OLG Köln · Hinweisbeschluss vom 11.12.2018 · 20 U 98/18

Zu spät gemeldet: Keine rückwirkende BU-Rente nach langer Krankschreibung

Wer länger als sechs Monate krankgeschrieben ist, muss eine mögliche BU melden. Sonst kann die Rente für zurückliegende Monate entfallen.

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Entscheidung
Hinweisbeschluss vom
Aktenzeichen
20 U 98/18
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2018:1211.20U98.18.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Eine Steuerfachgehilfin war nach Sehstörungen und weiteren Behandlungen seit Januar 2014 arbeitsunfähig, meldete ihre BU aber erst im Juli 2015 telefonisch. Der Versicherer zahlte ab einem BU-Beginn im Januar 2015, nicht jedoch für Februar 2014 bis Januar 2015. Nach den Bedingungen entsteht der Anspruch bei einer Meldung später als sechs Monate nach Eintritt erst ab dem Monat der Mitteilung, sofern die Verspätung nicht unverschuldet ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Köln kündigte an, die Berufung der Versicherten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Den Nachweis fehlenden Verschuldens habe sie nicht geführt; schon einfache Fahrlässigkeit genüge. Wegen der Sechs-Monats-Fiktion in den Bedingungen müsse bei jeder Krankschreibung von mehr als sechs Monaten eine BU in Betracht gezogen werden. Auf Unkenntnis der Bedingungen oder die psychische Ausnahmesituation konnte sie sich nicht berufen, weil sie in dieser Zeit andere Angelegenheiten wie den Antrag auf Arbeitslosengeld durchaus erledigt hatte.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit sollte der Leistungsantrag früh und schriftlich gestellt werden, auch vorsorglich. Wer abwartet, ob er wieder gesund wird, riskiert den Verlust rückwirkender Leistungen.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungHinweisbeschluss vom 11.12.2018, ca. 6 Min. Lesezeit

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17.05.2018 - 9 O 299/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

1Gründe:

2Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

3Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Monate Februar 2014 bis Januar 2015 jedenfalls nach § 1 Abs. 4 BBUZ nicht zusteht, weil sie ihre Berufsunfähigkeit erst im Juli 2015 telefonisch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. § 1 Abs. 4 BBUZ lautet:

4„Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er muss innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung, es sei denn, der Ansprucherhebende kann mangelndes Verschulden an der Verspätung nachweisen. ...“

5Es handelt sich um eine gängige Klausel, die sich in ähnlicher Formulierung in unterschiedlichen Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeit findet (vgl. Lüke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 1 BUVAB Rn. 32); ihre Wirksamkeit wird von den Parteien grundsätzlich auch nicht infrage gestellt.

6Im Hinblick auf den von der Beklagten akzeptierten Beginn der Berufsunfähigkeit im Januar 2015 hat die Klägerin mit ihrer telefonischen Geltendmachung der Leistungen im Juli 2015 die Frist (gerade noch) eingehalten. Im Hinblick auf einen Beginn der Berufsunfähigkeit zum 09.01.2014 hat sie diese Frist indes weit überschritten.

7Die Wirkung dieses Fristversäumnis könnte die Klägerin nur dadurch entkräften, dass sie den ihr obliegenden Nachweis führt, dass die Verspätung für sie unverschuldet war. Diesen Nachweis hat das Landgericht indes zu Recht als nicht geführt angesehen und sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 24.02.2016 (10 U 910/15) stützen können, die einen sehr ähnlich gelagerten Fall zum Gegenstand hatte. Auch dort hatte die Versicherungsnehmerin nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit Ansprüche gegen ihren Versicherer aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht und als Begründung für die Verzögerung vorgetragen, sie habe stets auf die ärztlichen Prognosen vertraut, in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig zu werden; daher treffe sie an der Verzögerung keine Schuld. In dem Urteil des OLG Koblenz heißt es:

8„Die Klägerin hat selbst angegeben (...), seit dem 19. Juli 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen zu sein. Unabhängig davon, welche Prognose die Ärzte der Klägerin jeweils vor und unmittelbar nach den verschiedenen Operationen hinsichtlich ihrer künftigen Arbeitsfähigkeit mitgeteilt haben, musste die Klägerin jedenfalls nach einer sechs Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen und dementsprechend einen Leistungsantrag bei der Beklagten stellen. Denn nach § 2 Nr. 4 BBUZ gilt nach einer sechsmonatigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit ab dem letzten Tag des sechsten Monats, so dass die Klägerin bereits aufgrund ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit hatte (so wohl auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4.4.2013 - 11 U 94/12 -, RuS 2015, 513 - 514).“

9Weiterhin heißt es in der Entscheidung, mangelndes Verschulden könne regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Zustands, der die Annahme bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit rechtfertigt, nichts gewusst habe, und ihn auch an der Nichtkenntnis ein Verschulden nicht treffe; dafür sei er beweisbelastet.

10Die tragenden Gesichtspunkt dieser Entscheidung lassen sich auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen. Die lange Krankschreibung war der Klägerin bewusst und die gesamten medizinischen Maßnahmen zwischen Sommer 2013 und Januar 2015 dienten unter anderem auch dazu, ihre Berufsfähigkeit wieder herzustellen - hatten ihren tieferen Sinn also darin, dass der Klägerin eine Ausübung ihres Berufes nicht mehr möglich war. Aus den Arztbriefen ihres Neurologen und Psychiaters Q. ergibt sich, dass bereits frühzeitig darüber gesprochen wurde, dass sie sich mit der Sehstörung in ihrem Beruf als Steuerfachgehilfin nicht „bewerben“ könne, sie könne „nichts mehr lesen“.

