OLG Düsseldorf · Hinweisbeschluss vom 07.03.2006 · I-4 U 170/05

Rechtsschutz: BU-Streit gehört zum privaten Bereich

Ein Streit um BU-Leistungen gehört zum Privatbereich. Der Rechtsschutzversicherer kann die Deckung nicht mit dem Berufsausschluss ablehnen.

Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Entscheidung
Hinweisbeschluss vom
Aktenzeichen
I-4 U 170/05
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2006:0307.I4U170.05.00
Ergebnis
Zugunsten der Versicherten

Worum ging es?

Ein Versicherter verlangte von seinem Rechtsschutzversicherer Deckung für einen Streit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Rechtsschutzversicherer berief sich auf den Risikoausschluss in § 25 Abs. 1 S. 3 ARB 94, weil die Angelegenheit der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sei, und unterlag in erster Instanz.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Düsseldorf kündigte an, die Berufung des Rechtsschutzversicherers zurückzuweisen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ordnet die BU-Zusatzversicherung, die meist zu einer Lebensversicherung abgeschlossen wird, der privaten Risikovorsorge zu. Versichert ist nicht der Arbeitsplatz, sondern die Fähigkeit, den Lebensstandard durch eine vergleichbare Tätigkeit zu wahren. Risikoausschlüsse sind eng auszulegen; die Oberlandesgerichte entscheiden diese Frage inzwischen einheitlich so.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Wer eine Privat-Rechtsschutzversicherung hat, kann für einen Streit mit dem BU-Versicherer grundsätzlich Deckung verlangen, auch wenn er selbständig tätig ist. Eine Ablehnung mit Hinweis auf den beruflichen Bereich sollte man nicht ungeprüft hinnehmen.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungHinweisbeschluss vom 07.03.2006, ca. 3 Min. Lesezeit

Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzu-weisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. April 2006.

Gründe

1G r ü n d e

2Die Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

3Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnitt-licher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsneh-mers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272 = VersR 1982, 841, 842; 123, 83, 85 = VersR 1993, 957, 958 und ständig). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht mehr verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr Anwendungs-bereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung des wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (BGHZ VersR 2005, 682, 683 und ständig).

4Davon ausgehend wird der verständige Versicherungsnehmer wohl bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen, dass der Risikoausschluss in § 25 Abs. 1 S. 3 ARB 94 im Kontext mit der - in Abs. 5 in Bezug genommenen - Bestimmung des § 23 ARB 94 gesehen werden muss. Daraus erschließt sich ihm sodann, dass es – wie in § 25 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ARB 94 vorgesehen – für den Deckungsschutz darauf ankommt, ob die Interessenwahrnehmung dem privaten Bereich oder der Ausübung einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei diesem Vorverständnis wird er zu der Einschätzung gelangen, dass die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die engste Verbindung zur privaten Risikovorsorge und nicht zu seiner beruflichen Sphäre aufweist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung zumeist, so auch hier, als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung abgeschossen wird. Eine Lebensversicherung dient aber im Allgemeinen der Alterssicherung und/oder der Versorgung naher Angehöriger. Deshalb ist sie dem privaten Bereich zuzuordnen (Obarowski in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, § 37 Rn. 136). Für die Zusatzversicherung zur Lebensversicherung kann dann kaum etwas anderes gelten. Denn auch durch sie soll der gewohnte persönliche Lebensstandard gesichert werden. Jede andere Betrachtung wäre unbillig, weil es dann darauf ankäme, ob der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Zusatzversicherung bereits selbständig oder noch bzw. schon wieder abhängig beschäftigt war, in welchem dieser Bereiche er gerade bei Eintritt des Versicherungsfalles tätig war und ob bei Eintritt der Berufsunfähigkeit durch Unfall sich dieser in seiner Freizeit oder bei der Arbeit ereignet hat. Das würde aber zu nicht vorhersehbaren Ergebnissen führen, mit denen ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Hinzu kommt, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung keineswegs das Risiko des Verlusts des bei Vertragsschluss oder aktuell ausgeübten Berufes oder gar des bisherigen Arbeitsplatzes im engeren Sinne versichert ist. Berufsunfähigkeit liegt nach den üblichen Bedingungen nur vor, wenn der Versicherte weder seinen bisherigen Beruf noch eine andere Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang ausüben kann, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Deshalb kann auch ein Selbständiger auf eine abhängige Beschäftigung verwiesen werden (Voit/ Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ Rn. 44) oder umgekehrt. Im Kern ist folglich nur die Fähigkeit versichert, den bisherigen Lebensstandard durch eine Tätigkeit zu wahren, die vom Niveau und Kenntnisstand her der bislang ausgeübten in etwa gleichkommt. Da das nicht notwendig eine selbständige Tätigkeit sein muss, ist dann aber auch die Interessenwahrnehmung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der sich näher mit den Bedingungen der Rechtsschutz- und der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auseinandersetzt, nicht dem Bereich selbständiger oder unselbständiger beruflicher Tätigkeit zuzuordnen (ebenso OLG Stuttgart, VersR 1997, 569; OLG Karlsruhe VersR 1993, 827).

5Da auch das OLG Köln (VersR 1992, 1220) – wenn auch mit anderer Begründung - zum selben Ergebnis gelangt, besteht in dieser Frage inzwischen eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Dass einige Landgerichte (LG Stuttgart VersR 1990, 418 und LG Düsseldorf r+s 1992, 343) abweichend entschieden haben, verleiht der Sache keine Bedeutung, die Anlass geben könnte, die Revision zuzulassen oder erst nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat zu entscheiden.

6Düsseldorf, 7. März 2006

74. Zivilsenat des Oberlandesgerichts

8K... Dr. R... O...

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 07.03.2006, I-4 U 170/05 auf nrwe.justiz.nrw.de.

Die Zusammenfassung ist vereinfacht und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob das Urteil auf Ihren Fall übertragbar ist, hängt von Ihrem Vertrag und Ihren Unterlagen ab.

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