Ratgeber Berufsunfähigkeit

Verweisung in der BU-Versicherung: Wann Sie sich auf einen anderen Beruf verweisen lassen müssen

Mit der Verweisung lehnt der Versicherer Leistungen ab oder stellt sie ein, obwohl Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Ob das zulässig ist, hängt von Ihrem Vertrag und einem genauen Vergleich der Tätigkeiten ab.

Kurz gesagt

Bei einer Verweisung lehnt der BU-Versicherer die Leistung ab oder stellt sie ein, weil Sie trotz Ihrer Erkrankung eine andere Tätigkeit ausüben können oder bereits ausüben. Zulässig ist das nur, wenn Ihr Vertrag die Verweisung vorsieht, Sie die andere Tätigkeit gesundheitlich, nach Ausbildung und Erfahrung ausüben können und diese Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Gerade beim Vergleich der Lebensstellung haben Versicherte oft gute Argumente.

Dieser Beitrag erklärt die Grundbegriffe und die wichtigsten Entscheidungen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall, denn es kommt stark auf den Wortlaut Ihrer Bedingungen an.

Was eine Verweisung ist

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sichert in erster Linie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf ab, so wie er in gesunden Tagen ausgestaltet war. Das Gesetz erlaubt aber, im Vertrag zusätzlich zu vereinbaren, dass Sie nur dann berufsunfähig sind, wenn Sie auch keine andere Tätigkeit ausüben können, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen können und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Abs. 3 VVG). Diese Möglichkeit nennt man Verweisung. Ob und in welcher Form Ihr Versicherer verweisen darf, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Abstrakte und konkrete Verweisung

Man unterscheidet zwei Formen.

Abstrakte Verweisung

Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer Sie auf einen Beruf verweisen, den Sie gar nicht ausüben. Es genügt, dass Sie ihn nach Ihren Fähigkeiten ausüben könnten. Ob Sie tatsächlich eine Stelle finden, spielt grundsätzlich keine Rolle, weil das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht versichert ist. Viele neuere Verträge verzichten auf diese Form der Verweisung. Prüfen Sie daher zuerst Ihre Bedingungen.

Will sich der Versicherer auf eine abstrakte Verweisung stützen, muss er den Vergleichsberuf konkret benennen und beschreiben. Pauschale Hinweise auf „Bürotätigkeiten“ reichen nicht. Erst wenn klar ist, welche Aufgaben, Anforderungen und Arbeitsbedingungen der Vergleichsberuf mit sich bringt, lässt sich prüfen, ob Sie ihn gesundheitlich ausüben können und ob er Ihrer Lebensstellung entspricht. Bleibt die Beschreibung des Versicherers vage, ist das ein wichtiger Ansatzpunkt für Ihre Gegenwehr.

Konkrete Verweisung

Bei der konkreten Verweisung darf der Versicherer Sie nur auf eine Tätigkeit verweisen, die Sie nach Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich ausüben. Wer nach einer Erkrankung umschult oder eine neue Stelle annimmt, muss damit rechnen, dass der Versicherer prüft, ob dieser Beruf mit dem alten vergleichbar ist.

In beiden Fällen gilt: Sie müssen den Vergleichsberuf gesundheitlich auch wirklich ausüben können. Gesundheitliche Probleme im Verweisungsberuf gehören zum versicherten Risiko (OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018, 20 U 178/16).

Die Lebensstellung als Maßstab

Der Kern jeder Verweisung ist der Vergleich der Lebensstellung. Nach der Rechtsprechung des BGH darf die Vergleichstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und weder in der Vergütung noch in der sozialen Wertschätzung spürbar unter dem bisherigen Beruf liegen (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08).

Daraus folgt:

  • Qualifikation: Ein besseres Gehalt allein rechtfertigt keine Verweisung, wenn der neue Beruf deutlich unter Ihrer früheren Qualifikation liegt (BGH, Urteil vom 20.12.2017, IV ZR 11/16).
  • Ansehen und Perspektive: Auch Verantwortung, Aufstiegschancen und die Sicherheit der Stelle zählen. Eine befristete Zuarbeiterstelle ohne Aufstiegsmöglichkeit entspricht nicht der Stellung eines unbefristet übernommenen Berufssoldaten (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.12.2015, 20 U 187/15).
  • Konkreter Vergleich: Ihr früherer Beruf muss genau bekannt sein. Beschreiben Sie Anforderungen, Stellung im Betrieb, Einkommen und Entwicklungsmöglichkeiten so detailliert wie möglich.

