Ratgeber Berufsunfähigkeit

BU-Versicherer tritt zurück oder ficht an: Was Sie wissen müssen

Mit Rücktritt oder Anfechtung will der Versicherer den ganzen Vertrag beseitigen. Das Gesetz knüpft beides an strenge Voraussetzungen, die sich im Einzelfall prüfen lassen.

Kurz gesagt

Tritt Ihr BU-Versicherer wegen falsch beantworteter Gesundheitsfragen zurück oder ficht er den Vertrag an, will er sich vom gesamten Vertrag lösen. Das ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt: Er muss richtig gefragt, Sie ordnungsgemäß belehrt und seine Fristen eingehalten haben, und er muss Ihr Verschulden oder Ihre Arglist darlegen. Viele dieser Punkte lassen sich überprüfen, deshalb sollten Sie eine solche Erklärung nicht einfach hinnehmen.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage für Verträge, die seit 2008 nach dem geltenden Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geschlossen wurden. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Ihre Anzeigepflicht bei Antragstellung

Vor Vertragsabschluss müssen Sie dem Versicherer die Gefahrumstände mitteilen, die Ihnen bekannt sind und nach denen er in Textform gefragt hat (vorvertragliche Anzeigepflicht, § 19 Abs. 1 VVG). Gefahrerheblich ist ein Umstand, wenn er die Entscheidung des Versicherers beeinflussen kann, den Vertrag überhaupt oder zu diesen Bedingungen zu schließen.

Daraus folgen zwei wichtige Grenzen:

  • Nur was gefragt wurde: Sie müssen nur angeben, wonach der Versicherer ausdrücklich gefragt hat. Behandlungen außerhalb eines abgefragten Zeitraums gehören nicht dazu (OLG Köln, Urteil vom 16.11.2012, 20 U 15/11).
  • Nur was Sie wussten: Die Anzeigepflicht erfasst nur Umstände, die Sie tatsächlich kannten. Kennen müssen genügt nicht. Wusste der Versicherte nichts von einer Diagnose seines Hausarztes, darf der Versicherer den Vertrag deswegen auch nicht nachträglich anpassen. Die Kenntnis muss der Versicherer beweisen (BGH, Hinweisbeschluss vom 25.09.2019, IV ZR 247/18).

Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung

Welches Recht der Versicherer hat, hängt vom Grad Ihres Verschuldens ab (§ 19 Abs. 2 bis 4 VVG):

  • Vorsatz: Der Versicherer kann zurücktreten.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer kann grundsätzlich zurücktreten. Hätte er den Vertrag bei Kenntnis aber auch zu anderen Bedingungen geschlossen, etwa mit einem Leistungsausschluss oder einem Beitragszuschlag, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Dann werden diese Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil (Vertragsanpassung).
  • Einfache Fahrlässigkeit oder kein Verschulden: Ein Rücktritt ist ausgeschlossen. Der Versicherer kann kündigen oder, wenn er den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, den Vertrag anpassen.

Das Gesetz geht zunächst von grober Fahrlässigkeit aus. Sie können das widerlegen, etwa indem Sie nachvollziehbar erklären und belegen, warum Sie eine Behandlung für nicht anzeigepflichtig gehalten haben. Vorsatz muss dagegen der Versicherer beweisen.

Erhöht sich durch eine Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer ein Risiko aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 19 Abs. 6 VVG).

Kausalität: Die Rente kann trotz Rücktritt geschuldet sein

Tritt der Versicherer erst nach Eintritt der Berufsunfähigkeit zurück, bleibt er zur Leistung verpflichtet, soweit der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls ursächlich war (§ 21 Abs. 2 VVG). Haben Sie etwa Rückenbeschwerden nicht angegeben und sind Sie wegen eines Herzleidens berufsunfähig, kann Ihnen die Rente trotzdem zustehen. Diesen Gegenbeweis müssen Sie führen, und das Gericht muss Sie darauf hinweisen (BGH, Beschluss vom 29.03.2017, IV ZR 510/15). Bei Arglist gilt dieser Schutz nicht.

Belehrung und Fristen

Der Versicherer kann seine Rechte nur geltend machen, wenn er Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Fehlt diese Belehrung oder ist sie unzureichend, scheiden Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung aus. Die Rechte sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Angaben kannte.

