LG Düsseldorf · Urteil vom 23.11.2022 · 9 O 577/20

BU-Ansprüche verjährt: BaFin-Beschwerde hemmt die Verjährung nicht

Nach klarer Leistungsablehnung beginnt die Verjährung. Eine Beschwerde bei der BaFin stoppt sie nicht – die Klage eines Wertpapierhändlers kam zu spät.

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
9 O 577/20
ECLI
ECLI:DE:LGD:2022:1123.9O577.20.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Ein Wertpapierhändler in leitender Funktion machte Berufsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden (Burnout, Depressionen) seit April 2013 geltend. Der Versicherer lehnte nach Einholung von Gutachten, die eine Simulation annahmen, im Dezember 2016 ab und hielt daran nach einer Beschwerde bei der BaFin 2017 fest. Der Versicherte erhob erst im Dezember 2020 Klage.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab (§ 214 BGB). Mit der eindeutigen Leistungsablehnung vom Dezember 2016 begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016; eine etwaige Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) endete spätestens im Sommer 2017. Die BaFin ist keine Streitbeilegungsstelle im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, ihre Beschwerdebearbeitung hemmt die Verjährung daher nicht. Zudem fehlte schlüssiger Vortrag zu Therapien und Medikation.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Nach einer Ablehnung durch den Versicherer läuft die dreijährige Verjährungsfrist. Eine BaFin-Beschwerde ersetzt keine fristwahrende Maßnahme; rechtzeitig Klage erheben oder ein hemmendes Verfahren (z. B. Ombudsmann) einleiten.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 23.11.2022, ca. 4 Min. Lesezeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe

1Tatbestand:

2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

3Auf den Versicherungsschein vom 07.09.2011, der die „Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung X“ enthält (Anlage K 1), und auf den Nachtrag vom 30.05.2012 (Anlage B 1) wird Bezug genommen.

4Der Kläger war seit 1998 als Wertpapierhändler tätig. Seit 2012 war er als „Head of SSA und Covered Bond Trading“ bei der X in X

5tätig.

6Am 01.08.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Versicherungsfall eingetreten sei (Anlage K 2). Den Fragebogen der Beklagten füllte der Kläger mit Datum vom 30.10.2014 aus (Anlage K 2, dort Bl. 46).

7Die Beklagte lehnte nach Einholung von Gutachten den Antrag auf Leistungen mit Schreiben vom 08.12.2016 ab (Anlage B 4).

8Der Kläger reichte ein Beschwerdeschreiben bei der BaFin ein, das dort am 13.01.2017 eingegangen ist (Anlage B 5).

9Mit an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25.01.2017 (Anlage B 7) hielt die Beklagte an ihrer Leistungsablehnung fest.

10Die Beklagte nahm am 21.02.2017 gegenüber der BaFin dahingehend Stellung (Anlage B 6), dass sie die Beschwerde für unbegründet halte.

11Mit weiterem Schreiben an die BaFin vom 02.05.2017 (Anlage K 3, dort Bl. 50) teilte der Vorstand der Beklagten mit, dass er die Beschwerde des Klägers „nach wie vor für unbegründet“ halte.

12Der Kläger behauptet, er sei seit dem 01.04.2013 und bis zum heutigen Tag (Bl. 106 d.A.) berufsunfähig wegen psychischer Beschwerden (Burn out / Depressionen u.a., Bl. 11 d.A.). Er habe am 01.04.2013 einen psychischen Zusammenbruch erlitten (Bl. 10 d.A.).

13Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten typischen Arbeitsablaufs wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Bl. 3 – 8 d.A.) und auf die Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 25.11.2022 (Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen.

14Der Kläger ist der Ansicht, die Verjährungsfrist habe erst nach Ablauf des Jahres 2017 begonnen (Bl. 38 d.A.).

15Der Kläger beantragt im Wege der „Teil-Klage“ (Bl. 2 d.A.),

161. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Dauer der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit aus der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Vertragsnummer X Leistungen vom 01.04.2013 bis einschließlich 30.06.14 in Höhe von 2.500,00 Euro, vom 01.07.14 - 30.06.15 in Höhe von 2.575 Euro, vom 01.07.15 - 30.06.16 in Höhe von 2.652,25 Euro, vom 01.07.16 - 30.06.17 in Höhe von 2.731,82 Euro, vom 01.07.17 - 30.06.18 in Höhe von 2.813,77 Euro, vom 01.07.18 - 30.06.19 in Höhe von 2.898,19 Euro, vom 01.07.19 - 30.06.20 in Höhe von 2.985,14 Euro und vom 01.07.20 bis heute 3.133,01 Euro zu zahlen.

172. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Vertragsnummer 25 383 403 vom 01.04.2013 bis einschließlich 31.12.2020 freizustellen.

18Die Beklagte beantragt,

19die Klage abzuweisen.

20Sie erhebt die Einrede der Verjährung (Bl. 23, 28 d.A.) und ist insoweit der Auffassung, dass die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begann (Bl. 54 f. d.A.).

21Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit. Die vorprozessual eingeholten Privatgutachten (Anlagen B 2, B 3) hätten keine Berufsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden, sondern eine Simulation festgestellt (Bl. 25 d.A.).

22Hinsichtlich der Anspruchshöhe ist die Beklagte der Auffassung, dass mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit eine dynamische Erhöhung der Versicherungsleistungen entfalle (Bl. 24, 28 d.A.).

23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

24Entscheidungsgründe:

25I.

26Die Klage ist unbegründet.

271.

28Den vom ihm behaupteten Ansprüchen des Klägers steht jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 BGB).

29a) Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.12.2016 (Anlage B 4) eine eindeutige Leistungsablehnung erklärt. Damit begann die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen. Nur insoweit kommt dem Kläger die von ihm in Bezug genommene Vorschrift des § 15 VVG zugute.

30b) Soweit der Kläger ein Beschwerdeverfahren bei der X betrieben hat (vgl. Anlage B 8), kann dahinstehen, ob gleichzeitig ein Vorstandsbeschwerdeverfahren betrieben worden ist und ob dadurch eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB eingetreten ist. Denn eine dadurch bewirkte Hemmung endete spätestens drei Monate nach dem Schreiben der Beklagten vom 25.01.2017 (Anlage K 3, dort Bl. 49), bzw. spätestens drei Monate nach Zuleitung des Schreibens vom 02.05.2017 (Anlage K 3, dort Bl. 50) an den Kläger, § 203 S. 2 BGB, somit zum 25.04.2017, spätestens aber zum 02.08.2017.

31c) Die Verjährungsfrist war daher im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (24.12.2020, Bl. 1 d.A.) bereits seit mehreren Monaten abgelaufen.

32d) Eine weitere Hemmung der Verjährungsfrist ist nicht durch die Beschwerde des Klägers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bewirkt worden, insbesondere nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4b) BGB (vgl. Bl. 79 d.A.).

33Denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist keine „andere Streitbeilegungsstelle“ i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4b) BGB (vgl. Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., 2020, Rn. 215; MüKoVVG/Fausten, 3. Aufl., 2022, § 15, Rn. 97). Dementsprechend weist die BaFin auch selbst die Beschwerdeführer in ihren Informationen zum Beschwerdeverfahren darauf hin, dass diese die Fristen selbständig einhalten müssen und das Beschwerdeverfahren keinen Einfluss auf Verjährungsfristen habe (Anlage B 9, dort Bl. 72).

342.

35Aufgrund der eingetretenen Verjährung kann daher dahinstehen, dass die Klage insoweit unschlüssig ist, als der Kläger dem Gericht trotz Hinweises (Bl. 63 d.A.) nicht mitgeteilt hat (Bl. 79, 104 f. d.A.), ob er sich aufgrund der behaupteten Beschwerden in stationärer und ambulanter Therapie befunden hat und welche Medikamente er auf ärztliche Verschreibung in welchem Zeitraum eingenommen hat, und dem Gericht daher nicht ermöglicht hat, zu prüfen, ob es der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf. Die Benennung eines Beweismittels „Sachverständigengutachten“ ersetzt nicht das notwendige tatsächliche Vorbringen. Das pauschale Vorbringen von S. 11 der Klageschrift zur Behandlung bei Dr. Kaweh ermöglicht dem Gericht eine solche Prüfung nicht.

36II.

37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

38X

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022, 9 O 577/20 auf nrwe.justiz.nrw.de.

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