OLG Köln · Urteil vom 10.02.2012 · 20 U 94/11

Gericht darf Anforderungen an die Tätigkeitsbeschreibung nicht überspannen

Für eine BU-Klage reicht eine nachvollziehbare Beschreibung des Arbeitsalltags; bei Kleinbetrieben liegt eine zumutbare Umorganisation eher fern.

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
20 U 94/11
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2012:0210.20U94.11.00
Ergebnis
Zugunsten der Versicherten

Worum ging es?

Der Versicherte führte als Betriebsinhaber einen kleinen Transportbetrieb mit zwei Angestellten und fuhr selbst Lkw und Spezialfahrzeuge; Büroarbeit fiel nur etwa eine Stunde täglich an. Das Landgericht wies seine BU-Klage ab, weil er seine Tätigkeit und fehlende Umorganisationsmöglichkeiten nicht ausreichend dargelegt habe. Der Versicherer hatte zudem den Vertrag angefochten, weil ein früherer Motorradunfall nicht angegeben war.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Köln hob das Urteil wegen wesentlicher Verfahrensmängel auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Die Tätigkeitsbeschreibung mit Stundenplan war bei einem einfach strukturierten Berufsbild ausreichend; wollte das Gericht mehr, hätte es konkrete Hinweise nach § 139 ZPO geben müssen. Auch zur Umorganisation hatte der Versicherte genug vorgetragen; auf eine bloße Verlegenheitsbeschäftigung muss er sich nicht verweisen lassen. Zur Anfechtung muss Beweis erhoben werden, ob der Unfall dem Agenten mitgeteilt wurde; dessen Wissen müsste sich der Versicherer zurechnen lassen.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Versicherte müssen ihren Berufsalltag konkret schildern, Gerichte dürfen aber keine überzogenen Anforderungen stellen. Selbständige in Kleinbetrieben, die selbst mitarbeiten, haben bei der Frage der Umorganisation oft gute Argumente.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 10.02.2012, ca. 6 Min. Lesezeit

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Mai 2011 verkün­dete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 394/10 - aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beru­fungsverfahrens, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1Gründe

2I.

3II.

4Die zulässige Berufung des Klägers hat (vorläufigen) Erfolg; sie führt auf seinen Hilfsantrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurück­ver­weisung der Sache an das Land­gericht Köln gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

5Die Entschei­dung des Land­gerichts leidet an wesentlichen Verfah­rensmängeln. Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Landgericht an, dass derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfolgt, sub­stantiiert vortragen muss, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufs­typs und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (BGH, NJW-RR 1996, 345; OLG Köln - 20. Zivil­senat -, Urt. v. 3. Juni 2011 - 20 U 168/10 - und Hinweisbeschl. v. 18. Februar 2010 - 20 U 133/09 -; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2009, 667). Die Anforderungen an den insoweit erforderlichen Sachvortrag dürfen indes nicht überspannt werden (vgl. BGH, VersR 2010, 1206; OLG Köln - 20 Zivilsenat -, Urt. v. 3. Juni 2011 - 20 U 168/10 -). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sach­ver­ständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizi­nischen Beurteilung bedin­gungsgemäßer Berufsunfähig­keit an die Hand zu geben. Steht – was in aller Regel unstreitig sein wird – fest, dass der Ver­sicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachge­gangen ist, darf ihm der Zugang zu den ver­sicher­ten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforde­rungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzu­mutbar er­schwert werden. Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufs­unfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Dar­stellung der Berufstätigkeit muss auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hin­weise (§ 139 ZPO) das Berufs­bild unklar und widersprüchlich bleibt (vgl. den Fall OLG Köln - 5. Zivil­senat ‑, VersR 2009, 667).

6Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechts- und verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat die Anfor­derungen an die Darlegungslast des Klägers deutlich überspannt. Seine in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit hatte der Kläger in der Klageschrift (GA 4), im Schriftsatz vom 9. Februar 2011 (GA 92 ff.) und im Schriftsatz vom 26. April 2011 (GA 106 ff.) beschrieben; er hatte zudem einen „Stundenplan“ (GA 37) vorgelegt, der nicht nur die zum Zeitpunkt der Abfassung ausgeübte Tätigkeit, sondern insgesamt die Tätigkeit bis Oktober 2010 (und damit auch die Tätigkeit in gesunden Tagen) wiedergeben sollte (Schriftsatz vom 9. Feburar 2011, GA 93). Dieser Vortrag war angesichts des augenscheinlich einfach strukturierten, regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeitsbildes nach Auffassung des Senats ausreichend; eventuell noch klärungsbedürftige Einzelheiten hätten im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme erörtert werden können. Wenn das Landgericht gleichwohl weiteren Vortrag zur schlüssigen Darlegung der Berufstätigkeit fordern wollte, dann hätte es den Kläger hierauf konkret hinweisen müssen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 gegebene pauschale Hinweis, es bedürfe zur Beschreibung des Berufs­bildes der „Darlegung der Einzeltätigkeiten im Rahmen eines exemplarischen Stundenplanes einer Woche“ erscheint mit Blick darauf, dass der Kläger bereits Einzelheiten seiner Tätigkeit angegeben hatte, nicht sachdienlich und damit nach § 139 ZPO unzureichend, weil dem Kläger nicht konkret vor Augen geführt wor­den ist, inwieweit die schon beschriebene Tätigkeit eines vertieften Vor­trags bedurft hätte. Erst recht ist den knappen Urteilsgründen nicht zu entneh­men, aufgrund welcher Erwägungen der nach dem Hinweis erfolgte weitere Vortrag im Schriftsatz vom 26. April 2011 der vom Landgericht gefor­derten Substantiierung immer noch nicht entsprochen hat. Dort hatte der Kläger die in den Jahren 2004-2008 nach seiner Darstellung regelmäßig anfallenden Tätigkeiten erneut und im Einklang mit dem bisherigen Sachvortrag nochmals in einer Weise beschrieben, die einen ausreichenden Überblick über seine berufliche Tätigkeit vermittelte. Warum es auch unter Berücksichti­gung dieses Vortrags weiterhin an einer schlüssigen Darle­gung der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit fehlen soll, erschließt sich nicht.

