OLG Hamm · Hinweisbeschluss vom 18.12.2015 · 20 U 187/15

Berufssoldat mit PTBS: Keine Verweisung auf befristeten Hochschuljob

Eine befristete Teilzeitstelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter entspricht nicht der Lebensstellung eines Berufssoldaten – die BU-Rente läuft weiter.

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Entscheidung
Hinweisbeschluss vom
Aktenzeichen
20 U 187/15
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1218.20U187.15.00
Ergebnis
Zugunsten der Versicherten

Worum ging es?

Der Versicherte war als Berufssoldat wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung anerkannt berufsunfähig und erhielt seit 2005 Rente. Nach einem Germanistikstudium nahm er 2013 eine halbschichtige, auf zwei Jahre befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Fachhochschule an. Der Versicherer stellte daraufhin die Leistungen wegen konkreter Verweisung ein; das Landgericht gab der Klage statt.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamm kündigte an, die Berufung des Versicherers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein bloßer Einkommensvergleich genügt nicht; die Lebensstellung wird auch durch Ansehen und konkrete Bedingungen der Berufsausübung geprägt. Die typischerweise nur vorübergehende, auf Zuarbeit ausgerichtete Stelle ohne Aufstiegsmöglichkeiten ist mit der Stellung eines unbefristet übernommenen Berufssoldaten nicht vergleichbar. Ob nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erworbene Kenntnisse überhaupt berücksichtigt werden dürfen, ließ der Senat offen.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Nimmt man nach anerkannter Berufsunfähigkeit eine neue, befristete oder deutlich andere Tätigkeit auf, darf der Versicherer nicht ohne weiteres die Leistungen einstellen. Entscheidend ist der Vergleich der gesamten Lebensstellung, nicht nur des Gehalts.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungHinweisbeschluss vom 18.12.2015, ca. 5 Min. Lesezeit

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

1ründe

2Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

3I.

4Der als Berufssoldat wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung anerkannt berufsunfähige Kläger nimmt die Beklagte auf (weitere) Berufsunfähigkeitsleistungen in Anspruch. Diese hatte die seit 2005 erbrachten Rentenzahlungen wegen Verweisung des Klägers auf seine nach einem Germanistikstudium im Jahr 2013 aufgenommene zeitlich befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule eingestellt.

5Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

6Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten geltend gemachte konkrete Verweisung scheitere daran, dass die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter schon wegen ihrer Befristung auf zwei Jahre nicht der versicherten Lebensstellung des Klägers entspreche. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dürfe der Versicherer nach seinem Anerkenntnis freiwillig neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers nur dann berücksichtigen, wenn diese zu einer Festanstellung geführt hätten. Insoweit sei ein befristetes Arbeitsverhältnis wie das des Klägers mit einem Schonarbeitsplatz gerade nicht vergleichbar.

7Im Übrigen sei die Berücksichtigung neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten nach den vereinbarten Bedingungen auch deshalb zweifelhaft, weil sie nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 EBP 801 gerade nicht vorgesehen sei. Nach dem Stichtagsprinzip sei auch für die konkrete Verweisung vielmehr allein auf den Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit abzustellen.

8Gegen diese Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält daran fest, dass die Befristung der neu aufgenommenen Tätigkeit der Verweisung nicht entgegenstehe, weil das Arbeitsmarktrisiko gerade nicht versichert sei. Deshalb sei auch eine Verweisung auf einen Schonarbeitsplatz zulässig. Maßgeblich sei, ob die neue Tätigkeit die Lebensstellung des Versicherungsnehmers präge, was schon nach etwa sechs Monaten anzunehmen sei. Für die Verweisung dürften dann auch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden.

9Die Beklagte beantragt daher,

10das Endurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11II.

12Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

13Die Beklagte ist aufgrund des von ihr erklärten Anerkenntnisses weiter verpflichtet, dem Kläger die vertraglich zugesagten Berufsunfähigkeitsleistungen zu gewähren. Sie ist nicht gem. § 33 Abs. 4 EBP 801 zur Einstellung ihrer Leistungen berechtigt, weil die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht weggefallen ist.

14Die Berufsunfähigkeit ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil der Kläger eine andere Tätigkeit iSd § 15 Abs. 1 EBP 801 ausübt, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

15Dabei kann offen bleiben, inwieweit die erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit infolge des Germanistik-Studiums vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der nachträglichen Prüfung einer konkreten Verweisung gem. § 33 Abs. 1 EBP 801 Berücksichtigung finden dürfen.

16Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die vom Kläger aufgenommene halbschichtige und auf zwei Jahre befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule der bisherigen Lebensstellung des Klägers als Berufssoldat entspricht. Der bloße Vergleich der Einkommenslage genügt für die Feststellung einer vergleichbaren Lebensstellung nicht. Zwar dient die Berufsunfähigkeitsversicherung dazu, den durch die in gesunden Tagen durch die berufliche Tätigkeit geschaffenen wirtschaftlichen und sozialen Status des Versicherten vor schicksalhaften Veränderungen seiner physischen und psychischen Konstitution abzusichern. Dieser Status wird maßgeblich auch durch das beruflich erzielte Einkommen geprägt, weshalb die Zulässigkeit einer Verweisung ganz entscheidend davon abhängt, inwieweit der materielle Ertrag der neuen Tätigkeit den vorherigen Einkommensverhältnissen entspricht (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 46, Rn. 106).

17Dies bedeutet aber nicht, dass im Umkehrschluss eine Verweisung immer schon dann zulässig ist, wenn der Versicherungsnehmer mit der neuen Tätigkeit ein vergleichbares oder sogar höheres Einkommen erzielt als im versicherten Beruf.

18Der soziale Status ist neben dem Einkommen maßgeblich auch vom gesellschaftlichen Ansehen der Tätigkeit sowie von den konkreten Bedingungen der Berufsausübung geprägt (Beckmann/Matusche-Beckmann/Rixecker aaO). Die Verweisung setzt damit voraus, dass die neue Tätigkeit weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes sinkt und wie die Bedingungen selbst sagen, der "Lebensstellung" der alten entspricht (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 172, Rn. 84).

19Gemessen daran ist die vom Kläger ausgeübte zeitlich befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Fachhochschule mit der Tätigkeit als Berufssoldat nicht vergleichbar.

20Zu Recht hat das Landgericht maßgeblich auf die Befristung der Tätigkeit des Klägers abgestellt.

21Es kann offenbleiben, ob die Befristung eines Arbeitsverhältnisses als solche einer konkreten Verweisung entgegen steht.

22Hier beruht die Befristung des Anstellungsverhältnisses indes nicht entscheidend auf Arbeitsmarktrisiken, sondern darauf, dass wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen typischerweise nur vorübergehend – während oder im Anschluss an ihr Studium – beschäftigt werden. Mit einer solchen Tätigkeit, die von vornherein nicht auf die Übernahme in eine Festanstellung ausgerichtet ist, kann der Betroffene keine Lebensstellung erlangen, die der eines unbefristet in den Dienst übernommenen Berufssoldaten vergleichbar ist. Schon deshalb greift die Verweisung nicht.

23Hinzu kommt, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf reine Hilfstätigkeiten ausgerichtet ist und nur in begrenztem Rahmen (wie etwa bei dem vom Kläger betreuten Projekt) Raum für eine selbständige und eigenverantwortliche Berufsausübung bietet. In der gesellschaftlichen Wahrnehmung ist die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters dadurch geprägt, einer übergeordneten Institution (Professor, Institut, Forschungsstelle) zuzuarbeiten. Auch wenn dies regelmäßig mit dem Ziel einer weiteren beruflichen Qualifikation erfolgt, bietet die Anstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter selber keinerlei berufliche Weiterentwicklungs- oder gar Aufstiegsmöglichkeiten.

24Dass die Tätigkeit als Berufssoldat, zumal im Rahmen von Auslandseinsätzen, ganz andere berufliche Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten bietet, ist allgemein bekannt. Die Beklagte legt auch nicht dar, inwieweit die Übernahme einer – wenn auch akademischen – Hilfstätigkeit mit dem Status vergleichbar sein sollte, den der Kläger als Berufssoldat erlangt hatte.

25In diesem Zusammenhang weist vielmehr der Kläger zu Recht darauf hin, dass seine frühere Tätigkeit als Berufssoldat mit Auslandseinsätzen vom faktischen Tätigkeitsbild her mit der halbschichtigen Betreuung eines E-Journals im Home-Office nicht im Ansatz vergleichbar ist. Ein solch überschaubarer Aufgabenkreis vermittelt offenbar nicht eine Lebensstellung, die der eines Vollzeit-Berufssoldaten vergleichbar ist.

26Vor diesem Hintergrund kommt eine konkrete Verweisung des Klägers auf die von ihm befristet übernommene Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht in Betracht.

27Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

28III.

29Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.12.2015, 20 U 187/15 auf nrwe.justiz.nrw.de.

Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.

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