LG Münster · Urteil vom 30.01.2017 · 115 O 133/16

Konkrete Verweisung: Technischer Zeichner wahrt Lebensstellung

Ein früherer Rechtspflegeranwärter mit Psychose wurde zu Recht auf seine neue Arbeit als Technischer Zeichner verwiesen, weil er dort mehr verdient.

Gericht
Landgericht Münster
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
115 O 133/16
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2017:0130.115O133.16.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Der Kläger schloss die BU-Versicherung als Student ab und war zuletzt Rechtspflegeranwärter, als er 2008 an einer Psychose erkrankte; er leidet an einer postschizophrenen Depression. Der Versicherer erkannte die Leistungspflicht an. Nach einer Ausbildung arbeitete der Kläger als angestellter Technischer Zeichner, woraufhin der Versicherer im Nachprüfungsverfahren die Leistungen mit konkreter Verweisung einstellte.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht wies die Klage ab, weil die konkrete Verweisung nach den Bedingungen zulässig war. Maßgeblich war der Beruf des Rechtspflegers; Anwärterdienst und spätere Tätigkeit sind nicht zu trennen. Das Einkommen als Technischer Zeichner lag sogar über der Besoldung eines Rechtspflegers, und beide Berufe erfordern eine etwa dreijährige Ausbildung und genießen vergleichbare Wertschätzung. Die fehlende Unkündbarkeit und die Risiken des Arbeitsmarktes spielen keine Rolle, da das Risiko des Arbeitsplatzverlusts nicht versichert ist.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Wer nach Eintritt der BU einen neuen Beruf mit vergleichbarem Einkommen und Ansehen aufnimmt, muss mit einer Leistungseinstellung durch konkrete Verweisung rechnen. Vor einem Berufswechsel lohnt es sich, Einkommen und Anforderungen mit dem alten Beruf zu vergleichen.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 30.01.2017, ca. 8 Min. Lesezeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1Tatbestand:

2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch.

3Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung unter der Vers.-Nr. ######## ### (Versicherungsschein v. 02.07.2004, Anl. K 1, Bl. 19 f. d. A.). Den Versicherungsvertrag schloss der Kläger als „Student Wirtschaftsingenieur“ ab (vgl. Versicherungsantrag v. 30.04.2004, Anl. xxx 1, Bl. 61 ff. d. A.). Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung zu Grunde (vgl. Anl. K 1, Bl. 26 ff. d. A.).

4Im Oktober 2008 machte der Kläger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit gegenüber der Beklagten geltend. Im Rahmen der Selbstauskunft vom 18.10.2008 (Anl. xxx 3, Bl. 66 ff. d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er aufgrund einer im März 2008 aufgetretenen Psychose seit dem 31.03.2008 nicht mehr habe arbeiten können. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten gab der Kläger an, sein Studium „Wirtschaftsingenieurwesen Maschinenbau“ an der Universität Q von August 2003 bis August 2006 betrieben zu haben und nach Abbruch des Studiums ab August 2006 als „Rechtspflegeranwärter“ tätig gewesen zu sein.

5Die Beklagte erkannte zum 01.04.2008 ihre Leistungsverpflichtung an und gewährte ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Rente i.H.v. 867,12 €, welche dann laufend jährlich dynamisiert wurde.

6Der Kläger wurde mit Urkunde vom ##.##.2006 (Anl. K 3, Bl. 34 d. A.) zum Rechtspflegeranwärter ernannt und mit Bescheid vom ##.##.2009 (Anl. K 4, Bl. 35 d. A.) auf sein Entlassungsgesuch vom ##.##.2009 hin aus dem Dienst entlassen. Nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung von September 2011 bis Januar 2015 trat der Kläger zum ##.##.2015 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages eine Stelle als angestellter Technischer Zeichner bei der Firma I & Co. in M an. Das monatliche Bruttogehalt betrug dort 2.801,00 €, das monatliche Nettogehalt lag bei 1.777,87 € (vgl. Anl. xxx 6, Bl. 82 f. d. A.). Hinsichtlich des konkreten Tätigkeitsbildes wird auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen.

