Ratgeber Berufsunfähigkeit

Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Versicherer darf seine Leistungspflicht einmalig befristet anerkennen. Die Befristung ist aber an Voraussetzungen geknüpft, und viele Schreiben halten diesen nicht stand.

Ein befristetes Anerkenntnis bedeutet, dass Ihr BU-Versicherer seine Leistungspflicht nur für einen bestimmten Zeitraum anerkennt. Das erlaubt § 173 Abs. 2 VVG, allerdings nur einmal, mit sachlichem Grund und mit einer Begründung Ihnen gegenüber. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Befristung unwirksam sein und der Versicherer muss weiterzahlen, bis er eine ordnungsgemäße Nachprüfung durchführt.

Was ein befristetes Anerkenntnis ist

Stellen Sie einen Leistungsantrag, muss der Versicherer nach Abschluss seiner Prüfung in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Ein Anerkenntnis ist für Sie wertvoll. Der Versicherer ist daran gebunden und kann sich davon nur im Nachprüfungsverfahren lösen. Dort muss er nachweisen, dass sich etwas geändert hat.

Beim befristeten Anerkenntnis ist das anders. Der Versicherer erkennt seine Leistungspflicht nur bis zu einem festen Datum an. Er ist bis zum Ablauf der Frist gebunden, danach endet die Bindung. Ein Nachprüfungsverfahren braucht er für das Ende dann nicht.

Vom befristeten Anerkenntnis zu unterscheiden sind zwei andere Erklärungen. Bei einer Ablehnung verneint der Versicherer seine Leistungspflicht ganz. Bei einer Kulanzzahlung zahlt er, ohne eine Pflicht anzuerkennen. Welche Erklärung vorliegt, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Schreibens. Die Überschrift allein entscheidet nicht.

Typische Gründe für eine Befristung sind eine unsichere Prognose, etwa nach einer Operation oder bei einer psychischen Erkrankung, oder eine noch offene Frage zur Verweisung. Mehr Entscheidungen finden Sie im Thema Anerkenntnis.

Die Grenzen der Befristung

Der Versicherer kann nicht beliebig befristen. Die Rechtsprechung hat klare Grenzen gezogen:

  • Nur einmal: § 173 Abs. 2 VVG erlaubt eine einmalige Befristung. Davon darf der Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 175 VVG).
  • Grundlage in den Bedingungen: Sehen Ihre Bedingungen eine Befristung nur in bestimmten Fällen vor und nutzt der Versicherer diesen Rahmen nicht, kann das Anerkenntnis als unbefristet gelten (LG Dortmund, Urteil vom 04.12.2014, 2 O 124/14). Eine Klausel, die ein einmaliges befristetes Anerkenntnis bis zu zwölf Monaten erlaubt, hat der BGH für wirksam gehalten.
  • Keine Rückwirkung: Der Versicherer darf ein Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum befristen (BGH, Urteil vom 23.02.2022, IV ZR 101/20). Das Anerkenntnis gilt dann als unbefristet. Die Leistungspflicht endet erst nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens (BGH, Urteil vom 31.08.2022, IV ZR 223/21).

Gerade die rückwirkende Befristung kommt in der Praxis vor. Der Versicherer prüft lange, stellt eine inzwischen eingetretene Besserung fest und erkennt nur noch für die Vergangenheit an. Hier lohnt sich eine Prüfung, weil Ihnen dann oft Leistungen über das genannte Enddatum hinaus zustehen.

Die Begründungspflicht

Der Versicherer braucht für die Befristung einen sachlichen Grund. Er muss Ihnen außerdem zeitnah erklären, warum er befristet. Nur so können Sie abschätzen, ob ein Rechtsstreit nötig ist und welches Risiko Sie eingehen. Fehlt die Begründung und holt der Versicherer sie nicht alsbald nach, kann er sich nicht auf die Befristung berufen (BGH, Urteil vom 09.10.2019, IV ZR 235/18). Er muss dann so lange leisten, bis er sich im Nachprüfungsverfahren wirksam löst.

Prüfen Sie Ihr Schreiben daher auf diese Punkte:

  • Wird ausdrücklich ein Anerkenntnis erklärt, und ab wann?
  • Ist das Enddatum klar benannt?
  • Wird die Befristung konkret begründet, oder steht dort nur eine allgemeine Formel?
  • Liegt das Enddatum bereits in der Vergangenheit?
  • Wurde schon einmal befristet?

Was nach Ablauf der Frist gilt

Ist die Befristung wirksam, endet die Bindung des Versicherers mit dem genannten Datum. Er muss dann neu entscheiden. Eine erneute Befristung ist nicht vorgesehen. Er muss also entweder unbefristet anerkennen oder die weitere Leistung ablehnen.

Für Sie ist dieser Zeitpunkt kritisch. Anders als bei einer Einstellung nach Nachprüfung gibt es keine dreimonatige Weiterzahlung nach § 174 VVG. Lehnt der Versicherer nach Fristablauf ab, müssen in einem Streit in der Regel Sie beweisen, dass Ihre Berufsunfähigkeit fortbesteht. Deshalb sollten Sie frühzeitig vor Ablauf aktuelle ärztliche Unterlagen vorlegen, die Ihre Einschränkungen im Beruf belegen. Halten Sie sich an das Verfahren, das Ihre Bedingungen für die Zeit nach der Befristung vorsehen.

