OLG Hamm · Hinweisbeschluss vom 11.02.2024 · 20 U 179/24

BU zu spät gemeldet: Rente für die Vergangenheit verloren

Wer länger als sechs Monate krankgeschrieben ist, muss an eine BU denken. Wird die 12-Monats-Frist verpasst, entfallen Leistungen für die Vergangenheit.

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Entscheidung
Hinweisbeschluss vom
Aktenzeichen
20 U 179/24
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0211.20U179.24.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Eine Versicherte verlangte BU-Renten und die Rückzahlung von Beiträgen für März 2020 bis November 2021. Sie hatte den Versicherungsfall erst mehr als zwölf Monate nach seinem Eintritt gemeldet. Die Bedingungen sahen für diesen Fall den Verlust von Ansprüchen für die zurückliegende Zeit vor, sofern die Verspätung nicht unverschuldet ist.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamm kündigte die Zurückweisung der Berufung an; die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen. Die Ausschlussfrist in den Bedingungen ist wirksam, und der Versicherte muss beweisen, dass ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft. Spätestens ab August 2020 wusste die Klägerin, dass sie über sechs Monate ununterbrochen arbeitsunfähig war, was nach den Bedingungen eine fingierte Berufsunfähigkeit begründen kann. Unkenntnis der Bedingungen sowie die Pflege des Ehemannes und eigene Erkrankung entschuldigten die Verspätung nicht, da ein kurzer Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt hätte.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Bei längerer Arbeitsunfähigkeit sollte man frühzeitig die BU-Bedingungen lesen und den Leistungsfall vorsorglich melden. Eine kurze formlose Anzeige reicht, um Fristen zu wahren.

Amtliche Leitsätze

Zu einer Ausschlussfrist für die zurückliegende Zeit bei später Meldung des Versicherungsfalls an den Versicherer: Beweis für schuldloses Verhalten vom Versicherungsnehmer nicht geführt.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungHinweisbeschluss vom 11.02.2024, ca. 5 Min. Lesezeit

Leitsätze

Zu einer Ausschlussfrist für die zurückliegende Zeit bei später Meldung des Versicherungsfalls an den Versicherer:

Beweis für schuldloses Verhalten vom Versicherungsnehmer nicht geführt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2G r ü n d e:

3I.

4Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

5Das Landgericht hat die auf Zahlung von BU-Renten und Rückzahlung geleisteter Beiträge für den Zeitraum 01.03.2020 bis einschließlich 30.11.2021 in Höhe von insgesamt 12.673,71 € gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 03.02.2025 (Bl. 117 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz) greifen nicht durch. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BUZ für den in Rede stehenden Zeitraum wegen einer verspäteten Anzeige des Versicherungsfalles ausgeschlossen sind; die Klägerin hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie kein Verschulden an der verspäteten Anzeige trifft.

61.

7In § 1 Abs. 3 Satz 2 BUZ ist für den Fall einer Meldung des Versicherungsfalles später als 12 Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles eine - wirksame - Ausschlussfrist vereinbart. Der teilweise Anspruchsverlust für zurückliegende Zeiträume, der Ansprüche für die Zukunft unberührt lässt, tritt nach dem Wortlaut der Klausel nur dann nicht ein, wenn die Fristversäumung unverschuldet ist, wofür der Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. statt aller: Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, AVBBU § 1, Rn. 31). Maßgeblich ist, ob der Versicherungsnehmer nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend deutliche Hinweise auf den Eintritt von Berufsunfähigkeit hat und in der Lage war, diese dem Versicherer mitzuteilen (Schepers, in: Ernst/Rogler, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl. 2024, BUV § 1, Rn. 61).

82.

9Derartige deutliche Hinweise für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit hatte die Klägerin ab dem 05.08.2020. Gründe, warum die Klägerin binnen der 12-Monatsfrist nicht in der Lage war, dem Versicherer die Berufsunfähigkeit anzuzeigen, sind weder dargelegt noch bewiesen.

10Die Klägerin wusste, dass sie ab dem 05.08.2020 länger als sechs Monate ununterbrochen durch einen Arzt wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben worden war. Allein diese der Klägerin bekannten Umstände können die Voraussetzungen einer fingierten Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BUZ ausfüllen.