7Der Kläger informierte die Beklagte darüber, die daraufhin in ein Nachprüfungsverfahren eintrat. Mit Schreiben vom 11.03.2015 (Anl. K 5, Bl. 36 d. A.) erklärte die Beklagte die Leistungseinstellung zum 01.07.2015 mit der konkreten Verweisung auf die Tätigkeit als angestellter Technischer Zeichner. Zur Begründung führte sie aus, dass die jetzige Tätigkeit des Klägers als angestellter Technischer Zeichner mit der von ihm früher ausgeübten Tätigkeit als Rechtspflegeranwärter beim Oberlandesgericht Hamm nicht nur vergleichbar sei, sondern als höherwertig einzuschätzen sei, da diese eine wesentlich höhere Qualifizierung erfordere. Sie bezog sich außerdem darauf, dass das monatliche Einkommen vor Eintritt der Berufsunfähigkeit zwischen 879,53 € und 891,36 € betragen habe, das monatliche Bruttogehalt derzeit bei 2.803,00 € liege.

8Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2015 (Anl. K 6, Bl. 37 ff. d. A.) widersprach der Kläger der vorgenommenen Verweisung, da eine Vergleichbarkeit der beiden Tätigkeiten bedingungsgemäß nicht gegeben sei. Die Beklagte erhielt mit Schreiben vom 20.10.2015 (Anl. K 7, Bl. 46 d. A.) an ihrer Entscheidung fest.

9Der Kläger gab die Tätigkeit bei der Firma I & Co. zwischenzeitlich auf und trat eine Stelle bei der W GmbH an. Dort verdient der Kläger als Technischer Zeichner aktuell 3.000,00 € brutto (1.878,49 € netto) im Monat (vgl. Bl. 94 ff. d. A.).Der Kläger leidet bis heute an einer postschizophren Depression (F.20.4) mit immer wieder aufflammenden psychotischen Symptomen, welche mit mehr oder weniger starken depressiven Gedanken einhergehen. Die Symptomatik wird nach wie vor psychopharmakologisch behandelt (Abilify) und der Kläger ist nach wie vor in ständiger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung.

10Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten vorgenommene Verweisung bedingungsgemäß nicht möglich sei, da eine Vergleichbarkeit der beiden Tätigkeiten Rechtspfleger mit Beamtenstatus und angestellter Technischer Zeichner bedingungsgemäß nicht gegeben sei.

11Rechtspfleger seien in Deutschland fachjuristisch qualifizierte Beamte des gehobenen Justizdienstes, die ihre Tätigkeit an Gerichten und Staatsanwaltschaften ausüben könnten. Ein wesentlicher Aspekt der Eigenschaften des Berufes des Rechtspflegers sei, dass diese ebenso wie Richter in ihren Entscheidungen nicht von Weisungen eines Vorgesetzten abhängig, sondern nur an Recht und Gesetz gebunden seien.

12Die Tätigkeit eines angestellten Technischen Zeichners auf dem freien Arbeitsmarkt sei ständigen konjunkturellen Schwankungen und somit Risiken unterworfen, die denen des verbeamteten Rechtspflegers nicht vergleichbar seien. Ferner könne der Kläger als Technischer Zeichner jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Kündigung erhalten, ein verbeamteter Rechtspfleger hingegen sei unkündbar.

13Im Hinblick auf das Einkommen könne es nicht auf das Einkommen in der Ausbildung zum Rechtspfleger ankommen, sondern es bedürfe der Heranziehung des Einkommens nach Beendigung der Ausbildung, da der Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit schon wesentliche Teile der Ausbildung zum Rechtspfleger absolviert habe.

14Der Kläger beantragt,

151. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.402,76 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

162. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.07.2016 bis längstens zum Ablauf der Versicherung zu Vertragsnummer ######## ### am 01.08.2042 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der vereinbarten Dynamik zu zahlen, zahlbar zum 1. eines jeden Monates und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. 38,00 € zu gewähren.

