OLG Köln · Hinweisbeschluss vom 18.02.2010 · 20 U 133/09

Ohne „Stundenplan“ der Tätigkeit keine Berufsunfähigkeit feststellbar

Wer BU geltend macht, muss seine letzte Tätigkeit konkret wie einen Stundenplan beschreiben. Pauschale Angaben zu Fahrzeiten reichen nicht.

Gericht
Oberlandesgericht Köln
Entscheidung
Hinweisbeschluss vom
Aktenzeichen
20 U 133/09
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2010:0218.20U133.09.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Der Versicherte konnte nach eigenen Angaben wegen Schmerzen im Gesäß und Kribbeln im linken Bein nicht länger als etwa 15 Minuten sitzen und deshalb kaum noch Auto fahren. Er trug vor, täglich vier bis fünf Stunden in ganz Nordrhein-Westfalen unterwegs gewesen zu sein und Seminarunterlagen transportiert zu haben. Das Landgericht wies die Klage mangels ausreichender Tätigkeitsbeschreibung ab.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Köln kündigte an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Maßgeblich ist die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit; der Versicherte muss sie nach Art, Umfang und Häufigkeit der Einzelverrichtungen nachvollziehbar beschreiben, regelmäßig wie in einem Stundenplan. Für die Fahrtätigkeit hätte er Fahrtziele und Fahrzeiten – bei unregelmäßigem Ablauf über eine Woche oder einen Monat – darlegen und zeigen müssen, dass auch zumutbare Umorganisation (Pausen, öffentliche Verkehrsmittel, Zusammenlegen von Terminen) eine BU von mindestens 50 % nicht verhindert.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Die Tätigkeitsbeschreibung ist oft der entscheidende Punkt im BU-Prozess. Versicherte sollten ihren Arbeitsalltag detailliert mit Zeitanteilen dokumentieren und auch erklären, warum Umorganisation nicht hilft.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungHinweisbeschluss vom 18.02.2010, ca. 5 Min. Lesezeit

Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Vo-raussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe

11. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

2Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles – der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit – nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Er hat seine vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung nämlich nicht derart detailliert beschrieben, dass unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Einschränkungen die Feststellung einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit möglich wäre.

3Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

4a) Nach § 1 Abs. 1 der streitgegenständlichen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (nachfolgend: BBuz) liegt der Versicherungsfall "Berufsunfähigkeit" vor, wenn die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 BBuz vor, "wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd entweder ganz oder bis zu einem gewissen Grade außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."

5Maßgeblich ist insoweit die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 1993, 1470), und nicht die Bezeichnung im Versicherungsantrag oder das allgemeine Berufsbild (BGH, NJW-RR 1996, 795). Entscheidend ist, welches Gewicht die Einzelverrichtungen, die der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr vornehmen kann, für die Tätigkeit insgesamt haben (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2000, 1401), also auch die sogenannten "prägenden" Tätigkeiten.

6Für diese Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt; insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalles "Berufsunfähigkeit" geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten (OLG Koblenz, VersR 2008, 669 f.). Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit; es muss vielmehr von dem Versicherten verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen ihrer Art, ihrem Umfang wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden und vom Sachverständigen herangezogen werden können (BGH VersR 2005,676 ff., OLG Köln VersR 2009, 667f.). Der (mit-)arbeitende Betriebsinhaber hat darüber hinaus auch vorzutragen und erforderlichenfalls auch zu beweisen, dass die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen; zu seiner Vortrags- und Beweislast gehört insofern auch, dass ihm eine zumutbare Betriebsumorganisation keine von ihm gesundheitlich noch zu bewältigenden Betätigungsmöglichkeiten eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würden (vgl. BGH VersR 1996, 1090 ff.). Zur Erfüllung dieser Darlegungslast ist regelmäßig eine konkrete Beschreibung der vom Versicherungsnehmer jeweils ausgeübten Einzeltätigkeiten gezielt in Bezug auf die mit der behaupteten Behinderung in Verbindung stehenden körperlichen Beanspruchungen sowie unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit nach Art eines "Stundenplans" erforderlich (vgl. OLG Koblenz, VersR 2004, 989).

