LG Dortmund · Urteil vom 27.04.2017 · 2 O 355/14

Busfahrer mit PTBS: BU muss nach Vertragsbeginn eingetreten sein

Der Versicherte war als Busfahrer berufsunfähig, konnte aber nicht beweisen, dass die BU erst nach Versicherungsbeginn eintrat. Klage abgewiesen.

Gericht
Landgericht Dortmund
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
2 O 355/14
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2017:0427.2O355.14.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Der 1980 geborene Versicherte, zuletzt Busfahrer im Fernverkehr, schloss 2010 eine fondsgebundene Rentenversicherung mit BU-Zusatzversicherung ab und verneinte alle Gesundheitsfragen. 2012 meldete er Berufsunfähigkeit wegen Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung. Der Versicherer trat wegen verschwiegener Vorerkrankungen zurück und machte geltend, die BU habe schon vor Vertragsschluss bestanden.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht wies die Klage ab. Nach dem Gutachten leidet der Versicherte an einer PTBS bzw. Traumafolgestörung mit Persönlichkeitsänderung, die ihn fahruntüchtig und als Busfahrer berufsunfähig macht. Der beweisbelastete Versicherte konnte aber nicht beweisen, dass er die Berufsfähigkeit erst nach Versicherungsbeginn am 01.11.2010 verloren hat: Schon im Sommer 2010 verursachte er Unfälle und litt an typischen Symptomen. Auf den Rücktritt kam es daher nicht mehr an.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Versichert ist nur eine Berufsunfähigkeit, die während der Vertragslaufzeit eintritt; das muss der Versicherte beweisen. Wer bereits erkrankt eine BU abschließt, riskiert, dass die Leistung schon daran scheitert.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 27.04.2017, ca. 6 Min. Lesezeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1T a t b e s t a n d

2Der am 00.00.1980 geborene Kläger beantragte unter dem 12.08.2010 bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nebst Berufsunfähigkeitsrente von 1.000,00 € (Blatt 49 bis 56 der Akten). Bei sämtlichen Gesundheitsfragen, sowie der Frage: „Haben Sie einen Hausarzt?“, wurde „Nein“ angekreuzt. Die Beklagte nahm den Antrag mit Versicherungsschein vom 19.08.2010 (Anlage B 2) an. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 22.08.2010 (Anlage B 4) und 06.09.2010 (Anlage B 3) den Widerruf. Mit Schreiben vom 17.11.2010 (Anlage B 5) erklärte er, dass er seinen Widerruf zurückziehe und den Vertrag zum 01.11.2010 in Kraft setzen lassen möchte. Er teilte der Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage B 6) mit, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Unterzeichnung des Antragsformulars nicht verändert habe. Die Beklagte nahm den Antrag mit Versicherungsschein vom 23.11.2010 (Anlage B 1) an. Vereinbart wurden unter anderem ein Monatsbeitrag in Höhe von 129,65 €, eine Beitragszahlungsdauer bis zum 31.08.2040, ein Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente am 31.08.2045 sowie die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZVB, 03.09, Anlage B 7) mit folgenden Regelungen:

3§ 1 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

4(1)

5Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht mehr ausüben kann. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn diese im Sinne von Absatz 4 a) konkret ausgeübt wird (Verzicht auf abstrakte Verweisung). ….

6§ 3 Welche Leistungen erbringen wir?

7(1)

8Wird die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne von § 1 dieser Bedingungen, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:

9a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen (Zusatztarif I),

10b) Zahlung der jeweils vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist (Zusatztarif R). ….“

11Versicherungsbeginn war der 01.11.2010.

12Im November oder Dezember 2012 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er berufsunfähig sei (Anlage B 8). Mit Schreiben vom 08.02.2013 erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, weil der Kläger seit 12.03.2009 von A1 wegen folgender Erkrankungen behandelt worden sei:

13Struma nodosa (unstreitig),

14Strumaknoten (unstreitig),

15depressiver Angstzustand mit Konzentrationsstörungen (streitig).

16Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die vereinbarten Versicherungsleistungen ab März 2012.

17Er behauptet, er leide seit Februar 2012 an einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Deshalb sei er nicht in der Lage, seinen erlernten Beruf als Busfahrer im Fernverkehr auszuüben, weil er sich nicht mehr habe konzentrieren können und nicht auf den Verkehr geachtet habe. Er habe von August 2009 bis Sommer 2010 bei der Firma B1 Busreisen als Busfahrer im Fernverkehr nach … gearbeitet und sei anschließend arbeitslos gewesen.