Denken Sie auch an Ihre Beiträge. Das Anerkenntnis umfasst in der Regel die Befreiung von der Beitragszahlung. Endet sie mit der Befristung, verlangt der Versicherer wieder Beiträge. Zahlen Sie diese im Zweifel unter Vorbehalt weiter, bis die Frage geklärt ist. Sonst riskieren Sie, dass der Vertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt wird und Ihr Schutz für die Zukunft verloren geht.

Lehnt der Versicherer nach Ablauf ab, beginnt die Verjährung Ihres Anspruchs zu laufen. Unser Fristenrechner gibt eine erste Orientierung.

Vergleiche und Individualvereinbarungen

Statt eines Anerkenntnisses bieten Versicherer manchmal eine Vereinbarung an. Darin heißt es etwa, man zahle „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ für einige Monate und prüfe danach erneut. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom 12.11.2003, IV ZR 173/02). Sie können Ihre Rechte aber erheblich einschränken, zum Beispiel durch:

  • ein Hinausschieben des Zeitpunkts, auf den es für die Prüfung ankommt
  • eine Verlagerung der Beweislast auf Sie
  • den Verlust der dreimonatigen Weiterzahlung nach einer Einstellung
  • einen Verzicht auf Leistungen für zurückliegende Zeiträume

Der Versicherer muss Sie deutlich darauf hinweisen, wie Ihre Rechtsposition ohne die Vereinbarung wäre und wie sie sich verschlechtert. Tut er das nicht, kann er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Vereinbarung berufen (BGH, Urteil vom 07.02.2007, IV ZR 244/03; BGH, Urteil vom 28.02.2007, IV ZR 46/06). Er kann sich dann nur über ein Nachprüfungsverfahren lösen (BGH, Hinweisbeschluss vom 15.02.2017, IV ZR 280/15).

Auch eine als „Entgegenkommen“ bezeichnete befristete Zusage kann im Einzelfall ein bindendes Anerkenntnis sein (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2000, 20 U 83/00). Umgekehrt bindet eine klar als Kulanz gekennzeichnete Übergangsregelung den Versicherer nicht. Sie dürfen eine solche Regelung aber ablehnen und auf einer klaren Entscheidung bestehen (OLG Köln, Urteil vom 05.06.2002, 5 U 77/00).

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie Ihr Schreiben anhand der Fragen oben: Begründung, Enddatum, Rückwirkung, erste oder wiederholte Befristung.
  2. Notieren Sie das Enddatum und planen Sie rechtzeitig, welche ärztlichen Unterlagen Sie vorher einreichen.
  3. Unterschreiben Sie keine Vereinbarung über befristete Zahlungen oder Kulanz, ohne sie prüfen zu lassen.
  4. Bewahren Sie alle Schreiben des Versicherers auf, auch ältere. Ein früheres Schreiben kann ein Anerkenntnis enthalten.
  5. Behalten Sie nach einer Ablehnung die Verjährung im Blick.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. In der kostenlosen Erstprüfung sehen wir uns Ihr Anerkenntnisschreiben und Ihre Bedingungen an und sagen Ihnen, ob die Befristung angreifbar ist. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite Befristung und Nachprüfung.

Urteile aus diesem Ratgeber

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Häufige Fragen

Wie oft darf der BU-Versicherer ein Anerkenntnis befristen?

Nach § 173 Abs. 2 VVG darf er das Anerkenntnis nur einmal zeitlich begrenzen. Nach Ablauf der Frist muss er sich entscheiden, ob er unbefristet anerkennt oder ablehnt. Eine zweite Befristung ist nicht vorgesehen.

Muss der Versicherer eine Befristung begründen?

Ja. Nach dem Bundesgerichtshof braucht er einen sachlichen Grund und muss Ihnen die Befristung zeitnah begründen. Fehlt die Begründung und holt er sie nicht alsbald nach, kann er sich nicht auf die Befristung berufen.

Was passiert, wenn die Frist des Anerkenntnisses abläuft?

Die Bindung des Versicherers endet. Er muss dann neu entscheiden. Damit die Zahlungen weiterlaufen, sollten Sie rechtzeitig vor Fristablauf nachweisen, dass Ihre Berufsunfähigkeit fortbesteht.

Ist eine Kulanzzahlung dasselbe wie ein befristetes Anerkenntnis?

Nein. Eine klar als Kulanz bezeichnete Zahlung bindet den Versicherer in der Regel nicht. Ob ein Schreiben tatsächlich nur Kulanz oder ein Anerkenntnis enthält, hängt aber vom Gesamtzusammenhang ab und lässt sich prüfen.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, Ihre Versicherungsbedingungen und Ihre Unterlagen.

Mehr dazu: Befristung und Nachprüfung