BGH · Urteil vom 14.07.2021 · IV ZR 153/20

Nachversicherung: Wann genau tritt die Berufsunfähigkeit ein?

Der BGH stellt klar: Je nach Klausel beginnt die BU erst nach sechs Monaten. Das kann über eine erhöhte Rente aus einer Nachversicherung entscheiden.

Gericht
Bundesgerichtshof
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
IV ZR 153/20
Ergebnis
Zurückverwiesen / offen

Worum ging es?

Ein Versicherter mit Nachversicherungsgarantie erlitt im Juli 2016 einen Arbeitsunfall und war seitdem arbeitsunfähig. Im Oktober 2016 erhöhte er den Versicherungsschutz um 100 % mit Wirkung zum 01.11.2016. Der Versicherer zahlte nur die ursprüngliche Rente, weil die Berufsunfähigkeit schon im Juli 2016 eingetreten sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. Nach Auslegung der AVB tritt der Versicherungsfall bei der Alternative "voraussichtlich 6 Monate außerstande" zu Beginn, bei der rückblickenden Alternative "6 Monate außerstande war" aber erst am Ende des Sechsmonatszeitraums ein, sofern die Klausel nicht "von Beginn an" anordnet. Die Regelung zum Leistungsbeginn (Karenzzeit) ändert daran nichts. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, nach welcher Alternative der Kläger berufsunfähig ist.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Der genaue Zeitpunkt des Versicherungsfalls hängt vom Wortlaut der Bedingungen ab und kann für Nachversicherungen oder Dynamikerhöhungen entscheidend sein. Versicherte sollten ihre AVB auf Formulierungen wie "von Beginn an" prüfen lassen.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 14.07.2021, ca. 8 Min. Lesezeit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/20

Verkündet am: 14. Juli 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2021:140721UIVZR153.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt, die Richter

Prof. Dr. Karczewski, Dr. Götz und Rust auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Kammergerichts in

Berlin-Schöneberg vom

26. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer auf weitere Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch.

2Im Jahr 2009 schloss er bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie ab, nach welcher der Versicherungsumfang ohne erneute medizinische Risikoprüfung erhöht werden konnte. Am 29. Juli 2016 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall; seitdem ist er nicht mehr arbeitsfähig. Am 11. Oktober 2016 beantragte er die Erhöhung des Versicherungsschutzes um 100 %. Diese erfolgte ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 18. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. November 2016. In den einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (nachfolgend: AVB) heißt es: "1

Versicherungsschutz … 1.2

Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?

1.2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung, … 6 Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sowie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. …

2Leistungen

… 2.1.2 Wir zahlen die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente … … 2.4

Ab wann werden Leistungen gewährt?

Karenzzeit 2.4.1 Der Anspruch auf Leistungen entsteht mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1) und Ablauf einer gegebenenfalls vorgesehenen und vereinbarten Karenzzeit. …"

7Im Dezember 2016 meldete der Kläger einen Leistungsanspruch an. Im September 2017 teilte die Beklagte ihm mit, sie habe als Beginn der Berufsunfähigkeit den 29. Juli 2016 angenommen und erkenne den Anspruch auf Rente ab dem 1. August 2016 an. Seitdem zahlt die Beklagte dem Kläger eine Rente in der 2009 vereinbarten Höhe. Das Landgericht hat die auf Zahlung der zum 1. November 2016 erhöhten Rente gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1234 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Rente zu, weil der Versicherungsschutz aus der Nachversicherung bei Eintritt der - als solcher unstreitigen - Berufsunfähigkeit noch nicht begonnen gehabt habe. Der Kläger sei bereits vor der Nachversicherung berufsunfähig geworden.

9Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer werde aus Abschnitt 1.2.1 AVB folgern, dass die Beurteilung, ob ein sechsmonatiges Außerstandesein, den Beruf auszuüben, vorliege, sowohl als Prognose vom Beginn des Unvermögens aus als auch rückblickend nach Ablauf sechsmonatigen Außerstandeseins erfolgen könne. In beiden Fällen falle der Eintritt der Berufsunfähigkeit auf den Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer voraussichtlich außerstande sei oder rückblickend tatsächlich außerstande gewesen sei, seinen Beruf auszuüben, also jeweils auf den Beginn des Sechsmonatszeitraums. Er werde nicht auf den Gedanken kommen, dass er abhängig von dem jeweiligen Beurteilungszeitpunkt zu unterschiedlichen Zeitpunkten berufsunfähig geworden sein könne. Sollte er gleichwohl noch Zweifel betreffend den Beginn der Berufsunfähigkeit hegen, werde er Abschnitt 2.4.1 AVB entdecken. Spätestens dann werde durch das Gleichheitszeichen am Anfang des Klammerzusatzes zweifelsfrei klar, dass Berufsunfähigkeit mit dem Beginn des sechsmonatigen Zeitraums nach Abschnitt 1.2.1 AVB eintrete.

10II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend annimmt, schuldet die Beklagte die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente (Abschnitt 2.1.2 AVB). Der Versicherungsfall tritt jedoch - anders als das Berufungsgericht meint - nicht stets mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1 AVB ein. Vielmehr ist entsprechend den beiden Alternativen dieser Klausel danach zu differenzieren, ob die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen zur Berufsausübung außerstande war (Berufsunfähigkeit am Ende dieses Zeitraums) oder ob sie voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen hierzu außerstande ist (Berufsunfähigkeit zu Beginn des Zeitraums). Das ergibt die Auslegung der Klausel.

111. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 4. November 2020 - IV ZR 19/19, VersR 2021, 21 Rn. 8; st. Rspr.).

122. a) Bei der Beurteilung der Frage, wann der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit vorliegt, wird der Versicherungsnehmer die Überschrift von Abschnitt 1.2 AVB finden ("Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?") und Abschnitt 1.2.1 AVB in den Blick nehmen. Zunächst wird er sich am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass diese zwei durch das Wort "oder" getrennte Alternativen aufführt, wobei die erste Alternative im Imperfekt formuliert ist ( "6 Monate ununterbrochen außerstande war"). Daraus wird er folgern, dass es insoweit auf eine rückblickende Beurteilung ankommt, die erst nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums möglich ist. Unter Einbeziehung der Formulierung zu Anfang der Klausel ("Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person …") wird er annehmen, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nach dieser Alternative erst nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums vorliegen kann.

13Nach dem Wort "oder" wird der Versicherungsnehmer die zweite Alternative für das Vorliegen vollständiger Berufsunfähigkeit erkennen ("voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist"). Er wird bemerken, dass diese Alternative im Präsens formuliert ist und keine rückschauende Betrachtung zum Gegenstand hat, sondern die Prognose, ob die versicherte Person "voraussichtlich" während eines Sechsmonatszeitraums außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Aus dem Umstand, dass die Klausel insoweit auf eine Prognose zu Beginn eines Sechsmonatszeitraums abstellt, wird der Versicherungsnehmer folgern, dass die hieran geknüpfte Berufsunfähigkeit schon zu Beginn dieses Zeitraums vorliegt.

14Den Sinnzusammenhang der beiden Alternativen wird er dahingehend verstehen, dass eine erheblich beeinträchtigte Person, deren Außerstandesein zur Berufsausübung während der nächsten sechs Monate abzusehen ist, bereits berufsunfähig im Sinne der zweiten Alternative von Abschnitt 1.2.1 AVB ist, während bei einer Person, bei welcher eine solche Prognose (noch) nicht möglich ist, der Sechsmonatszeitraum abgewartet werden muss und erst dann (wenn sie sechs Monate zur Berufsausübung außerstande war) feststeht, dass für die Folgezeit Berufsunfähigkeit im Sinne der ersten Alternative der Klausel vorliegt. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein Versicherungsnehmer den denkbaren Fall, dass eine versicherte Person genau sechs Monate zur Berufsausübung außerstande ist, ebenso wenig als Widerspruch zu seinem Verständnis von Abschnitt 1.2.1 AVB ansehen wie die Möglichkeit, dass sich eine nach der zweiten Alternative der Klausel gestellte Prognose nicht erfüllt.

