Kfz-Mechatroniker auf Disponentenjob beim selben Arbeitgeber verweisbar
Wer nach Wiedereingliederung beim gleichen Arbeitgeber zu gleichem Lohn eine angepasste Tätigkeit ausübt, kann konkret verwiesen werden.
BU-Urteile nach Thema
Hat der Versicherer einmal anerkannt, darf er die Rente nur unter strengen Voraussetzungen wieder einstellen. Die Einstellungsmitteilung muss nachvollziehbar begründet sein. Diese Urteile zeigen, woran Versicherer scheitern.
46 Entscheidungen, davon 15 vom Bundesgerichtshof · 29 ganz oder teilweise zugunsten der Versicherten
Wer nach Wiedereingliederung beim gleichen Arbeitgeber zu gleichem Lohn eine angepasste Tätigkeit ausübt, kann konkret verwiesen werden.
Der Versicherer durfte die BU-Rente nach Nachprüfung einstellen. Die Einstellungsmitteilung war nachvollziehbar, das alte Anerkenntnis nicht vorschnell.
Ein Versicherer darf eine zeitweise bestehende BU im Prozess beenden, wenn ein Gutachten zeigt, dass die Leistungsfähigkeit wieder über 50 % liegt.
Erkennt der Versicherer die BU an und befristet sie zugleich rückwirkend, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Die Rente ist weiterzuzahlen.
Nach einer gescheiterten ersten Einstellung durfte der Versicherer die BU-Rente einer Altenpflegerin nach neuer Begutachtung einstellen.
Verschweigt der Versicherte beim Anerkenntnis Infos zum neuen Gehalt, kann der Versicherer später auf den schon ausgeübten neuen Beruf verweisen.
Der BU-Versicherer darf ein Anerkenntnis nicht rückwirkend befristen. Er muss zahlen, bis eine wirksame Einstellungsmitteilung greift.
Der BGH: Ein befristetes Anerkenntnis darf nicht rückwirkend für eine beendete BU-Phase erklärt werden. Leistungen laufen länger weiter.
Bei der Nachprüfung muss der Versicherer eine gesundheitliche Besserung voll beweisen. Bleibt sie unklar, muss er weiter BU-Rente zahlen.
Ein Einkommensminus von rund 21 % und fehlende Aufstiegschancen reichten nicht, um die konkrete Verweisung auf eine Stelle im Finanzamt zu verhindern.
Übt ein früherer Dachdecker nach Umschulung eine vergleichbare kaufmännische Tätigkeit aus, darf der Versicherer die BU-Rente einstellen.
Hält das Gericht ein Gerichtsgutachten wegen eines Privatgutachtens für unzureichend, muss es ein weiteres Gutachten einholen statt selbst zu entscheiden.
Ein Dachdecker schulte zum Kaufmann um und verdiente danach mehr. Der Versicherer durfte die BU-Rente nach Nachprüfung einstellen.
Fällt die Berufsunfähigkeit später weg, muss der Versicherer dies grundsätzlich formgerecht mitteilen, selbst wenn er nie anerkannt hatte.
Der Versicherer darf ein Anerkenntnis nur mit sachlichem Grund befristen und muss die Befristung gegenüber dem Versicherten begründen.
Beim Einkommensvergleich zur Verweisung zählt grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen vor der BU, ohne Hochrechnung auf heutige Löhne.
Auch ohne Anerkenntnis muss der Versicherer den Wegfall der BU durch eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung geltend machen – bis dahin zahlt er.
Verdient der frühere Dachdecker als Rettungsassistent nur gut 5 % weniger, ist die konkrete Verweisung zulässig und die BU-Rente endet.
Wer in der Ausbildung erkrankt, wird am angestrebten Beruf gemessen – hier Rechtspfleger statt technischer Zeichner.
Nach einem Anerkenntnis muss der BU-Versicherer die Gesundheitsbesserung voll beweisen – auch bei psychischen Erkrankungen. Die Rente läuft weiter.
Stützt der BU-Versicherer eine Leistungseinstellung auf ein Gutachten, muss er es ungeschwärzt übersenden. Sonst ist die Einstellung unwirksam.
Bietet der Versicherer eine befristete Kulanzleistung an, ohne die Nachteile zu erklären, kann er sich nicht darauf berufen und muss nachprüfen.