17Die Beklagte beantragt,

18die Klage abzuweisen.

19Die Beklagte bestreitet unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Klägers vom FH Studium (Anl. xxx 5, Bl. d. A.), dass der Kläger seine Ausbildung zum Rechtspfleger erfolgreich abgeschlossen hätte.

20Sie ist der Ansicht dass die vom Kläger jetzt ausgeübte Tätigkeit seine Lebensstellung wahre. Rechtspflegern seien zwar gewisse Aufgaben übertragen, sie seien aber an Recht und Gesetz gebunden und machten oftmals auch eine Verwaltungstätigkeit. Der Beruf des technischen Zeichners sei nicht minder ehrbar, sodass für den Kläger unter jedwedem Gesichtspunkt eine Situation gegeben sei, die seine Lebensstellung wiederhergestellt habe. Insbesondere einkommensmäßig seien der Beruf des Technischen Zeichners und des Rechtspflegers vergleichbar.

21Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

22Entscheidungsgründe:

23I.

24Die zulässige Klage ist unbegründet.

25Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag über den 01.07.2015 hinaus zu.

26Die Beklagte verweist den Kläger nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zu Recht auf die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit des Technischen Zeichners gem. § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (AVB).

27Nach § 14 Abs. 1 AVB ist die Beklagte nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann sie erneut prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 konkret ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten (z.B. durch Umschulung) zu berücksichtigen sind. Eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 AVB ist eine der Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt.

28Die Beklagte hat zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass die vom Kläger aufgenommene Tätigkeit als Technischer Zeichner seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

29Für die vom Kläger vor Beginn seiner Erkrankung ausgeübte Tätigkeit ist die des Rechtspflegers zu Grunde zu legen. Mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit des Rechtspflegers nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Der Berufsbegriff ist stets auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen, ohne dass es auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abhebende Beurteilung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2010 – IV ZR 119/09 –, juris).

30Die Zulässigkeit einer konkreten Verweisung nach § 2 Abs. 2 AVB hängt ganz entscheidend davon ab, inwieweit der materielle Ertrag der neuen Tätigkeit den vorherigen Einkommensverhältnissen entspricht. Denn die Berufsunfähigkeitsversicherung dient dazu, den durch die in gesunden Tagen durch die berufliche Tätigkeit geschaffenen wirtschaftlichen und sozialen Status des Versicherten vor schicksalhaften Veränderungen seiner physischen und psychischen Konstitution abzusichern. Dieser Status wird maßgeblich durch das beruflich erzielte Einkommen geprägt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – I-20 U 187/15, 20 U 187/15 –, juris).

31Nach dem eingereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erhielt der Kläger bei seiner Tätigkeit als Technischer Zeichner für die Firma I & Co. ein Brutto-Jahresgehalt in Höhe von 36.654,00 € (vgl. Bl. 113 ff. d. A.). Ausweislich der Entgeltabrechnung für Februar 2015 betrug das monatliche Bruttogehalt 2.801,00 €, das monatliche Nettogehalt lag bei 1.777,87 € (vgl. Anl. xxx 6, Bl. 82 f. d. A.). Auch bei der W GmbH verdient der Kläger als Technischer Zeichner aktuell 3.000,00 € brutto (1.878,49 € netto) im Monat (vgl. Bl. 94 ff. d. A.).

32Als Rechtspfleger wäre der Kläger in die Beamtenbesoldungsstufe A 9 Einstiegsstufe 2 eingestuft worden. Zum Zeitpunkt seiner Erkrankung im Jahr 2008 betrug das monatliche Bruttogehalt in dieser Besoldungsstufe ca. 1.987,31 € und das monatliche Nettogehalt ca. 1.687,70 € (vgl. Beamtenbesoldung Nordrhein-Westfalen nach BBVAnpG 2003/2004), auch nach dem BBVAnpG 2009/2010 hätte sein monatliches Bruttoeinkommen in der Beamtenbesoldungsstufe A 9 Einstiegsstufe 2 nur 2.076,03 € betragen.

