BGH · Beschluss vom 06.03.2019 · IV ZR 128/18

Gutachten anders gewürdigt: Berufungsgericht muss Sachverständigen anhören

Will das Berufungsgericht ein BU-Gutachten anders verstehen als das Landgericht, muss es den Sachverständigen selbst erneut anhören.

Gericht
Bundesgerichtshof
Entscheidung
Beschluss vom
Aktenzeichen
IV ZR 128/18
Ergebnis
Zurückverwiesen / offen

Worum ging es?

Der Versicherte, Sachbearbeiter im Innendienst eines Versicherungsunternehmens, machte BU wegen einer Überempfindlichkeit gegen Chemikalien in der Büroluft geltend. Das Landgericht sprach nach einem umweltmedizinischen Gutachten Leistungen ab 2014 zu. Das OLG Köln wies die Klage ganz ab, weil es dem Gutachten nur entnahm, der Versicherte meine, krank zu sein, ohne den Sachverständigen erneut anzuhören.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der BGH ließ die Revision zu, hob das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf und verwies die Sache zurück. Das OLG hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt: Will das Berufungsgericht die Ausführungen eines Sachverständigen anders verstehen und andere Schlüsse ziehen als das Erstgericht, muss es ihn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO erneut anhören. Es war nicht auszuschließen, dass das OLG nach Anhörung anders entschieden hätte.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Versicherte können sich dagegen wehren, wenn ein Berufungsgericht ein für sie günstiges Gutachten ohne erneute Anhörung des Sachverständigen umdeutet. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann hier Erfolg haben.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungBeschluss vom 06.03.2019, ca. 5 Min. Lesezeit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 128/18 vom 6. März 2019 in dem Rechtsstreit

ECLI:DE:BGH:2019:060319BIVZR128.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. März 2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2018 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 35.000 € Gründe:

1I. Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung, der die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung" (im Folgenden: AVB) zugrunde liegen. Danach erbringt die Beklagte Leistungen, wenn der Versicherte zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird, § 1 Abs. 1 AVB. Gemäß § 2 Abs. 1 AVB liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

2Der Kläger, der als Sachbearbeiter im Innendienst eines Versicherungsunternehmens tätig war, behauptet, seit Oktober 2004 aufgrund einer krankhaften Überempfindlichkeit gegenüber diversen, insbesondere in Büroluft vorhandenen Chemikalien berufsunfähig zu sein. Er leide beim Einatmen von Chemikalien z.B. aus Deosprays, Parfums, Ausdünstungen von Teppichklebern, Drucker-Tonerstaub oder mit Weichspülern gewaschener Kleidung unter Beschwerden wie Konzentrations - und Gedächtnisstörungen, Kopf- und Gelenkschmerzen, Hautirritationen, Übelkeit, Erbrechen und Durchfall.

3II. Der Kläger hat Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 11.759,68 € sowie Feststellung der Pflicht zur Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von 831,45 €, zur Beitragsfreistellung ab 1. November 2004 und zur Rentenzahlung über den 1. September 2006 hinaus jeweils bis zum Ablauf der Versicherung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf die Feststellung der Pflicht zur Rentenzahlung und Beitragsfreistellung ab dem 1. März 2014 gerichtet war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Kläger krankheitsbedingt seit dem 28. Februar 2014 zu mindestens 50 % außerstande sei, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Innendienst einer Versicherung auszuüben. Der umweltmedizinische Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 27. April 2014 mit Ergänzungsgutachten vom 20. September 2014 und mündlicher Erläuterung vom 27. Oktober 2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aktuell nicht im Stande sei, seinen Beruf im Versicherungsinnendienst auszuüben. Der Sachverständige sei auf Grundlage seiner Anamnese davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden wie Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, Müdigkeit, Durchfälle etc. tatsächlich bestünden und dass ursächlich hierfür - auch wenn dies organisch etwa mittels Allergietestung nicht nachweisbar sei - eine krankheitswerte Reaktion des Klägers auf in der Umwelt vorhandene chemische Stoffe sei und unter diesen Umständen ein regelgerechtes Arbeiten dem Kläger nicht mehr möglich sei.

4Das Oberlandesgericht hat nach Berufungen beider Parteien die Klage insgesamt abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigten die Feststellungen des umweltmedizinischen Sachverständigen die Annahme einer Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem 28. Februar 2014 nicht. Seine im Hauptgutachten nicht erläuterte Feststellung, dass dem Kläger "aktuell eine Ausübung des Berufes im Versicherungsinnendienst sicherlich nicht möglich" sei, habe der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten damit erläutert, dass der Kläger unter einer "ausgeprägten vorgreifenden Erwartungsbesorgnis" leide sowie unter einem ebenfalls "ausgeprägten Vermeidungsverhalten" bezüglich der vermeintlich externen Auslöser, was also zu einer Meidung von Orten, Menschen, freizeitlichen und beruflichen Tätigkeiten führe. Diese Ausführungen des Sachverständigen ergäben mithin nicht, dass er für die Gegenwart - und schon gar nicht für die Zukunft, wie das Landgericht erkannt habe - mit einer § 286 ZPO genügenden Wahrscheinlichkeit festgestellt hätte, dass der Kläger an einer Erkrankung litte. Vielmehr sei der Sachverständige so zu verstehen, dass der Kläger meine, krank zu sein bzw. erwarte, krank zu werden und er deshalb, weil er Auswirkungen von Chemikalien, die in der Atemluft in den Büroräumlichkeiten vo rkämen, auf seinen Körper befürchte, diese Räumlichkeiten meide.

5III. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

61. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO den umweltmedizinischen Sachverständigen nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Ausführungen anders gewürdigt hat als das Landgericht.

7a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 unter II 1 b [juris Rn. 8]; Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110 unter II 2 a [juris Rn. 17]). Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6).

8b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Landgericht hat den schriftlichen Gutachten und insbesondere den protokollierten Äußerungen des umweltmedizinischen Sachverständigen bei seiner Anhörung entnommen, dass die vom Kläger geschilderten körperlichen Beschwerden tatsächlich bestünden und ursächlich hierfür eine krankheitswerte Reaktion auf in der Umwelt vorhandene chemische Stoffe sei. Dagegen hat das Berufungsgericht die schriftlichen Gutachten dahingehend verstanden, der Sachverständige habe nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass der Kläger an einer Erkrankung leide; vielmehr meine der Kläger nur, krank zu sein, oder erwarte, krank zu werden, und meide deshalb die Büroräume. Mit den Erklärungen des umweltmedizinischen Sachverständigen bei seiner Anhörung befasst sich das Berufungsgericht in den Urteilsgründen hingegen nicht.

9Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hat das Berufungsgericht damit nicht nur die eigenen Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden, die in dem Gutachten zugrunde gelegt wurden, anders gewürdigt als das Landgericht. Das Berufungsgericht hat vielmehr die sachverständige Bewertung der Beschwerdeschilderung und der Ursachen für die angegebenen Symptome in einer Weise verstanden, die mit den Ausführungen des Landgerichts nicht vereinbar ist und daher eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich macht.

102. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es den umweltmedizinischen Sachverständigen selbst zu den Ergebnissen seiner Begutachtung angehört hätte. Mayen Felsch Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2015 - 26 O 378/05 OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2018 - 20 U 10/15 - Harsdorf -

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: BGH, Beschluss vom 06.03.2019, IV ZR 128/18 auf bundesgerichtshof.de.

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