18Bei A1 sei er wegen eines Schilddrüsenleidens in Behandlung gewesen und nicht wegen psychischer Leiden, die er ihm auch nicht mitgeteilt habe und die er auch nicht festgestellt habe. Er habe dem Agenten C1 eine vollständige Liste der bei der H1 gelisteten Behandlungen der letzten fünf Jahre übergeben.

19Der Kläger beantragt,

20die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 34.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.000,00 € jeweils seit dem 2. eines Monats seit März 2012 bis Dezember 2014 zu zahlen,

21festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. Dezember 2014 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 31. August 2045, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,00 € zu zahlen, fällig jeweils zum 1. eines Kalendermonats,

22festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger aus dem Vertrag zur Versicherungsnummer-01 für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31. August 2014, von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung freizustellen.

23Die Beklagte beantragt,

24die Klage abzuweisen.

25Sie behauptet, sie hätte den Versicherungsantrag des Klägers abgelehnt, wenn ihr die Vorerkrankungen bekannt gewesen seien. Der Kläger sei seit 12.03.2009 wegen eines depressiven Angstzustandes mit Konzentrationsstörungen in ärztlicher Behandlung gewesen.

26Wenn der Kläger berufsunfähig sei, was streitig ist, dann sei er dies bereits vor Vertragsschluss gewesen.

27Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D1 und E1 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 28.04.2016 und 27.04.2017 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G1 vom 11.10.2016 Bezug genommen.

28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

29Die Klage ist nicht begründet.

30Der Kläger hat keinen versicherungsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und auf Beitragsfreistellung ab März 2012.

31Anspruchsvoraussetzung ist nach § 3 (1) der Versicherungsbedingungen, dass die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung berufsunfähig wird. Berufsunfähigkeit liegt nach der Definition in § 1 (1) der Versicherungsbedingungen vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Feststellung, dass der Versicherte während der Vertragsdauer berufsunfähig geworden ist, setzt also voraus, dass er nach Vertragsschluss infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die Fähigkeit zu dem vereinbarten Prozentsatz, hier 50 %, verloren hat, voraussichtlich dauernd in seinem bis dahin konkret ausgeübten Beruf tätig zu sein. Auf die Tätigkeit in einem Vergleichsberuf kommt es im vorliegenden Fall wegen der vereinbarten konkreten Verweisung und der unstreitigen Nichtausübung einer Vergleichstätigkeit durch den Kläger nicht an.

32Der beweisbelastete Kläger (Rixecker in VersR Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn. 97 a.E., Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., D, Rn. 58) hat nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit, nämlich einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2008, 2845, NJW 1970, 946, Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 286 Rn. 19), beweisen können, dass er seine Berufsfähigkeit in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Busfahrer erst während der Vertragsdauer verloren hat. Versicherungsbeginn war am 01.11.2010.

33Nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen G1 leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1) mindestens an einer Traumafolgestörung mit Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F62.0) mithin einer neurotischen Störung, die vollständige Fahruntüchtigkeit und Berufsunfähigkeit als Busfahrer zur Folge hat.

34Der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit kann nicht zuverlässig festgestellt werden. Die Reaktivierung einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Traumafolgestörung mit Persönlichkeitsänderung erfolgt durch äußere Reize, die im Nachhinein schwer zu verifizieren sind.

35Nach seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 und bei seiner Untersuchung durch den Sachverständigen G1 verursachte der Kläger bereits im Sommer 2010 mehrere Monate vor Versicherungsbeginn zwei Unfälle und sein Arbeitgeber, der ab und zu mit ihm mitgefahren war, hatte Zweifel an den Fahrleistungen des Klägers. Seit diesem Zeitpunkt litt der Kläger vermehrt an Flashbacks, Albträumen und Aggressionen, den typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Traumafolgestörung mit Persönlichkeitsänderung.

36Auch der Zeitpunkt des Beginns der Behandlung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F1 am 07.02.2011 spricht gegen einen Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Versicherungsbeginn, denn zwischen der Reaktivierung einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Traumafolgestörung mit Persönlichkeitsänderung und dem Beginn einer psychiatrischen Behandlung vergeht in der Regel ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.

37Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass er die Fähigkeit, seinen konkret ausgeübten Beruf auszuüben, erst während der Vertragsdauer verloren hat (BGH, IV ZR 309/91, Urteil vom 27.01.1993 bei juris).

38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2017, 2 O 355/14 auf nrwe.justiz.nrw.de.

Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.

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