Ratgeber Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig wegen Depression, Burnout oder psychischer Erkrankung

Psychische Erkrankungen können genauso zur Berufsunfähigkeit führen wie körperliche. Weil sich Befunde schwer messen lassen, kommt es auf Dokumentation, Tätigkeitsbeschreibung und Gutachten an.

Kurz gesagt

Eine Depression, ein Burnout oder eine andere psychische Erkrankung kann eine Berufsunfähigkeit begründen. Maßgeblich ist, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf wegen der Erkrankung voraussichtlich dauerhaft zu dem im Vertrag vereinbarten Grad nicht mehr ausüben können, häufig sind das 50 Prozent. Weil es bei psychischen Leiden kaum messbare Befunde gibt, hängt viel davon ab, wie gut Ihre Beschwerden und deren Auswirkungen auf den Beruf dokumentiert sind.

Psychische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Gründen für Leistungsanträge in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Sie sind auch ein häufiger Streitpunkt. Dieser Beitrag erklärt, was Versicherer typischerweise einwenden und wie Sie sich darauf vorbereiten können. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Was Versicherer bei psychischen Erkrankungen einwenden

Die Ablehnungsschreiben ähneln sich oft. Typische Argumente sind:

  • Kein Krankheitswert: Die Beschwerden seien eine nachvollziehbare Reaktion auf Belastungen, etwa Konflikte am Arbeitsplatz oder eine Trennung, aber keine Krankheit.
  • Nicht ausreichend schwer: Eine Erkrankung liege vor, sie schränke Sie aber nicht zu 50 Prozent ein.
  • Nicht dauerhaft: Die Erkrankung sei behandelbar und werde sich in absehbarer Zeit bessern.
  • Nicht objektivierbar: Die Beschwerden beruhten allein auf Ihren eigenen Angaben.
  • Falsche Gesundheitsangaben: Bei Vertragsabschluss seien frühere psychische Behandlungen verschwiegen worden.

Ein Gutachten, das der Versicherer in Auftrag gegeben hat, ist dabei nicht das letzte Wort. Im Fall einer Unternehmerin hielt der vom Versicherer beauftragte Psychiater ihren Zustand für eine normale Reaktion auf die Insolvenz ihrer Firma. Das gerichtliche Gutachten stellte dagegen eine schwere Depression fest, und die Versicherte bekam ihre Rente (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018, 20 U 75/17).

Nachweis ohne objektive Befunde

Bei einem Beinbruch zeigt das Röntgenbild den Befund. Bei einer Depression gibt es meist kein vergleichbares Messergebnis. Das schließt einen Nachweis nicht aus. Ein Gericht muss von der Berufsunfähigkeit überzeugt sein (§ 286 ZPO), eine naturwissenschaftliche Gewissheit verlangt es nicht. So hat das OLG Hamm einem Versicherten mit chronischem Schmerzsyndrom die Rente zugesprochen, obwohl sich Schmerzen technisch nicht messen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2018, 20 U 39/18).

Umgekehrt reicht eine Diagnose allein nicht aus. Im Fall einer Klägerin mit Depression konnte der gerichtliche Sachverständige zwar eine Beeinträchtigung feststellen, aber nicht beziffern. Die Klage scheiterte, weil eine Einschränkung von mindestens 50 Prozent nicht bewiesen war (LG Köln, Urteil vom 17.07.2024, 26 O 404/20). Die Beweislast für den Eintritt der Berufsunfähigkeit liegt bei Ihnen als Versicherte oder Versicherter.

Gutachter setzen bei psychischen Erkrankungen häufig Testverfahren ein, die prüfen, ob Beschwerden übertrieben dargestellt werden (Beschwerdevalidierung). Fallen diese Tests auffällig aus, kann das die gesamte Klage gefährden (LG Bielefeld, Urteil vom 27.10.2022, 7 O 259/16). Schildern Sie Ihre Beschwerden deshalb ehrlich und so, wie Sie sie erleben, ohne etwas zu verharmlosen oder zu verstärken.

