OLG Hamm · Urteil vom 15.09.2000 · 20 U 223/99

Rücktritt unwirksam: Agent füllte Blanko-Antrag trotz Kenntnis falsch aus

Hat die Versicherte dem Agenten ihre Vorerkrankungen genannt und blanko unterschrieben, trägt der Versicherer das Risiko falscher Kreuze.

Gericht
Oberlandesgericht Hamm
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
20 U 223/99
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2000:0915.20U223.99.00
Ergebnis
Zugunsten der Versicherten

Worum ging es?

Die Versicherte schloss eine BU-Versicherung und eine Risikolebensversicherung mit BU-Zusatz über ihren Bruder ab, der Agent des Versicherers war. Die Gesundheitsfragen waren verneint, obwohl sie seit Geburt stark sehbehindert und zu 50 % schwerbehindert war, an Schuppenflechte litt und früher operiert worden war. Sie offenbarte dies später selbst; der Versicherer trat daraufhin zurück.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamm stellte fest, dass der Rücktritt nach § 16 VVG a.F. unwirksam ist. Die Angaben waren zwar objektiv falsch und der Sehfehler gefahrerheblich, der Versicherer konnte aber nicht beweisen, dass die Versicherte die Fragen zur Kenntnis genommen hatte. Nach den Zeugenaussagen hatte sie dem Agenten alle Vorerkrankungen genannt und blanko unterschrieben; auch die spätere Ergänzung des Antrags hatte der Bruder ohne sie vorgenommen. Das Fehlverhalten des Agenten ist dem Versicherer anzulasten, auch wenn er ein Verwandter war.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Wer dem Versicherungsvertreter seine Vorerkrankungen vollständig mitteilt, ist bei dessen Fehlern oft geschützt, sollte aber Zeugen für das Gespräch haben. Besser ist es, Anträge nie blanko zu unterschreiben und die Angaben selbst zu kontrollieren.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 15.09.2000, ca. 6 Min. Lesezeit

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. August 1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Rücktritt der Beklagten von den Versicherungsverträgen mit der Klägerin, Versiche-rungsscheinnummern 0000000.0 und 0000000.0 unwirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-legt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

3I.

4Die Klägerin stellte am 25.04.1995 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit monatlichen Rentenleistungen von 1.500,00 DM sowie einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 100.000,00 DM und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles Beitragsbefreiung in der Lebensversicherung beinhaltet.

5Der Antrag, wegen dessen Inhalts auf Bl. 38 d.A. verwiesen wird, wurde durch den Bruder der Klägerin, den Zeugen W. X., der seinerzeit Ausschließlichkeitsagent der Beklagten war, vermittelt. Die in dem Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen sind - soweit sie beantwortet worden sind - sämtlich verneint. Die Kästchen zu den Fragen d) (stationäre Behandlungen) und g) (Gefahren im Beruf oder Sport) sind zunächst unbeantwortet geblieben. Die Beklagte sandte deshalb am 05.05.1995 den Antrag an den Zeugen X. mit der Bitte um Ergänzung und entsprechende Gegenzeichnung durch die Antragstellerin - die Klägerin - zurück. Der Antrag wurde entsprechend ergänzt, an den zu ergänzenden Stellen mit einer Paraphe - den Anfangsbuchstaben des Namens der Klägerin - versehen und der Beklagten am 22.05.1995 mit dem Bemerken zurückgeschickt, "von der VN unterschrieben". Die zunächst unbeantwortet gebliebenen Fragen sind in der Eränzung ebenfalls verneint.

6Die Klägerin ist seit Geburt auf dem rechten Auge schwachsichtig und auf dem linken Auge stark kurzsichtig. Es bestehen beiderseits Glaskörperdestruktionen. Wegen der Sehbehinderung ist eine Schwerbehinderung zu 50 % anerkannt. Die Klägerin leidet außerdem seit 1994 an Schuppenflechte. 1989 war sie wegen der Entfernung der Gebärmutter in stationärer Behandlung.

7Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag der Klägerin an und stellte die Versicherungsscheine entsprechend aus. Insoweit wird auf Bl. 3 und 4 d.A. verwiesen.

8Mit Schreiben vom 06.08.1998, wegen dessen Inhalts auf Bl. 34 ff. d.A. verwiesen wird, offenbarte die Klägerin der Beklagten, daß sie "die Gesundheitsfragen nicht richtig bzw. nicht vollständig beantwortet" habe, nachdem sie die Beklagte zuvor um Übersendung von Kopien der Anträge und der Originalanträge gebeten hatte. Sie teilte der Beklagten mit, ihr Bruder habe trotz entsprechender Kenntnis der Vorerkrankungen die Anträge nicht richtig ausgefüllt, sie selbst habe die Anträge nicht kontrolliert, sondern ihrem Bruder vertraut. Dieses Schreiben ging bei der Beklagten am 17.09.1998 ein. Unter dem 06.10.1998 erklärte diese den Rücktritt gemäß den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 VVG, weil der Versicherungsvertrag bei wahrheitsgemäßen und umfassenden Angaben über den Gesundheitszustand der Klägerin nicht bzw. nicht zu diesen Bedingungen zustandegekommen wäre.

9Die Klägerin will mit der Klage festgestellt wissen, daß der Rücktritt der Beklagten von den Versicherungsverträgen mit den Versicherungsnummer 0000000.0 und 0000000.0 unwirksam ist.

10Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

11II.

12Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin ist begründet. Der mit Schreiben vom 06.10.1998 erklärte Rücktritt der Beklagten von den beiden mit der Klägerin abgeschlossenen Versicherungsverträgen ist unwirksam; denn die Beklagte war nicht zum Rücktritt berechtigt.

131.

14Nach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer entgegen § 16 Abs. 1 VVG einen ihm bekannten gefahrerheblichen Umstand nicht angezeigt hat. Gefahrerheblich sind gem. § 16 Abs. 1 S. 2 VVG solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluß auszuüben. Dabei gelten Umstände, nach denen der Versicherer bei der Schließung des Vertrages ausdrücklich gefragt hat, gemäß § 16 Abs. 1 S. 3 VVG im Zweifel als gefahrerheblich. Daß vorliegend jedenfalls der Sehfehler der Klägerin in der Berufsunfähigkeitsversicherung gefahrerheblich ist, liegt auf der Hand, so daß auf die Darlegung der Risikoprüfungsgrundsätze der Beklagten hier verzichtet werden kann. Die Klägerin zieht schließlich auch selbst nicht in Zweifel, daß die Beklagte die Versicherungsanträge jedenfalls nicht mit dem vereinbarten Inhalt und zu den vereinbarten Konditionen bei Kenntnis ihres Sehfehlers und der darauf beruhenden Schwerbehinderung von 50 % angenommen hätte.

15Vorliegend sind auch die diesen gefahrerheblichen Umstand betreffenden Gesundheitsfragen zu b) - leiden oder litten sie in den letzten fünf Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der ... Augen? - und f) - bestehen Körperschäden? welche? Grad der Behinderung - objektiv unrichtig mit Ankreuzen des vorgedruckten "nein" beantwortet worden. Auch das räumt die Klägerin mit der Richtigstellung in ihrem Schreiben vom 06.08.1998, wegen dessen Inhalts auf Bl. 34 f. d.A. verwiesen wird, ausdrücklich ein. Schließlich sind auch die Gesundheitsfragen zu b) und d) insoweit falsch beantwortet, als die Klägerin die bestehende Hauterkrankung "Schuppenflechte" unter b) und den Krankenhausaufenthalt im Jahre 1989 unter d) hätte angeben müssen.

162.