33Die Verweisung auf die Tätigkeit als Technischer Zeichner ist damit nicht mit spürbaren Einkommensverlusten für den Kläger verbunden, sondern er stellt sich – auch unter Berücksichtigung der bei der Tätigkeit als Technischer Zeichner anfallenden Sozialversicherungsbeiträge – einkommensmäßig sogar besser.

34Der von dem Kläger ausgeübte Beruf des Technischen Zeichners ist mit der Tätigkeit eines Rechtspflegers auch in seiner Wertschätzung vergleichbar. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass ein Technischer Zeichner sozial niedriger eingestuft wird als ein Rechtspfleger. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in den Augen der Bevölkerung ein Technischer Zeichner geringeres Ansehen genießt als ein Rechtspfleger, da beide Berufe eine rund dreijährige Berufsausbildung mit sowohl praktischen als auch theoretischen Ausbildungsabschnitten voraussetzen.

35Soweit der Kläger meint, eine Verweisung auf den Beruf des Technischen Zeichners scheide aus, weil er als angestellter Technischer Zeichner im Gegensatz zum verbeamteten Rechtspfleger jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Kündigung erhalten könne und auf dem freien Arbeitsmarkt ständigen konjunkturellen Schwankungen und Risiken unterworfen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das allgemeine Risiko, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, ist in der zwischen den Parteien abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mitversichert. Deswegen muss auch die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt bei der Frage der Gleichwertigkeit im Rahmen der konkreten Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2016 – I-6 U 222/15 –, juris).

36II.

37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

38Der Streitwert wird auf 51.312,42 EUR festgesetzt.

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: LG Münster, Urteil vom 30.01.2017, 115 O 133/16 auf nrwe.justiz.nrw.de.

Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.

Ähnliche Urteile

OLG Hamm · Urteil vom · 20 U 33/17

Verweisung scheitert: Maßstab ist der angestrebte Beruf als Rechtspfleger

Wer in der Ausbildung erkrankt, wird am angestrebten Beruf gemessen – hier Rechtspfleger statt technischer Zeichner.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Verweisung auf einen anderen Beruf
  • Nachprüfung und Leistungseinstellung
  • Psychische Erkrankung
  • Rechtspfleger

BGH · Urteil vom · IV ZR 65/19

Ohne Änderungsmitteilung keine Leistungsfreiheit – auch ohne Anerkenntnis

Fällt die Berufsunfähigkeit später weg, muss der Versicherer dies grundsätzlich formgerecht mitteilen, selbst wenn er nie anerkannt hatte.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Mit Praxistipp
  • Nachprüfung und Leistungseinstellung
  • Psychische Erkrankungen
  • Depression
  • Geschäftsführer

BGH · Urteil vom · IV ZR 235/18

Befristetes Anerkenntnis ohne Begründung ist nicht wirksam befristet

Der Versicherer darf ein Anerkenntnis nur mit sachlichem Grund befristen und muss die Befristung gegenüber dem Versicherten begründen.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Mit Praxistipp
  • Anerkenntnis, Befristung und Vergleich
  • Nachprüfung und Leistungseinstellung
  • Depression
  • Selbständiger IT-Dienstleister

BGH · Hinweisbeschluss vom · IV ZR 124/18

Rente läuft weiter, bis der Versicherer die Besserung formgerecht mitteilt

Auch ohne Anerkenntnis muss der Versicherer den Wegfall der BU durch eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung geltend machen – bis dahin zahlt er.

  • Zugunsten der Versicherten
  • Mit Praxistipp
  • Nachprüfung und Leistungseinstellung
  • Psychische Erkrankungen
  • Depression
  • IT-Systemadministrator

Alle Urteile durchsuchen →

Mehr zum Thema: BU-Leistung abgelehnt