15b) Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit auch nach der ersten Alternative von Abschnitt 1.2.1 AVB zu Beginn des Sechsmonatszeitraums vorliegen könnte, wird der Versicherungsnehmer in der Klausel nicht finden. Insoweit unterscheidet sich die Klausel von Bedingungen, welche durch den Zusatz "von Beginn an" bestimmen, dass auch bei einer rückschauenden Betrachtung der Versicherungsfall ab dem ersten Tag des jeweiligen Zeitraums vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276 Rn. 13 f.). Fehlt - wie hier - ein entsprechender Einschub, tritt der Versicherungsfall erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein (vgl. - zu unterschiedlichen Klauselfassungen - Senatsurteile vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19 aaO Rn. 14; vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn. 17]; OLG Celle r+s 2006, 162 unter 1 b [juris Rn. 7 f.]; OLG Düsseldorf r+s 1999, 431 [juris Rn. 2 f.]; OLG Karlsruhe r+s 1995, 434; OLG Stuttgart VersR 1993, 874; MünchKomm-VVG/ Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 131; HK-BU/Ernst, § 2 BUV Rn. 356; Prölss/ Martin/Lücke, VVG 31. Aufl. § 2 BU Rn. 98 f.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 4. Aufl. Kapitel 4 Rn. 221 f.; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 46 Rn. 104, 107 f.; ders. in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 172 Rn. 45, 47). Anders als die Revisionserwiderung meint, gilt das auch für die erste Alternative von Abschnitt 1.2.1 AVB. Die Klausel ist nach dem oben zu a) Gesagten insoweit nicht anders auszulegen als andere Bedingungen, nach denen die "Fortdauer" des sechsmonatigen Außerstandeseins als Berufsunfähigkeit "gilt" (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89 aaO; HK-BU/ Ernst aaO Rn. 364).

16c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer Abschnitt 2.4.1 AVB nichts Anderes entnehmen. Wie die Revision zutreffend bemerkt, wird er die Klausel, die unter der Überschrift "Ab wann werden Leistungen gewährt?" und der weiteren Überschrift "Karenzzeit" steht, für die Beurteilung der Frage, wann der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt, nicht in den Blick nehmen. Unabhängig davon wird er erkennen, dass die Klausel nicht den Versicherungsfall, sondern den Leistungsbeginn regelt. Dem Klammerzusatz ("= Beginn des sechsmonatigen Zeitraums gemäß Abschnitt 1.2.1") wird er nicht entnehmen, dass Berufsunfähigkeit entgegen seinem Verständnis von Abschnitt 1.2.1 AVB in beiden Alternativen bereits zu Beginn des Sechsmonatszeitraums vorliegt. Vielmehr weisen der Regelungsort in den Bedingungen, die Überschriften, der Wortlaut und das Fehlen einer Verweisung in Abschnitt 1.2.1 AVB den Versicherungsnehmer daraufhin, dass Abschnitt 2.4.1 AVB allein den Leistungszeitpunkt betrifft (vgl. HKBU/Ernst, § 2 BUV Rn. 361). Es liegt deshalb - anders als die Revisionserwiderung meint - fern, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer annehmen könnte, der Versicherungsfall müsse früher eintreten, weil die Beklagte nicht für die Zeit vor dessen Eintritt leisten wolle (vgl. Richter, Private Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. S. 152). Nichts Anderes gilt mit Blick auf von der Revisionserwiderung angeführte Manipulationsmöglichkeiten bei einer Nachversicherungsoption. Diesen kann der Versicherer durch entsprechende Klauselfassung entgegenwirken (vgl. oben b ); Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, VersR 2020, 276 Rn. 13).

17III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1; § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, nach welcher der beiden Alternativen von Abschnitt 1.2.1 AVB der Kläger berufsunfähig ist. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben. Mayen

Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz

Prof. Dr. Karczewski Rust

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2019 - 7 O 177/18 KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2020 - 6 U 75/19 -

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: BGH, Urteil vom 14.07.2021, IV ZR 153/20 auf bundesgerichtshof.de.

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