7Gleiches gilt auch für den vom Landgericht vermissten Vortrag des Klägers zu Umorganisationsmöglichkeiten. Der (mit-)arbeitende Betriebsinhaber hat zwar vorzutragen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufs­unfähigkeit ausschließen; zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungs­ge­mäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl. BGH, VersR 2003, 631 und VersR 1996, 1090). Auch hierzu hatte der Kläger nach Auffassung des Senats ausreichend vorgetragen. Der Kläger hat dargelegt, dass er regelmäßig Transport­aufträge mit Lkw bzw. Spezialfahrzeugen abwickelt, wobei er als Betriebsinhaber im Kern die gleichen Tätigkeiten wie seine beiden Angestellten durchgeführt hat; d.h. er hat eines der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge gefahren, Büroarbeiten sind nach seiner Darstellung nur in einem sehr geringen Umfang angefallen (GA 37: 1 Stunde am Tag). Unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Klägers, wonach er die Transport­fahrten einschließlich der damit verbundenen Ladetätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausführen kann, ist angesichts der geschilderten Betriebsstruktur (Kleinbetrieb mit 2 Mitarbeitern) augenfällig, dass eine zumutbare Umorganisation, die dem Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließende andere Tätigkeit eröffnet, nicht in Betracht gezogen werden kann (vgl. dazu, dass bei Kleinbetrieben die Möglichkeit einer zumutbaren Umorganisation eher fernliegt: OLG Koblenz, VersR 2009, 1249; Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rn. 27). Selbst wenn es dem Kläger noch zumutbar sein sollte, einen weiteren Fahrer einzustellen, der seine bisherigen Aufgabenbereich übernimmt, dann ist kein Betätigungsfeld ersichtlich, das er sinnvoll jedenfalls halbschichtig auch mit seinen behaupteten gesundheitlichen Beeinträch­tigungen noch ausfüllen könnte. Auf eine bloße Verle­gen­heitsbeschäftigung (hier etwa – wie von der Beklagten im Ansatz vorge­tragen – die passive Begleitung eines neu einzustellenden Mitarbeiters auf den Fahrten) muss der Kläger sich nicht verweisen lassen (vgl. dazu Rixecker, aaO; die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Ent­scheidung des OLG Köln - 5. Zivilsenat -, r+s 1994, 35 betrifft einen nicht ver­gleichbaren Sachverhalt). Wenn das Landgericht indes gleichwohl die bisherige Darstel­lung des Klägers für unzureichend halten wollte, dann wäre es wiederum seine Sache gewesen, den Kläger unter Erteilung detaillierter Hinweise (§ 139 ZPO) zu weiterem konkreten Sachvortrag aufzufordern. Der im Termin vom 30. März 2011 pauschal unter Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten in der Klage­erwi­derung erteilte Hinweis war unzureichend, weil sich dem Kläger daraus nicht erschließen konnte, bezogen auf welches konkrete Vorbringen der Beklagten das Land­gericht weiteren Vortrag des Klägers erwartete. Auch die Urteils­gründe ver­hal­ten sich dazu nicht.

8Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Ob die Beklagte den Versicherungsvertrag, soweit es die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angeht, wirksam anfochten hat, steht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht fest. Insoweit könnte bereits fraglich erscheinen, ob die Frage 8 im Antragsformular (u.a.) nach erlittenen Unfällen mit Blick auf eine fehlende zeitliche Eingrenzung hinreichend konkret formuliert war. Jedenfalls aber wird der bestrittenen Darstellung des Klägers, er habe den Motorradunfall aus 1980 bei Antragstellung dem Versicherungs­agenten gegenüber angegeben (Vortrag GA 9), wobei dieser ihm erklärt habe, der Unfall sei nicht auf­zuführen, weil er bei Antragsaufnahme mehr als 5 Jahre zurück­gelegen habe, nachzugehen sein. Träfe dies zu, müsste sich die Beklagte das mündlich vermittelte Wissen ihres Agenten zurechnen lassen. Dann würde es schon an einer objektiven Anzeige­pflichtverletzung fehlen. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Unfall auch dem Agenten gegenüber nicht offenbart wurde, ist die Beklagte.

9Damit kann das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben. Da der Senat in eine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung ein­treten müsste, macht er von der Möglichkeit der Aufhe­bung und Zurückver­weisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch.

10Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

11Berufungsstreitwert: 12.177,36 €

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Köln, Urteil vom 10.02.2012, 20 U 94/11 auf nrwe.justiz.nrw.de.

Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.

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