17Die Beklagte hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, daß der Klägerin die Gesundheitsfragen "zur Kenntnis gelangt" sind, und die Behauptung der Klägerin nicht widerlegt, sie habe anläßlich der Antragsaufnahme auf die bestehenden und später im Schreiben vom 06.08.1998 erwähnten Vorerkrankungen ausdrücklich hingewiesen. Die Klägerin behauptet insoweit, ihr Bruder, der Zeuge X., habe bei Aufnahme der Anträge die Fragen nicht wörtlich vorgelesen, sondern nur allgemein mit ihr im Beisein der Zeuginnen S. und T. über ihren Gesundheitszustand gesprochen, zumal ihm ihre Vorerkrankungen ja bekannt gewesen seien. In diesem Gespräch habe sie ihm alles erzählt und auch die Sehbehinderung und die Uterusentfernung erwähnt, sowie auf die Schuppenflechte hingewiesen. Auch ihr Zigarettenkonsum sei zur Sprache gebracht worden. Ihr Bruder habe jedoch aus Zeitmangel die Anträge nicht in ihrem Beisein ausgefüllt, sondern nur von ihr blanko unterschreiben lassen und erklärt, er werde die Kreuzchen schon setzen. Diesen Vortrag haben die Zeuginnen S. und T. ebenso wie der Zeuge X. bei ihrer Vernehmung vor dem Senat übereinstimmend bestätigt. Es ist für den Senat zwar nicht nachvollziehbar, daß der Zeuge X., der seit 20 Jahren im Versicherungsgeschäft tätig war, den Augenfehler der Klägerin nicht als Krankheit und Behinderung verstanden und deshalb nicht bei den Gesundheitsfragen angegeben haben will. Das fehlerhafte Verhalten ihres Agenten ist jedoch der Beklagten und nicht der Klägerin anzulasten, auch wenn es sich bei dem Agenten um den Bruder der Klägerin gehandelt hat. Er ist bei Aufnahme des Antrags nicht für die Klägerin, sondern für die Beklagte in seiner Eigenschaft als deren Agent tätig geworden.

18Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin im Zusammenhang mit der Ergänzung des Antrags davon Kenntnis erlangt hat, daß die Gesundheitsfragen von ihrem Bruder falsch beantwortet worden waren, und daß sie zumindest stillschweigend damit einverstanden war, daß der Beklagten diese gefahrerheblichen Umstände nicht offenbart wurden. Die Beklagte hat nämlich nicht zu beweisen vermocht, daß die Klägerin den überwiegend bereits ausgefüllten Antrag gesehen und die offengebliebenen Fragen selbst ergänzt und mit ihrem Namenszug versehen hat. Die Klägerin hat dazu geltend gemacht, kurz nach der Antragsaufnahme habe ihr Bruder sie angerufen und mitgeteilt, die Beklagte habe die Anträge mit der Bitte um Vervollständigung zurückgesandt. Da sie kurz vor Antritt einer Urlaubsreise gestanden habe, habe er ihr angeboten, die Ergänzung der Anträge für sie zu erledigen. So sei es dann auch geschehen, und ihr Bruder, und nicht sie selbst habe die Paraphe hinter die Antworten auf dem Antragsformular gesetzt. Auch diesen Vortrag der Klägerin hat der Zeuge X. bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt.

19Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin und die Aussage des Zeugen X. für unrichtig hält und demgegenüber behauptet, die Klägerin habe die Paraphe selbst geschrieben, hat sie diesen Vortrag auch mit Hilfe eines graphologischen Gutachtens nicht erbringen können. Der Schriftsachverständige Dipl.-Ing. I. hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die Frage, ob die auf dem Antrag befindlichen beiden Paraphen von der Klägerin stammen, sei auf graphischem Weg nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortbar. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, die zu überprüfende Schreibleistung biete keine sichere Grundlage für eine halbwegs verläßliche Aussage.

20Da demnach nicht festgestellt werden kann, daß die Klägerin ihr zur Kenntnis gebrachte Gesundheitsfragen falsch beantwortet oder zumindest stillschweigend geduldet hat, daß der Beklagten ein Versicherungsantrag mit unrichtig beantworteten Gesundheitsfragen zugeleitet wurde, war die Beklagte nicht zum Rücktritt von den Versicherungsverträgen berechtigt.

21Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung war dem Feststellungsantrag der Klägerin daher stattzugeben.

22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO.

24Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2000, 20 U 223/99 auf nrwe.justiz.nrw.de.

Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.

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