Behandlung und Dokumentation

Ihre Behandlungsunterlagen sind das wichtigste Beweismittel. Achten Sie auf Folgendes:

  • Fachärztliche Behandlung: Berichte einer Psychiaterin, eines Psychiaters oder einer psychologischen Psychotherapeutin haben mehr Gewicht als allgemeine Atteste.
  • Kontinuität: Lücken in der Behandlung nutzen Versicherer gern als Argument, die Erkrankung sei nicht schwerwiegend.
  • Funktionelle Auswirkungen: Bitten Sie Ihre Ärzte, neben den Diagnosen auch konkrete Einschränkungen festzuhalten, etwa bei Konzentration, Belastbarkeit, Antrieb oder im Kontakt mit Kunden.
  • Klinik- und Rehaberichte: Entlassungsberichte enthalten oft eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Lesen Sie diese genau.
  • Eigenes Tagebuch: Notizen zu Schlaf, Tagesablauf und gescheiterten Arbeitsversuchen können Ihre Schilderung stützen.

Haben Sie neben körperlichen auch psychische Beschwerden, tragen Sie beides vor. Der BGH hat beanstandet, dass ein Gericht eine Klage allein auf ein orthopädisches Gutachten gestützt hatte, obwohl der Versicherte auch psychische Beschwerden geltend gemacht hatte (BGH, Beschluss vom 10.04.2024, IV ZR 131/23).

Das Gutachten

Kommt es zum Streit, entscheidet in der Regel ein medizinisches Gutachten. Grundlage dafür ist eine genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit: Welche Aufgaben haben Sie an einem typischen Arbeitstag erledigt, wie lange, mit welcher Verantwortung? Ein Gutachter kann nur beurteilen, was Sie nicht mehr können, wenn er weiß, was Ihr Beruf verlangt.

Bereiten Sie sich auf eine Begutachtung vor, indem Sie Ihre Unterlagen geordnet mitbringen und Ihren Alltag konkret schildern. Lässt der Versicherer Sie untersuchen, wirken Sie mit. Sie müssen aber keine pauschalen Erklärungen abgeben, die über den Leistungsfall hinausgehen. Ein ungünstiges Versicherergutachten können Sie im Prozess durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten überprüfen lassen.

Gesundheitsfragen bei früherer Behandlung

Viele Streitfälle beginnen erst mit dem Leistungsantrag. Der Versicherer prüft dann, ob Sie bei Vertragsabschluss alle Gesundheitsfragen richtig beantwortet haben. Psychische Vorbehandlungen spielen dabei eine große Rolle. Der BGH hat entschieden, dass wiederholte Behandlungen mit Psychopharmaka wegen Überforderung für den BU-Versicherer offensichtlich bedeutsam sind (BGH, Urteil vom 20.09.2000, IV ZR 203/99). Auch Gespräche beim Hausarzt über Erschöpfung und eine längere Krankschreibung wegen Burnout können anzeigepflichtig sein, wenn nach Beschwerden oder Störungen gefragt war (LG Köln, Urteil vom 18.04.2007, 26 O 511/05).

Ein Rücktritt oder eine Anfechtung ist trotzdem nicht automatisch wirksam. Es kommt darauf an, wie die Fragen formuliert waren, was Sie damals wussten, ob Sie ordnungsgemäß belehrt wurden und ob der Versicherer seine Fristen eingehalten hat. Mehr dazu auf unserer Seite Rücktritt und Anfechtung.

Nachprüfung: Wenn es Ihnen besser geht

Psychische Erkrankungen verlaufen oft in Phasen. Versicherer prüfen deshalb regelmäßig nach, ob die Berufsunfähigkeit fortbesteht. Hat der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt, muss er eine Besserung beweisen, wenn er die Zahlung einstellen will. Das gilt auch bei Depressionen und Angststörungen (OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2017, 20 U 194/16). In diesem Fall durfte der Versicherer dem Versicherten auch nicht vorhalten, keine Psychotherapie begonnen zu haben, weil die Bedingungen keine solche Pflicht vorsahen.