11Die Argumente der Klägerin, die sie in ihrer Berufungsbegründung vorbringt, um zu begründen, dass sie kein Verschulden treffe, überzeugen nicht. Die Klägerin stützt sich vor allem auf das Urteil des BGH vom 02.11.1994, IV ZR 324/93, VersR 1995, 82), dem sie die Aussage entnehmen möchte, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten als solche noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit erbringe. Eine solche Aussage kann man dem Urteil des BGH aber nicht entnehmen. Die Klägerin deutet die Grundaussage des Urteils nicht zutreffend. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht den Leistungsausschluss trotz des dreijährigen Abwartens der Versicherungsnehmerin nicht als durchgreifend angesehen und der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren mit der Begründung zurückverwiesen, das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob dem Versicherungsnehmer nicht doch einfache Fahrlässigkeit zur Last falle; einfache Fahrlässigkeit reiche nämlich aus, um den Entschuldigungsbeweis des Versicherungsnehmers zu vereiteln. Der Bundesgerichtshof hat also tatsächlich keine abschließende Entscheidung dazu getroffen, ob ein Verschulden des Versicherungsnehmers anzunehmen sei, sondern vielmehr das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es bei seiner neuen Entscheidung zulasten der Versicherungsnehmerin einen wesentlich strengeren Maßstab anzulegen haben werde; das Berufungsgericht war nämlich davon ausgegangen, dass die Fristversäumnis lediglich bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zu dessen Lasten gehen könne. Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs - und hierin liegt der Kern der Aussage der Entscheidung - reicht indes einfache Fahrlässigkeit.

12Weiterhin beruft sich die Klägerin auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 04.04.2013 (11 U 94/12). Auch diese Entscheidung stützt ihren Standpunkt aber nicht. In dem dort entschiedenen Fall hat es der Senat offen gelassen („Es mag zwar fraglich sein ...“), ob die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) die Berufsunfähigkeit für den Versicherungsnehmer bereits erkennbar gemacht hat - jedenfalls habe dieser die Anmeldung aber fahrlässig versäumt, nachdem er bei seiner Rentenversicherung einen Antrag auf EU-Rente gestellt und seinem Versicherer nicht gleichzeitig auch eine Meldung gemacht habe. Die Formulierung zeigt, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht sich lediglich auf den Gesichtspunkt konzentriert hat, der jedenfalls eindeutig vorlag und eine weitergehende Festlegung in der Sache vermeiden wollte.

13Soweit die Klägerin sich auf eine psychische Ausnahmesituation beruft, in der sie sich zwischen 2013 und Sommer 2015 befunden habe, ist dies im Hinblick darauf, dass einfache Fahrlässigkeit bereits reicht und diese grundsätzlich an einem objektiven Maßstab zu messen ist, nicht durchgreifend. Die Versicherungsbedingungen regeln in § 2 Abs. 3 eine Fiktion der Berufsunfähigkeit für den Fall der mehr als sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit. Dadurch ist bei jeder Krankschreibung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeit in Betracht zu ziehen. Es besteht auch grundsätzlich keine Kollision zu dem natürlichen Ziel des Versicherungsnehmers, seine Berufsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen; wenn ihm dies gelingt, würden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeitsversicherung eben wieder entfallen. Es gibt also keinen Grund, sie nicht zwischenzeitlich in Anspruch zu nehmen oder jedenfalls vorsorglich geltend zu machen.

14Auf mangelnde Kenntnis der Versicherungsbedingungen kann sich der Versicherungsnehmer nicht berufen, ohne sich ebenfalls dem Vorwurf der einfachen Fahrlässigkeit auszusetzen. Ein sorgfältiger Versicherungsnehmer würde sich bei Zugrundelegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes stets rechtzeitig darüber informieren, wie der Versicherungsfall vertraglich definiert ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin krankheitsbedingt außerstande gewesen wäre, sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen. Tatsächlich hat sie sich über viele Wochen hinweg mit ihren körperlichen Einschränkungen und den Auswirkungen auf ihre Berufsfähigkeit auseinander gesetzt und mehrere verschiedene Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Darüber geben die Arztberichte Auskunft. Sie zeigen auch, dass die Klägerin durchaus rationale und sinnvolle Entscheidungen getroffen hat und die Initiative ergreifen konnte. Die Vorschläge ihres Neurologen und Psychiaters - eine Entgiftung durchzuführen, eine Entwöhnungsbehandlung anzuschließen etc. - hat sie jedenfalls umgesetzt. Auch Arbeitslosengeld hat sie beantragt und zwei Jahre lang bekommen; als es auslief, hat sie sich an die Beklagte gewandt. Alle diese Aktionen zeigen, dass sie objektiv grundsätzlich auch früher in der Lage gewesen wäre, sich an die Beklagte zu wenden und dort den Versicherungsfall der mehr als sechsmonatigen Berufsunfähigkeit zu melden. Auf das Wissen oder die Erkenntnis, „nie wieder“ im erlernten Beruf arbeiten zu können, kommt es insoweit nicht an, weil die Klausel daran nicht anknüpft - sondern lediglich an die Dauer der Krankschreibung.

15Nach alledem kann das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht zu einem Erfolg verhelfen.

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 11.12.2018, 20 U 98/18 auf nrwe.justiz.nrw.de.

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