Ein früherer Rechtspflegeranwärter mit Psychose wurde zu Recht auf seine neue Arbeit als Technischer Zeichner verwiesen, weil er dort mehr verdient.
Endet die Tätigkeit, auf die der Versicherer verwiesen hat, lebt die Leistungspflicht wieder auf, wenn der alte Beruf weiterhin nicht möglich ist.
Der BGH stellt klar: Bei der Nachprüfung dürfen mehr Freizeit und weniger Belastung eine Einkommenseinbuße nicht aufwiegen.
Der Wechsel von selbständiger zu angestellter Tätigkeit schließt eine Verweisung nicht automatisch aus. Neue Fähigkeiten zählen auch schon im Prozess.
Eine befristete Teilzeitstelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter entspricht nicht der Lebensstellung eines Berufssoldaten – die BU-Rente läuft weiter.
Nach Umschulung erworbene Fähigkeiten zählen nur, wenn die Bedingungen das vorsehen. Eine befristete Stelle trägt keine Verweisung.
Befristete Kulanzvereinbarung schiebt den Prüfzeitpunkt nicht hinaus; der Versicherer konnte das Ende der Berufsunfähigkeit nicht beweisen.
Befristet der Versicherer sein Anerkenntnis ohne Grundlage in den Bedingungen, muss er dauerhaft zahlen. Die Dynamik ruht im Leistungsfall.
Hat der Krankentagegeldversicherer im Konzernverbund Berufsunfähigkeit festgestellt, muss der BU-Versicherer laut Servicegarantie nahtlos zahlen.
Lehnt der Versicherer trotz eigener Unterlagen zu Unrecht ab, wird das gebotene Anerkenntnis fingiert – er zahlt bis zu einer ordnungsgemäßen Nachprüfung.
Wer einer Nachuntersuchung fernbleibt und sich nicht um Ersatztermine bemüht, verliert grob fahrlässig seine BU-Rente für diesen Zeitraum.
Ein BU-Versicherer darf einen Versicherten beruflich observieren und fotografieren, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Berufsunfähigkeit sprechen.
Beim Einkommensvergleich für eine konkrete Verweisung kann saisonales Arbeitslosengeld I mitzählen. Ob brutto oder netto, hängt vom Einzelfall ab.
Die Leistungseinstellung nach Nachprüfung war unwirksam: Die neue Tätigkeit wahrte die frühere Lebensstellung des Berufssportlers nicht.
Die Rechtsschutzversicherung darf die Deckung nicht auf rückständige BU-Renten beschränken. Auch die Feststellung künftiger Leistungen ist zu versichern.
Nach einem unbefristeten Anerkenntnis darf der Versicherer nicht auf einen schon damals möglichen Beruf verweisen. Nachteilige Absprachen sind treuwidrig.
Stellt der Versicherer die BU-Rente wegen eines neuen Berufs ein, muss der frühere Beruf konkret verglichen werden. Der BGH verwies zurück.
Wer als Auszubildender versichert ist, wird nach der Ausbildung am angestrebten Beruf gemessen. Der Versicherer kann nicht auf die Ausbildung abstellen.
War die Versicherte bei Eintritt der BU in Ausbildung, zählt bei der Nachprüfung der später ausgeübte Zielberuf. Einstellung unwirksam.
Knüpft die Nachprüfung bei Beamten an die Dienstunfähigkeit an, darf der Versicherer die Rente nicht wegen eines unbeantworteten Fragebogens einstellen.
Statt befristeter Kulanz hätte der Versicherer nach sechs Monaten anerkennen müssen; die Leistung endet erst nach Nachprüfung.
Eine AVB-Klausel, die beliebige Befristungen des Leistungsanerkenntnisses erlaubt, ist unwirksam. Der Versicherer bleibt an sein Anerkenntnis gebunden.
Laut OLG Düsseldorf kann ein Versicherer auch nach einem Leistungsurteil im Nachprüfungsverfahren auf neu erworbene Fähigkeiten verweisen.
Eine als Entgegenkommen bezeichnete befristete Leistungszusage kann ein bindendes Anerkenntnis sein; nach Fristablauf muss der Versicherer weiterzahlen.
Mehr dazu: Befristung und Nachprüfung
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