Der Einkommensvergleich

Das Einkommen ist ein wichtiger Faktor, aber nicht der einzige. Für den Vergleich gelten einige Grundsätze aus der Rechtsprechung des BGH:

  • Tatsächliches Einkommen vor der BU: Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen, das Sie vor Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielt haben. Es wird nicht auf heutige Löhne hochgerechnet (BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18).
  • Keine Verrechnung mit Freizeit: Mehr Freizeit oder der Wegfall von Nachtarbeit gleichen eine Einkommenseinbuße nicht aus (BGH, Urteil vom 07.12.2016, IV ZR 434/15).
  • Regelmäßige Leistungen zählen mit: Zum bisherigen Einkommen kann auch regelmäßig bezogenes Arbeitslosengeld I gehören. Ob brutto oder netto verglichen wird, hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 08.02.2012, IV ZR 287/10).

Eine feste Prozentgrenze, ab der eine Einbuße unzumutbar ist, gibt es nicht. In dem zuletzt genannten Fall lag die Einbuße unter 20 Prozent, der BGH hielt die Verweisung dort für zumutbar. Belegen Sie Ihr früheres Einkommen deshalb vollständig, etwa mit Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheiden und Nachweisen über Zulagen.

Verweisung im Nachprüfungsverfahren

Hat der Versicherer Ihre Berufsunfähigkeit anerkannt, ist er an dieses Anerkenntnis gebunden. Er kann die Leistung nur über ein Nachprüfungsverfahren einstellen, etwa weil Sie inzwischen einen neuen Beruf ausüben. Dann muss er die Veränderung darlegen und beweisen und Ihnen seine Entscheidung in Textform mitteilen. Die Leistungspflicht endet frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung (§ 174 VVG). Sie wiederum müssen darlegen, warum der neue Beruf nicht vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 21.04.2010, IV ZR 8/08).

Das Anerkenntnis hat noch eine weitere Folge: Hat der Versicherer unbefristet anerkannt, obwohl er Sie schon damals auf einen anderen Beruf hätte verweisen können, kann er diese Verweisung später nicht nachholen. Er ist an seine Entscheidung gebunden. Vereinbarungen, die Ihre Rechtsposition nach einem Anerkenntnis nachträglich verschlechtern, können zudem nach Treu und Glauben unbeachtlich sein (BGH, Urteil vom 30.03.2011, IV ZR 269/08). Unterschreiben Sie solche Vereinbarungen deshalb nicht, ohne sie prüfen zu lassen.

Endet die Vergleichstätigkeit später, etwa durch Kündigung, und können Sie Ihren ursprünglichen Beruf gesundheitlich weiterhin nicht ausüben, lebt die Leistungspflicht bei einer konkreten Verweisung wieder auf (BGH, Urteil vom 14.12.2016, IV ZR 527/15). Mehr zur Nachprüfung finden Sie auf unserer Seite Befristung und Nachprüfung.

Selbständige

Bei Selbständigen prüft der Versicherer häufig zuerst, ob sie ihren Betrieb so umorganisieren können, dass sie weiter mitarbeiten. Davon zu unterscheiden ist die Verweisung. Wer von der Selbständigkeit in eine Anstellung wechselt, kann auf diese neue Tätigkeit grundsätzlich verwiesen werden, wenn sie keinen spürbaren sozialen Abstieg bedeutet (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, IV ZR 502/15). Entscheidungen zu diesem Thema finden Sie unter Selbständige in der BU.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Bedingungen prüfen: Klären Sie, ob Ihr Vertrag eine abstrakte, nur eine konkrete oder gar keine Verweisung erlaubt.
  2. Alten Beruf genau beschreiben: Aufgaben, Verantwortung, Ausbildung, Stellung, Aufstiegschancen und Einkommen in gesunden Tagen.
  3. Einkommen belegen: Sammeln Sie Gehaltsnachweise und Steuerbescheide aus der Zeit vor der Berufsunfähigkeit.
  4. Neuen Beruf vergleichen: Notieren Sie, welche Qualifikation die neue Stelle verlangt, ob sie befristet ist und was Sie dort verdienen.
  5. Vor einem Berufswechsel beraten lassen: Eine neue Tätigkeit kann zur Einstellung der Rente führen. Unterschreiben Sie keine Vereinbarungen mit dem Versicherer, ohne sie prüfen zu lassen.
  6. Erstprüfung nutzen: In der kostenlosen Erstprüfung sehen wir uns Ihre Unterlagen an und sagen Ihnen offen, ob wir Ansatzpunkte gegen die Verweisung sehen. Eine Orientierung zu Fristen gibt unser Fristenrechner, Informationen zu den Kosten auf unserer Seite Kosten.

