Leistungen
BU-Rente befristet, gekürzt oder eingestellt
Auch wer schon Leistungen erhält, ist nicht sicher: Versicherer befristen Anerkenntnisse und stellen die Zahlung nach einer Nachprüfung ein. Das lässt sich prüfen.
Befristetes Anerkenntnis
Der Versicherer darf seine Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen einmal zeitlich begrenzt anerkennen und muss die Befristung begründen (§ 173 VVG). Läuft die Frist ab, endet die Zahlung, wenn Sie nicht rechtzeitig einen neuen Antrag stellen. Ob die Befristung zulässig war und wie Sie danach vorgehen, hängt von Ihren Bedingungen ab.
Nachprüfung und Einstellung
Der Versicherer darf prüfen, ob sich Ihr Gesundheitszustand oder die Auswirkungen auf Ihren Beruf geändert haben. Er muss die Veränderung nachvollziehbar darlegen und Ihnen die Entscheidung in Textform mitteilen. Die Leistungspflicht endet dann frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Mitteilung (§ 174 VVG).
- Ist die behauptete Besserung medizinisch belegt?
- Wurde der Vergleich zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses sauber gezogen?
- Wird zu Unrecht auf eine andere Tätigkeit verwiesen?
- Wurden Form und Fristen der Mitteilung eingehalten?
Nicht untätig bleiben: Nach einer Einstellung zahlt der Versicherer frühestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Mitteilung (§ 174 VVG). Lassen Sie die Entscheidung in dieser Zeit prüfen, damit keine Lücke bei Ihrer Rente entsteht. Ihr Anspruch selbst verjährt nach drei Jahren.
So gehen wir vor
Wir prüfen Mitteilung, Gutachten und Vergleichsmaßstab, fordern Unterlagen an und klären, ob Widerspruch, Verhandlung oder Klage der richtige Weg ist. Eine Zusage zum Ausgang können wir nicht geben.