Für den Versicherer gelten feste Fristen:

  • Monatsfrist: Er muss den Rücktritt, die Kündigung oder die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich erklären, nachdem er von der Verletzung der Anzeigepflicht erfahren hat. Er muss angeben, worauf er seine Erklärung stützt (§ 21 Abs. 1 VVG).
  • Fünf Jahre: Die Rechte erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, außer für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sind.
  • Zehn Jahre: Bei Vorsatz oder Arglist beträgt diese Frist zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG).

Arglistanfechtung

Neben dem Rücktritt kann der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 22 VVG, § 123 BGB). Arglist bedeutet, dass Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben und dabei wussten oder billigend in Kauf nahmen, dass der Versicherer den Vertrag sonst nicht oder nicht so abgeschlossen hätte. Aus falschen Angaben allein folgt noch keine Arglist. Es zählen alle Angaben im Antragsverfahren, auch diejenigen gegenüber einem Arzt, den der Versicherer mit einer Untersuchung beauftragt hat (BGH, Beschluss vom 10.05.2017, IV ZR 30/16).

Ist die Anfechtung wirksam, fällt der Vertrag insgesamt weg, auch wenn die Berufsunfähigkeit eine ganz andere Ursache hat (BGH, Urteil vom 28.10.2009, IV ZR 140/08). Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§ 124 BGB). Nach zehn Jahren ab Ihrer Vertragserklärung ist sie ausgeschlossen, auch wenn die Berufsunfähigkeit schon früher eingetreten ist (BGH, Urteil vom 25.11.2015, IV ZR 277/14).

Die Rolle des Vermittlers

Viele Anträge werden zusammen mit einem Vermittler ausgefüllt. Ob Ihnen dessen Fehler schaden, hängt davon ab, für wen er tätig war:

  • Versicherungsvertreter: Ein Vertreter handelt für den Versicherer. Haben Sie ihm Ihre Erkrankungen mitgeteilt und hat er sie nicht eingetragen, kann das Rücktritt und Anfechtung ausschließen. Das Gericht muss Ihrem Vortrag zu dem Gespräch nachgehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, I-4 U 144/10).
  • Versicherungsmakler: Ein Makler steht auf Ihrer Seite. Sein Wissen wird dem Versicherer nicht zugerechnet. Handelt er arglistig, kann das sogar Ihnen zugerechnet werden (OLG Köln, Urteil vom 02.03.2012, 20 U 209/11).

Schreiben Sie deshalb so früh wie möglich auf, wer beim Antragsgespräch dabei war, was besprochen wurde und wer das Formular ausgefüllt hat.

Woher der Versicherer seine Informationen hat

Im Leistungsfall darf der Versicherer prüfen, ob die Gesundheitsfragen richtig beantwortet wurden. Er darf dafür aber keine pauschale Schweigepflichtentbindung verlangen. Hat er Gesundheitsdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage erhoben, ist zu prüfen, ob er sich auf diese Erkenntnisse überhaupt berufen darf (BGH, Urteil vom 05.07.2017, IV ZR 121/15). Auch dieser Punkt kann im Streit eine Rolle spielen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Keine weiteren Erklärungen abgeben: Beantworten Sie keine Nachfragen zu Ihrer Krankengeschichte, bevor Sie sich beraten lassen.
  2. Datum festhalten: Bewahren Sie das Schreiben mit Umschlag auf. Das Zugangsdatum kann für die Fristen wichtig sein.
  3. Unterlagen sammeln: Antrag mit Gesundheitsfragen, Belehrung, Versicherungsschein, Bedingungen und Ihre Patientenakten aus der abgefragten Zeit.
  4. Antragsgespräch rekonstruieren: Notieren Sie Namen, Ort und Inhalt des Gesprächs mit dem Vermittler und mögliche Zeugen.
  5. Fortbestand klären lassen: Sie können gerichtlich feststellen lassen, dass Ihr Vertrag trotz Rücktritt oder Anfechtung fortbesteht, auch wenn Sie zugleich auf Leistung klagen könnten (OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2012, I-20 W 11/12).
  6. Prüfen lassen: In der kostenlosen Erstprüfung sehen wir uns Rücktritt oder Anfechtung an und sagen Ihnen offen, wie wir die Lage einschätzen. Mehr zu unserem Vorgehen lesen Sie auf der Seite Rücktritt und Anfechtung, zu den Kosten auf der Seite Kosten.

Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Urteilsdatenbank zur Anzeigepflicht.

Urteile aus diesem Ratgeber

BGH · Hinweisbeschluss vom · IV ZR 247/18

Keine Vertragsanpassung, wenn Versicherter die Vorerkrankung nicht kannte

Der BGH stellt klar: Was der Versicherte bei Antragstellung nicht wusste, muss er nicht angeben – auch nicht bei fahrlässiger Unkenntnis.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Mit Praxistipp
  • Gesundheitsfragen, Rücktritt und Anfechtung
  • Unfallverletzung

OLG Köln · Urteil vom · 20 U 15/11

Rücktritt wirksam, aber BU-Rente wegen fehlender Kausalität geschuldet

Ein Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls lässt die Leistungspflicht bestehen, wenn die verschwiegenen Leiden nichts mit der BU zu tun haben.

  • Teilweise erfolgreich
  • Gesundheitsfragen, Rücktritt und Anfechtung
  • Psychische Erkrankungen
  • Depression
  • Buchhalter

BGH · Beschluss vom · IV ZR 510/15

Rücktritt: Gericht muss auf Kausalitätsgegenbeweis hinweisen

Ein verschwiegenes Leiden führt nur zur Leistungsfreiheit, wenn es für die BU ursächlich ist. Darauf muss das Gericht hinweisen.

  • Zurückverwiesen / offen
  • Mit Praxistipp
  • Gesundheitsfragen, Rücktritt und Anfechtung
  • Gutachten und Beweis
  • Psychische Erkrankung
  • Unfallverletzung

BGH · Urteil vom · IV ZR 277/14

Arglistanfechtung nach mehr als zehn Jahren ist ausgeschlossen

Der BGH stellte klar: Eine Arglistanfechtung des Versicherers ist nach zehn Jahren ab Vertragsschluss verfristet (§ 124 Abs. 3 BGB).

  • Zugunsten der Versicherten
  • Mit Praxistipp
  • Gesundheitsfragen, Rücktritt und Anfechtung
  • Beiträge, Dynamik und Zinsen
  • Parkinson
  • Gehirntumor

Alle Urteile: Gesundheitsfragen, Rücktritt und Anfechtung →

Häufige Fragen

Wie lange kann der BU-Versicherer vom Vertrag zurücktreten?

Der Rücktritt muss innerhalb eines Monats erklärt werden, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht erfahren hat. Außerdem erlischt das Recht fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die innerhalb dieser Zeit eingetreten sind, gilt die Grenze nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Rücktritt und Anfechtung?

Der Rücktritt (§ 19 VVG) setzt eine Verletzung der Anzeigepflicht voraus, die Anfechtung (§ 22 VVG, § 123 BGB) eine arglistige Täuschung. Bei der Anfechtung muss der Versicherer nachweisen, dass Sie bewusst getäuscht haben, um seine Entscheidung zu beeinflussen. Dafür entfällt bei ihr der Schutz durch die Kausalitätsregel.

Muss ich nach einem Rücktritt die erhaltene BU-Rente zurückzahlen?

Das hängt davon ab, ob der Rücktritt oder die Anfechtung wirksam ist und ob die verschwiegene Erkrankung für Ihre Berufsunfähigkeit ursächlich war. Zahlen Sie nichts zurück und erkennen Sie keine Forderung an, bevor Sie die Erklärung haben prüfen lassen.

Der Vermittler hat die Gesundheitsfragen für mich ausgefüllt. Hilft mir das?

Möglicherweise. Haben Sie einem Versicherungsvertreter Ihre Erkrankungen mitgeteilt, muss sich der Versicherer dieses Wissen in vielen Fällen zurechnen lassen. Bei einem Makler ist das anders, weil er auf Ihrer Seite steht. Entscheidend ist, was Sie beweisen können.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, Ihre Versicherungsbedingungen und Ihre Unterlagen.

Mehr dazu: Rücktritt und Anfechtung