11Der Einwand der Klägerin, sie habe den genauen Inhalt der „fingierten Berufsunfähigkeit“ von § 2 Abs. 3 BUZ nicht gekannt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Denn es kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden, dass er sich über den wesentlichen Inhalt der geltenden Bedingungen Kenntnis verschafft. Grundsätzlich handelt derjenige fahrlässig, der Versicherungsbedingungen nicht zur Kenntnis nimmt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.02.2006 - 12 U 243/05, beck-online). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hätte auch bei nur oberflächlicher Durchsicht der Anspruchsvoraussetzungen in den Bedingungen erkannt, dass nach der Regelung des § 2 Abs. 3 BUZ im Falle des Anhaltens einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten das Vorfliegen von Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen und dementsprechend ein Leistungsantrag bei der Beklagten zu stellen war.

12Dass für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend erkennbar gewesen sein soll, dass sie in Zukunft nicht wieder genesen werde, ist unerheblich. Dieser Einwand berücksichtigt nicht, dass allein das Anhalten einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Anlass gab, eine „fingierte“ Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BUZ in Betracht zu ziehen und zwar unabhängig von einer durch Ärzte gestellten Genesungsprognose. So weist die Klägerin in der Berufungsbegründung (dort Seite 5 unmittelbar vor III.) selbst darauf hin, dass einem Laien „der Unterschied zwischen Arbeits- und Berufsunfähigkeit regelmäßig nicht bekannt“ sei. Dann sprach aber ab dem 05.08.2020 aus Sicht der Klägerin alles dafür, wegen der länger als sechs Monate währenden Arbeitsunfähigkeit auch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in Erwägung zu ziehen.

13An der Feststellung der Kenntnis von den die Berufsunfähigkeit begründenden Umständen ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin - anders als in den Fällen, die die Oberlandesgerichte Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2011, 5 U 136/10, VersR 2011, 1381 f., Rn. 27) und Koblenz (Beschluss vom 24.02.2016 - 10 U 910/15) zu entscheiden hatten - keinen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt hatte. Aus der Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente kann zwar möglicherweise geschlossen werden, dass der jeweilige Versicherungsnehmer Kenntnis von den eine Berufsunfähigkeit begründenden Umständen zum Zeitpunkt der Antragstellung an die Rentenversicherung hatte. Umgekehrt folgt aus dem Umstand, dass kein Antrag gestellt worden ist, nicht, dass keine Kenntnis vorlag. Im vorliegenden Fall ist festgestellt - und nach dem erstinstanzlichen Vorbringen auch unstreitig -, dass die Klägerin ab dem Monat August 2020 wusste, dass sie länger als sechs Monate ununterbrochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben worden war. Allein deshalb hätte die Klägerin bei Beachtung der an sie gestellten Sorgfalt auch erkennen können und müssen, dass eine Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BUZ ernsthaft in Betracht zu ziehen war (vgl. hierzu ausdrücklich OLG Saarbrücken, a.a.O.). Daran ändert der Umstand, dass kein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt worden ist, nichts.

14Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, dass es ihr wegen der erforderlichen Pflege ihres Mannes und der eigenen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, die Berufsunfähigkeit bei der Beklagten binnen der Frist anzuzeigen. Dieser Vortrag ist bereits pauschal gehalten und nicht geeignet, ein unverschuldetes Versäumnis der Anzeige binnen der Zwölfmonatsfrist darzulegen. Es ist allein aufgrund der sicherlich erheblichen und senatsbekannten Belastungen, die die Pflege eines Angehörigen unter besonderer Berücksichtigung der eigenen Erkrankungen der Klägerin mit sich bringen kann, nicht erkennbar, warum es der Klägerin trotz dieser Belastungen nicht möglich gewesen sein soll, binnen der 12-monatigen Frist die Berufsunfähigkeit jedenfalls während eines Telefonates oder durch eine kurze schriftliche Anzeige an die Beklagte mitzuteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.06.2021 - 20 U 106/21, juris Rn. 7) .

15Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

16II.

17Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

18Auf den Hinweisbeschluss vom 11.02.2024 wurde die Berufung zurückgenommen.

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.02.2024, 20 U 179/24 auf nrwe.justiz.nrw.de.

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