Bei einer Nachprüfung kontrolliert der BU-Versicherer, ob Sie weiterhin berufsunfähig sind. Will er die Rente einstellen, muss er Ihnen in Textform nachvollziehbar darlegen, was sich seit seinem Anerkenntnis geändert hat. Erst drei Monate nach Zugang einer ordnungsgemäßen Mitteilung darf er die Zahlung frühestens beenden (§ 174 VVG), und im Streit muss er die Besserung beweisen.
Was das Nachprüfungsverfahren ist
Hat der Versicherer Ihre Berufsunfähigkeit anerkannt, ist er an dieses Anerkenntnis gebunden. Er darf aber in Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Diese Nachprüfung ist in Ihren Versicherungsbedingungen geregelt. Typische Anlässe sind:
- eine Besserung Ihres Gesundheitszustands
- eine neue berufliche Tätigkeit
- neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch eine Umschulung, wenn Ihre Bedingungen das vorsehen
Der Versicherer kann sich von seinem Anerkenntnis nur in diesem Verfahren lösen. Er muss eine relevante Veränderung nachweisen (BGH, Urteil vom 24.02.2010, IV ZR 119/09). Ein Privatgutachten des Versicherers allein reicht vor Gericht dafür nicht aus. Hält das Gericht das gerichtliche Gutachten für unzureichend, muss es ein weiteres einholen (BGH, Beschluss vom 26.02.2020, IV ZR 220/19).
Auch ohne Anerkenntnis gilt Ähnliches. Hat der Versicherer zu Unrecht abgelehnt, muss er den späteren Wegfall der Berufsunfähigkeit grundsätzlich ebenfalls durch eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung geltend machen (BGH, Urteil vom 18.12.2019, IV ZR 65/19; BGH, Hinweisbeschluss vom 13.03.2019, IV ZR 124/18).
Anforderungen an die Änderungsmitteilung
Die Einstellung wird nur wirksam, wenn die Mitteilung des Versicherers bestimmte Anforderungen erfüllt. Diese Mitteilung heißt auch Änderungs- oder Einstellungsmitteilung. Prüfen Sie:
- Textform: Die Mitteilung muss schriftlich oder in einer anderen lesbaren Form erfolgen, etwa per E-Mail.
- Begründung: Der Versicherer muss erklären, warum er die Voraussetzungen für weggefallen hält.
- Nachvollziehbarkeit: Sie müssen anhand der Mitteilung abschätzen können, ob es sich lohnt, gegen die Einstellung vorzugehen.
- Unterlagen: Stützt sich der Versicherer auf ein Gutachten, müssen Sie es kennen.
- Zeitpunkt: Die Leistungspflicht endet frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang (§ 174 Abs. 2 VVG). Viele Bedingungen sehen dieselbe oder eine günstigere Frist vor.
Ist die Mitteilung formal fehlerhaft, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Er kann eine ordnungsgemäße Mitteilung allerdings nachholen. Diese wirkt dann für die Zukunft.
Die Vergleichsbetrachtung
Das Herzstück jeder Einstellungsmitteilung ist die Vergleichsbetrachtung. Der Versicherer muss den Zustand zu zwei Zeitpunkten gegenüberstellen:
- Ihren Gesundheitszustand und Ihre berufliche Situation zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses
- Ihren Zustand und Ihre Situation heute
Aus dem Vergleich muss sich ergeben, welche Veränderung eingetreten ist und warum Sie deshalb nicht mehr in bedingungsgemäßem Umfang berufsunfähig sind. Ein bloßer Hinweis, ein neues Gutachten sehe Sie zu mehr als 50 Prozent leistungsfähig, genügt in der Regel nicht.
Versicherer setzen sich mit einer sauberen Vergleichsbetrachtung allerdings auch durch. So hielt ein Gericht eine Einstellung für wirksam, weil die Mitteilung den Zustand beim Anerkenntnis nachvollziehbar mit dem späteren Zustand verglich und die Besserung durch Gutachten belegt war (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2024, 20 U 7/24). Eine Prüfung lohnt sich also im Einzelfall, ein Automatismus ist es nicht.
Verweisung im Nachprüfungsverfahren
Haben Sie nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine neue Tätigkeit aufgenommen, kann der Versicherer Sie darauf verweisen. Das nennt man konkrete Verweisung. Sie ist nur zulässig, wenn die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Dafür gilt:
- Die neue Tätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und nicht spürbar schlechter bezahlt oder angesehen sein. Dafür muss Ihr früherer Beruf konkret verglichen werden (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08).
- Mehr Freizeit oder der Wegfall von Nachtarbeit dürfen eine Einkommenseinbuße nicht ausgleichen (BGH, Urteil vom 07.12.2016, IV ZR 434/15).
- Maßgeblich ist grundsätzlich Ihr tatsächliches Einkommen vor der Berufsunfähigkeit, ohne Hochrechnung auf heutige Löhne (BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18).
Endet die neue Tätigkeit später, kann die Leistungspflicht wieder aufleben, wenn Sie Ihren alten Beruf gesundheitlich weiterhin nicht ausüben können (BGH, Urteil vom 14.12.2016, IV ZR 527/15). Je nach Fallgestaltung ist dafür ein neuer Leistungsantrag nötig (OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021, 20 U 29/20). Stellen Sie ihn sicherheitshalber umgehend.
Für die Verweisung müssen Sie Ihren früheren Beruf genau darlegen können: Aufgaben, Stellung im Betrieb, Einkommen und Aufstiegschancen. Weitere Entscheidungen finden Sie im Thema Verweisung.