7Einer derartig konkreten und detaillierten Darlegung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherungsnehmers bedarf es lediglich ausnahmsweise nicht, wenn seine gesundheitlichen Defizite so gravierend sind, dass dies zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht erforderlich ist, z.B. wenn ein Manager aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedweder Managertätigkeit schon ganz allgemein nicht mehr gewachsen ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2004, 988).

8b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

9Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag aufgrund der krankheitsbedingten Beschwerden dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, mehr als circa 15 Minuten sitzend zu verbringen, und deshalb bei Fahrten mit dem PKW nach einer Fahrzeit von circa 15 Minuten extreme Schmerzzustände im Bereich des linken Gesäßes und der linken Oberschenkelrückseite auftreten – begleitet von einem dauerhaften unerträglichen Kribbeln entlang der Rückseite seines linken Beines, bis hinauf zum Gesäß – und der Kläger um die Fahrt fortsetzen zu können eine Pause von etwa der gleichen Dauer einlegen muss und die Beschwerden auch nach einer solchen Pause bei Fortsetzung der Fahrt in immer kürzeren Abständen auftreten, lässt sich auf der Basis des Klägervorbringens eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 % nicht feststellen.

10Da der Kläger nach eigenem Vortrag hinsichtlich der Bürotätigkeit durch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen nicht mehr wesentlich gehindert ist, verbleiben die behaupteten Einschränkungen bei der Fahrtätigkeit und beim Transportieren von Seminarunterlagen. Insofern hätte der Kläger insbesondere so detailliert zu den von ihm üblicherweise durchgeführten Fahrten vortragen müssen, dass festgestellt werden kann, dass trotz zumutbarer Umorganisationsmaßnahmen eine Einschränkung seiner Berufsfähigkeit zu mindestens 50% vorliegt. In Betracht kommen grundsätzlich z.B. eine Organisation der Fahrtstrecke mit ausreichenden Pausen, Zusammenfassung mehrerer Termine und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ggf. bei weiter entfernten Zielen kombiniert mit Taxifahrten oder Mietfahrzeugen.

11Hierzu ist sein pauschaler Vortrag, dass er ca. 10 Stunden täglich mit dem PKW in ganz Nordrhein-Westfalen unterwegs gewesen sei, dabei durchschnittlich auf circa vier bis fünf Stunden Fahrzeit pro Tag gekommen sei und die Fahrten nahezu ausschließlich jeweils eine halbe Stunde oder mehr an Fahrtzeit benötigt hätten, nicht ausreichend. Es hätte einer stundenplanartigen Darstellung bedurft, die auch die Angabe der jeweiligen Fahrtziele und Fahrtzeiten umfasst. Insofern kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, er habe keinen geregelten Arbeitsablauf gehabt. In diesem Fall war die Darstellung eines längeren Zeitraumes, also einer Arbeitswoche oder eines Arbeitsmonats erforderlich. Nur anhand einer derart konkreten Beschreibung ist der Rückschluss möglich, dass durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Berufstätigkeit zu mindestens 50% beeinträchtigt ist und dies auch nicht durch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen zu vermeiden ist.

12c) Das Landgericht hat den Kläger auf seinen nicht hinreichenden Vortrag auch verfahrensfehlerfrei im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.05.2009 hingewiesen. Insoweit hätte der Kläger entweder noch im Termin vortragen oder einen Schriftsatznachlass beantragen können. Zudem ist auch in der Berufungsbegründung keine weitere Substantiierung des Berufsbildes erfolgt.

13d) Es kann daher auch offen bleiben, ob die erst in der Berufungsinstanz vom Kläger behaupteten weiteren Beschwerden tatsächlich vorliegen, diese einen Grad der Berufsunfähigkeit von 15% begründen und in der Berufungsinstanz noch berücksichtigt werden können. Selbst unter Zugrundelegung dieser Beschwerden kann der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit von zumindest 50% nicht festgestellt werden.

142. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

15Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

16II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

17Köln, den 18. Februar 2010

1820. Zivilsenat

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 18.02.2010, 20 U 133/09 auf nrwe.justiz.nrw.de.

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