- Gericht
- Oberlandesgericht Hamm
- Entscheidung
- Beschluss vom
- Aktenzeichen
- 20 U 37/20
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2020:0605.20U37.20.00
- Ergebnis
- Zugunsten des Versicherers
Worum ging es?
Ein Versicherter ließ eine bestehende (Risiko-)Lebensversicherung auch auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umstellen und beantwortete dabei Antragsfragen falsch. Bei der Leistungsprüfung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit trat der Versicherer wegen vorsätzlich falscher Angaben zurück. Der Kläger begehrte die Feststellung des Fortbestands des Vertrags.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Hamm wies die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück und verwies auf seinen vorausgegangenen Hinweisbeschluss. Falsche Angaben im Rahmen der Umstellung zu einer BU-Zusatzversicherung können den Versicherer zum Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG berechtigen; das wurde hier bejaht.
Was bedeutet das Urteil für Versicherte?
Auch bei der Erweiterung oder Umstellung eines bestehenden Vertrags gelten die Gesundheitsfragen voll. Sie sollten genauso sorgfältig beantwortet werden wie bei einem Neuabschluss.
Amtliche Leitsätze
Macht der VN im Rahmen einer Umstellung zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf entsprechende Antragsfragen falsche Angaben, kann dies den Versicherer zum Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) berechtigen (hier bejaht).
Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungBeschluss vom 05.06.2020, ca. 2 Min. Lesezeit
Leitsätze
Macht der VN im Rahmen einer Umstellung zu einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf entsprechende Antragsfragen falsche Angaben, kann dies den Versicherer zum Rücktritt (§ 19 Abs. 2 VVG) berechtigen (hier bejaht).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestsandes eines Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
4Die Beklagte ist im Rahmen der beantragten Leistungsprüfung wegen behaupteter Berufsunfähigkeit vom Vertrag zurückgetreten, weil der Kläger im Rahmen einer Umstellung seines bestehenden Versicherungsschutzes vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
6Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 232 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz [im Folgenden eGA I-232 ff.] = GA 100 ff.) verwiesen.
7Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 39 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-39 ff.]) verwiesen.
8Der Kläger beantragt,
9unter Abänderung des angefochten Urteils festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag (L123/ 456/ ABC) mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.03.2019 wirksam beendet wurde und somit unverändert bis zum 01.05.2056 fortbesteht.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 03.04.2020 (eGA II-50 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
13Der Kläger hat sich nicht gegen diesen Hinweis gewandt.
14II.
15Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
16Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.04.2020 (eGA II-50 ff.) verwiesen.
17III.
18Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Quelle
Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2020, 20 U 37/20 auf nrwe.justiz.nrw.de.
Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.