Ihre Mitwirkung bei der Nachprüfung
Ihre Bedingungen verpflichten Sie in der Regel, an der Nachprüfung mitzuwirken. Dazu gehören meist:
- Auskünfte zu Ihrem Gesundheitszustand und Ihrer beruflichen Tätigkeit
- ärztliche Berichte und Befunde
- Untersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte
- die Mitteilung, wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen
Verweigern Sie die Mitwirkung, kann der Versicherer die Leistung zurückhalten. Mitwirken heißt aber nicht, alles zu unterschreiben. Eine pauschale Schweigepflichtentbindung für alle Ärzte müssen Sie nicht erteilen. Bleiben Sie bei Fragebögen genau und beschönigen Sie nichts. Ihre Angaben fließen direkt in die Vergleichsbetrachtung ein.
So wehren Sie sich gegen eine Einstellung
Ein förmliches Widerspruchsverfahren gibt es auch hier nicht. Sie können dem Versicherer begründet darlegen, warum die Einstellung falsch ist, und neue ärztliche Befunde vorlegen. Bleibt er bei seiner Entscheidung, entscheidet im Streitfall ein Gericht. Sie können am Gericht Ihres Wohnorts klagen (§ 215 VVG).
Im Prozess prüft das Gericht zuerst, ob die Mitteilung formal ordnungsgemäß war. Ist sie es nicht, muss der Versicherer schon deshalb weiterzahlen. Ist sie es, kommt es auf die Sache an. Das Gericht holt dann in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Weil der Versicherer den Wegfall der Berufsunfähigkeit beweisen muss, gehen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten.
Sinnvoll ist meist eine Klage auf die rückständigen Renten und auf Feststellung, dass der Versicherer auch künftig leisten muss. Weitere Entscheidungen finden Sie im Thema Beweis.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Ihnen eine Einstellungsmitteilung vorliegt:
- Notieren Sie das Zugangsdatum und berechnen Sie, bis wann der Versicherer mindestens noch zahlen muss.
- Fordern Sie alle Gutachten und Stellungnahmen an, auf die er sich stützt.
- Prüfen Sie, ob die Mitteilung Ihren damaligen und heutigen Zustand nachvollziehbar vergleicht.
- Lassen Sie Ihre behandelnden Ärzte dokumentieren, wie es Ihnen tatsächlich geht und was Sie im Beruf nicht leisten können.
- Bei einer Verweisung: Stellen Sie Einkommen, Aufgaben und Ansehen beider Tätigkeiten mit Belegen gegenüber.
- Unterschreiben Sie keine Vereinbarung zur Beendigung der Leistung, ohne sich beraten zu lassen.
- Behalten Sie die dreijährige Verjährung im Blick. Unser Fristenrechner hilft bei der Orientierung.
Nutzen Sie die Zeit bis zum Ende der Zahlungen. Dieser Text ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. In der kostenlosen Erstprüfung sehen wir uns die Mitteilung und die Gutachten an und sagen Ihnen, ob sich ein Vorgehen lohnt. Mehr dazu auf unserer Seite Befristung und Nachprüfung und im Thema Nachprüfung der Urteilsdatenbank.
Urteile aus diesem Ratgeber
Auszubildende: Maßstab ist der angestrebte Beruf nach der Ausbildung
Wer als Auszubildender versichert ist, wird nach der Ausbildung am angestrebten Beruf gemessen. Der Versicherer kann nicht auf die Ausbildung abstellen.
Widersprechende Gutachten zur Nachprüfung: Gericht muss weiter aufklären
Hält das Gericht ein Gerichtsgutachten wegen eines Privatgutachtens für unzureichend, muss es ein weiteres Gutachten einholen statt selbst zu entscheiden.
Ohne Änderungsmitteilung keine Leistungsfreiheit – auch ohne Anerkenntnis
Fällt die Berufsunfähigkeit später weg, muss der Versicherer dies grundsätzlich formgerecht mitteilen, selbst wenn er nie anerkannt hatte.
Rente läuft weiter, bis der Versicherer die Besserung formgerecht mitteilt
Auch ohne Anerkenntnis muss der Versicherer den Wegfall der BU durch eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung geltend machen – bis dahin zahlt er.
Häufige Fragen
Wann endet die BU-Rente nach einer Einstellungsmitteilung?
Nach § 174 Abs. 2 VVG wird der Versicherer frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Mitteilung leistungsfrei. Ihre Bedingungen können eine längere Frist vorsehen. Ist die Mitteilung formal fehlerhaft, endet die Leistungspflicht zunächst gar nicht.
Wer muss beweisen, dass ich nicht mehr berufsunfähig bin?
Im Nachprüfungsverfahren trägt der Versicherer die Beweislast. Er muss nachweisen, dass sich Ihr Zustand gegenüber dem Zeitpunkt des Anerkenntnisses so verändert hat, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Sie müssen aber an der Aufklärung mitwirken.
Darf der Versicherer mich bei der Nachprüfung auf meinen neuen Job verweisen?
Das ist möglich, wenn Ihre Bedingungen eine Verweisung vorsehen und die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Dafür kommt es vor allem auf Einkommen, Qualifikation und soziale Wertschätzung an. Mehr Freizeit oder weniger Belastung gleichen eine Einkommenseinbuße nicht aus.
Muss ich bei der Nachprüfung zu einer ärztlichen Untersuchung gehen?
Ihre Bedingungen verpflichten Sie in der Regel, an der Nachprüfung mitzuwirken, auch durch Untersuchungen bei vom Versicherer beauftragten Ärzten. Verweigern Sie die Mitwirkung, kann der Versicherer Leistungen zurückhalten. Wie weit die Pflicht reicht, steht in Ihren Bedingungen.
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, Ihre Versicherungsbedingungen und Ihre Unterlagen.
Mehr dazu: Befristung und Nachprüfung