Rückwirkend befristetes Anerkenntnis gilt als unbefristet
Erkennt der Versicherer die BU an und befristet sie zugleich rückwirkend, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Die Rente ist weiterzuzahlen.
BU-Urteile nach Thema
BU-Ansprüche verjähren. Wann die Frist beginnt und was sie hemmt, zeigen diese Entscheidungen.
12 Entscheidungen, davon 2 vom Bundesgerichtshof · 3 ganz oder teilweise zugunsten der Versicherten
Erkennt der Versicherer die BU an und befristet sie zugleich rückwirkend, ist die Befristung grundsätzlich unwirksam. Die Rente ist weiterzuzahlen.
Nach klarer Leistungsablehnung beginnt die Verjährung. Eine Beschwerde bei der BaFin stoppt sie nicht – die Klage eines Wertpapierhändlers kam zu spät.
Nicht nur einzelne Rentenzahlungen, sondern der gesamte BU-Anspruch aus einem Versicherungsfall kann verjähren – auch nach neuem VVG.
Eine eindeutig erklärte Kündigung beendet den BU-Vertrag endgültig; Leistungen für eine spätere Berufsunfähigkeit gibt es dann nicht mehr.
Prozesskostenhilfe für eine BU-Klage darf nicht an überzogenen Anforderungen an die Berufsbeschreibung scheitern. Rücktritt ist keine Ablehnung.
Laut BGH darf eine Versicherte für die Beschwerde gegen abgelehnte Prozesskostenhilfe die volle Monatsfrist nutzen, ohne die Klagefrist zu verlieren.
Bei Altverträgen konnte der Versicherer 2008 noch eine Klagefrist setzen. Wurde die Klage zu spät zugestellt, ist er leistungsfrei.
Nach altem VVG galt eine Klagefrist von sechs Monaten. Wurde der Kostenvorschuss zu spät gezahlt, war sie trotz Klageeinreichung versäumt.
Ersetzt ein Vermittler eine BU-Versicherung durch eine schwächere Dread-Disease-Police, kann er als Makler haften. Der Fall geht zurück ans Landgericht.
Nach altem Recht (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.) verlor ein Versicherter seine BU-Ansprüche, weil die Klage nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu spät kam.
Ein Gärtnermeister hatte seinen Betrieb umorganisiert und wurde später als Geschäftsführer abberufen. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist nicht versichert.
Nach versäumter Klagefrist gilt die Ablehnung fort, solange sich der Gesundheitszustand nicht nachweislich verschlechtert hat.
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