Vorsicht bei Angeboten, statt eines Anerkenntnisses eine befristete Kulanzleistung oder eine Vereinbarung zu unterschreiben. Solche Vereinbarungen können Ihre Rechte im Nachprüfungsverfahren schmälern. Klärt der Versicherer über diese Nachteile nicht auf, kann er sich unter Umständen nicht auf die Befristung berufen (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.02.2017, IV ZR 280/15). Mehr dazu auf unserer Seite Befristung und Nachprüfung.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Unterlagen sammeln: Police, Versicherungsbedingungen, Antrag mit Gesundheitsfragen, Arzt-, Klinik- und Rehaberichte sowie den gesamten Schriftverkehr.
  2. Tätigkeit beschreiben: Halten Sie schriftlich fest, wie Ihre Arbeitswoche vor der Erkrankung aussah, mit Aufgaben und Zeitanteilen.
  3. Behandlung fortsetzen: Bleiben Sie in fachärztlicher Behandlung und bitten Sie um Berichte, die die beruflichen Auswirkungen beschreiben.
  4. Nichts vorschnell unterschreiben: Das gilt für Vereinbarungen, weitreichende Schweigepflichtentbindungen und Erklärungen zu Ihrer Krankengeschichte.
  5. Fristen im Blick behalten: Ihr Anspruch verjährt nach drei Jahren. Eine erste Orientierung gibt unser Fristenrechner.
  6. Prüfen lassen: Wir sehen uns Ihre Unterlagen in der kostenlosen Erstprüfung an und sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Aussichten einschätzen. Was danach an Kosten entstehen kann, erfahren Sie auf unserer Seite Kosten.

Weitere Entscheidungen zu psychischen Erkrankungen finden Sie in unserer Urteilsdatenbank zum Thema Psyche.

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Häufige Fragen

Zahlt die BU-Versicherung bei Depression?

Ja, wenn die Depression Sie voraussichtlich auf Dauer, meist mindestens sechs Monate, zu dem im Vertrag vereinbarten Grad (häufig 50 Prozent) daran hindert, Ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Die Diagnose allein genügt nicht. Entscheidend ist, wie sich die Erkrankung konkret auf Ihre beruflichen Aufgaben auswirkt.

Ist Burnout ein Grund für Berufsunfähigkeit?

Es kommt auf die ärztlich festgestellte Erkrankung und ihre Folgen an. Verbirgt sich hinter dem Begriff Burnout etwa eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine Erschöpfungsdepression mit deutlichen Einschränkungen, kann eine Berufsunfähigkeit vorliegen. Lassen Sie die Diagnose fachärztlich klären und dokumentieren.

Muss ich mich in Therapie begeben, damit die BU-Versicherung zahlt?

Eine Pflicht zur Behandlung besteht nur, wenn Ihre Versicherungsbedingungen sie vorsehen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass ohne eine solche Klausel keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung verlangt werden kann. Für den Nachweis Ihrer Erkrankung ist eine fachärztliche Behandlung aber sehr hilfreich.

Darf der Versicherer wegen einer früheren Psychotherapie zurücktreten?

Das ist möglich, wenn im Antrag ausdrücklich nach solchen Behandlungen gefragt war und Sie sie nicht angegeben haben. Ob der Rücktritt oder die Anfechtung wirksam ist, hängt aber von Belehrung, Fristen, Ihrem Wissen bei Antragstellung und Ihrem Verschulden ab. Das lässt sich prüfen.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, Ihre Versicherungsbedingungen und Ihre Unterlagen.

Mehr dazu: BU-Leistung abgelehnt