- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Entscheidung
- Beschluss vom
- Aktenzeichen
- I-20 W 11/12
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2012:0411.I20W11.12.00
- Ergebnis
- Zugunsten der Versicherten
Worum ging es?
Ein Versicherter wollte gerichtlich feststellen lassen, dass seine Risikolebensversicherung mit BU-Zusatzversicherung nicht durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers erloschen ist. Das Landgericht verweigerte Prozesskostenhilfe, weil er wegen behaupteter Berufsunfähigkeit direkt auf Leistung klagen könne.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Hamm bewilligte Prozesskostenhilfe. Für die isolierte Feststellungsklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil eine Leistungsklage den Fortbestand des Vertrags nicht zwingend klärt: Wird sie mangels Berufsunfähigkeit abgewiesen, bleibt die Frage offen, und bei fehlender Kausalität (§ 21 Abs. 2 VVG) kann der Rücktritt unentschieden bleiben. Zudem war § 215 VVG anwendbar, da der Versicherungsschein erst 2008 zuging.
Was bedeutet das Urteil für Versicherte?
Nach Rücktritt oder Anfechtung können Versicherte den Fortbestand ihres Vertrags gerichtlich klären lassen, um künftigen Schutz zu sichern. Klagen ist auch am eigenen Wohnsitz möglich (§ 215 VVG).
Amtliche Leitsätze
Für eine isolierte Klage auf Feststellung, dass der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch Anfechtung und/oder Rücktritt erloschen ist, besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Versicherte behauptet, berufsunfähig zu sein, und deshalb Leistungsklage erheben könnte.
Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungBeschluss vom 11.04.2012, ca. 3 Min. Lesezeit
Leitsätze
Für eine isolierte Klage auf Feststellung, dass der Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag nicht durch Anfechtung und/oder Rücktritt erloschen ist, besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Versicherte behauptet, berufsunfähig zu sein, und deshalb Leistungsklage erheben könnte.
Tenor
Der angefochtene Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 13.02.2012 wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwalt C aus Hamm beigeordnet.
Raten aus Einkommen oder Vermögen werden nicht festgesetzt.
Gründe
1Gründe:
2I.
3Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen Versicherer auf Feststellung, dass der von ihnen geschlossene Vertrag über eine Risiko-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung fortbesteht und nicht durch Rücktritt oder Anfechtung erloschen ist. Das Landgericht hat dieses Prozesskostenhilfegesuch mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Die isolierte Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Antragsteller im Hinblick auf die von ihm behauptete Berufsunfähigkeit direkt auf Leistung klagen könne. Im Rahmen dieses Verfahrens sei dann als Vorfrage zu klären, ob seitens des Versicherers Anfechtung und/oder Rücktritt wirksam erklärt worden seien.
4II.
5Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.03.2012 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und auch in der Sache selbst begründet. Das ergibt sich aus Folgendem:
61.
7Einer Partei, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
82.
9Die beabsichtigte Klage ist zulässig.
10Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Klage auf Feststellung, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Versicherungsvertrag fortgilt und nicht durch Anfechtung oder Rücktritt erloschen ist.
11Der Kläger kann nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, da eine solche Klage nicht zwingend die Vorfrage klärt, ob der Versicherungsvertrag noch fortbesteht oder nicht. Würde zum Beispiel eine etwaige Leistungsklage mangels festgestellter Berufsunfähigkeit abgewiesen, so bliebe der Bestand des Versicherungsvertrags offen und es bestünde weiterhin ein rechtsschutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers an der erstrebten Klarheit über dessen Fortgeltung, und zwar im Hinblick auf mögliche spätere Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag.
12Auch bei erfolgreicher Leistungsklage würde nicht immer über die Wirksamkeit eines Rücktritts zu entscheiden sein. Der Versicherer ist nämlich trotz eines möglicherweise wirksamen Rücktritts dann zur Leistung verpflichtet, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers von Bedeutung ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VVG). In einem solchen Fall könnte also für die Entscheidung über den Leistungsantrag im Ergebnis offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines Rücktritts vorliegen oder nicht.
13Gegenüber der Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Detmold hat der Senat ebenfalls keine Bedenken, denn § 215 VVG neuer Fassung ist hier – anders als die Antragsgegnerin meint – anwendbar, weil es sich nicht um einen sogenannten Altvertrag (Vertragsschluss vor dem 01.01.2008) handelt. Es ist nämlich aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Antragstellers davon auszugehen, dass ihm der Versicherungsschein vom 29.12.2007 und damit die Annahme seines Versicherungsantrags (vgl. dazu Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 3. Auflage 2012, § 3 Rn. 3) erst nach dem 31.12.2007 zugegangen ist.
14Da die beabsichtigte Klage hat auch in der Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO hat und die wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind, war ihm insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
15II.
16Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Quelle
Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2012, I-20 W 11/12 auf nrwe.justiz.nrw.de.
Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.