Weitere Entscheidungen finden Sie in unserer Urteilsdatenbank zur Verweisung.

Urteile aus diesem Ratgeber

BGH · Urteil vom · IV ZR 269/08

Anerkenntnis bindet: Azubi nach Umschulung nicht verweisbar

Nach einem unbefristeten Anerkenntnis darf der Versicherer nicht auf einen schon damals möglichen Beruf verweisen. Nachteilige Absprachen sind treuwidrig.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Mit Praxistipp
  • Anerkenntnis, Befristung und Vergleich
  • Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Unfallverletzung
  • Auszubildender Maurer

OLG Hamm · Urteil vom · 20 U 178/16

Betriebsschlosser mit Rückenleiden: Verweisung auf Hausmeister scheitert

Kann der Versicherte auch den Verweisungsberuf gesundheitlich nicht ausüben, ist er berufsunfähig. Hier scheiterte die Verweisung auf Hausmeister.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Gutachten und Beweis
  • Bandscheibenvorfall
  • Rückenleiden
  • Betriebsschlosser

BGH · Urteil vom · IV ZR 8/08

Nachprüfung: Früherer Beruf muss konkret mit neuem verglichen werden

Stellt der Versicherer die BU-Rente wegen eines neuen Berufs ein, muss der frühere Beruf konkret verglichen werden. Der BGH verwies zurück.

  • Zurückverwiesen / offen
  • Mit Praxistipp
  • Nachprüfung und Leistungseinstellung
  • Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Asthma
  • Tischler

BGH · Urteil vom · IV ZR 11/16

Höheres Gehalt allein rechtfertigt keine Verweisung

Auch bei höherem Einkommen darf der neue Beruf nicht deutlich unter der früheren Qualifikation liegen. Der BGH verwies den Fall eines Hufschmieds zurück.

  • Zurückverwiesen / offen
  • Mit Praxistipp
  • Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Selbständige und Umorganisation
  • Rückenleiden
  • Schulterleiden
  • Hufschmied

Alle Urteile: Verweisung auf einen anderen Beruf →

Häufige Fragen

Was bedeutet Verweisung in der BU-Versicherung?

Bei einer Verweisung zahlt der Versicherer nicht, weil Sie zwar Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, aber eine andere Tätigkeit, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Ob er das darf, regelt Ihr Vertrag. Viele Bedingungen erlauben nur noch die konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf.

Wie viel weniger darf ich im Verweisungsberuf verdienen?

Eine feste Grenze gibt es nicht. Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob die Einbuße die Lebensstellung spürbar verschlechtert. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen vor der Berufsunfähigkeit.

Kann der Versicherer mich auf einen Beruf verweisen, den ich gar nicht ausübe?

Nur wenn Ihr Vertrag eine abstrakte Verweisung erlaubt. Dann muss der Versicherer den Vergleichsberuf konkret benennen und beschreiben, und Sie müssen ihn nach Gesundheit, Ausbildung und Erfahrung ausüben können. Prüfen Sie dazu Ihre Versicherungsbedingungen.

Was passiert, wenn ich meinen neuen Job verliere?

Bei einer konkreten Verweisung kann die Leistungspflicht wieder aufleben, wenn die Vergleichstätigkeit endet und Sie Ihren ursprünglichen Beruf gesundheitlich weiterhin nicht ausüben können. Das hat der BGH entschieden. Melden Sie sich dann erneut beim Versicherer.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, Ihre Versicherungsbedingungen und Ihre Unterlagen.

Mehr dazu: Befristung und Nachprüfung