LG Münster · Urteil vom 08.04.2021 · 115 O 150/20

Corona-Risiko allein begründet keine Berufsunfähigkeit

Wer nur vorsorglich aus Angst vor einer Covid-19-Infektion nicht arbeitet, ist nicht berufsunfähig. Die BU ist keine Vorbeuge-Versicherung.

Gericht
Landgericht Münster
Entscheidung
Urteil vom
Aktenzeichen
115 O 150/20
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2021:0408.115O150.20.00
Ergebnis
Zugunsten des Versicherers

Worum ging es?

Der Kläger, ein Bankangestellter, der als Immobilienbesichtiger arbeitete, hatte zufällig entdeckte Lungenrundherde ohne Beschwerden, die sich später als entzündlich herausstellten. Er stellte seine Tätigkeit 2020 ein, weil er als Risikopatient bei einer Covid-19-Infektion gefährdet sei. Der Versicherer lehnte Leistungen ab, da keine konkreten Einschränkungen belegt seien.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht wies die Klage ab, weil Berufsunfähigkeit schon nicht schlüssig dargelegt war. Die Lungenrundherde verursachten keine Beschwerden und schränkten die Leistungsfähigkeit nicht ein. Eine vorbeugende Arbeitseinstellung, um eine mögliche Ansteckung zu vermeiden, ist nicht versichert. Anders kann es nur sein, wenn ein spezifisch berufsbezogenes Infektionsrisiko besteht, etwa auf einer Covid-Station; das allgemeine Ansteckungsrisiko bei Besichtigungen gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

Was bedeutet das Urteil für Versicherte?

Die BU-Versicherung leistet nur bei tatsächlich eingetretener gesundheitlicher Einschränkung, nicht für die bloße Gefahr einer künftigen Erkrankung. Ein Leistungsantrag braucht konkrete krankheitsbedingte Einschränkungen im Beruf.

Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 08.04.2021, ca. 6 Min. Lesezeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1Tatbestand

2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

3Der am ##.##.1960 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten einen Vertrag über eine Risiko-Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein vom 20.07.2010, Bl. 48 - 51 d.A.). Versicherungsbeginn war der 01.07.2010, Versicherungsablauf der 01.07.2020. Vereinbart für den Fall der Berufsunfähigkeit waren Beitragsbefreiung sowie eine monatliche Rente in Höhe von 2.900,00 €, der monatliche Beitrag betrug 327,87 €. Vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgeschlossen waren Erkrankungen und Funktionsstörungen des rechten Ellenbogengelenks. Vertragsgrundlage sind die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweitertem Leistungsumfang (Anlage K 5, Bl. 13 - 17 d.A.).

4Der Kläger ist Bankangestellter und übt die Tätigkeit eines sog. Immobilien-Besichtigers aus.

5Seit dem 27.02.2020 ist dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. An diesem Tag hatte sich der Kläger zur Diagnostik und Therapie eines Harnleitersteins in das Klinikum X begeben. Als Nebenbefund wurden dort Rundherde der Lunge entdeckt. Die pulmonalen Rundherde ließen sich keiner konkreten Erkrankung zuordnen, sie waren unklaren Ursprunges.

6Am 24.03.2020 wurde in der Uniklinik Y eine CT-Untersuchung durchgeführt, es wurden Lungenrundherde bis ca. 1 cm Durchmesser festgestellt, darunter keine neu aufgetretenen Lungenrundherde.

7Im Arztbericht vom 07.04.2020 (Anlage K 7, Bl. 22 – 23 d.A.) ist eine gute körperliche Belastbarkeit des Klägers genannt und weiter aufgeführt, dass Lungenfunktionstests, die im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers bei der freiwilligen Feuerwehr gemacht worden seien, stets unauffällig gewesen seien.

8Im Klinikum Z wurde am 27.07.2020 eine MSCT-Untersuchung des Thorax mit Kontrastmittel durchgeführt. Im Arztbrief vom 31.07.2020 (Anlage K 14, Bl. 65 d.A.) ist als „Empfehlung der Tumorkonferenz vom 28.07.2020“ aufgeführt:

9„kein Hinweis auf Malignität, pulmonale Rundherde nahezu vollständig zurückgebildet“.

10Im Arztbrief heißt es weiter, es sei von einer entzündlichen Genese auszugehen. Über ein potentiell erhöhtes Risiko für einen komplikativen Verlauf im Falle einer SARS-CoV-2 Infektion sei der Kläger aufgeklärt worden, zur Infektprophylaxe werde die strikte Einhaltung der von den entsprechenden Fachgesellschaften sowie dem Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygienemaßnahmen und des „social distancing“ empfohlen.

11Unstreitig leidet der Kläger aufgrund der pulmonalen Rundherde an keinerlei Beschwerden.

12Mit Datum vom 29.04.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und teilte dazu mit, er sei schwer erkrankt und habe Metastasen auf der Lunge. Er sei bis auf weiteres krankgeschrieben und gehöre zur Risikogruppe im Hinblick auf eine Corona-Infektion.

13Mit Schreiben vom 04.06.2020 lehnte die Beklagte Leistungen ab unter Hinweis darauf, dass konkrete gesundheitliche Einschränkungen nicht belegt seien.

14Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 07.07.2020 abermals erfolglos zur Leistung auf.

15Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum von März 2020 bis einschließlich Juli 2020 (5 Monate à 2.900,00 €) sowie Beitragserstattung in Höhe von 455,52 €.

16Der Kläger behauptet, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Immobilienbesichtiger verbringe er ca. 5,5 Stunden seines achtstündigen Arbeitstages mit der Besichtigung von Gebäuden, im Wesentlichen von Wohngebäuden, die gemeinsam mit den Kunden erfolgen müsse. Diese Tätigkeit sei ihm seit dem 27.02.2020 aufgrund der Gefahr einer Corona-Infektion nicht mehr möglich.

17Hinsichtlich der – von der Beklagten bestrittenen – Tätigkeit des Klägers wird auf die mit Schriftsatz der Klägerseite vom 11.02.2021 erfolgte Tätigkeitsbeschreibung Bezug genommen (Bl. 72 - 74 d.A.).

18Der Kläger ist der Auffassung, die Ausübung der Tätigkeit als Immobilienbesichtiger mit ständig neuen Kontakten sei ihm deshalb unmöglich, weil er aufgrund der bei ihm diagnostizierten Lungenerkrankung als Risikopatient eingestuft sei, was bedeute, dass er einem erhöhten Risiko für einen komplikativen Verlauf, mithin einer Lebensgefahr, im Falle einer SARS-CoV-2 Infektion ausgesetzt sei. Er behauptet, ein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe auch bei Einhaltung der bekannten Vorsichtsmaßnahmen wie Abstandsregelungen, da sich bei der gemeinsamen Besichtigung mit Interessenten in geschlossenen Räumen nach gewisser Zeit Aerosole ansammeln würden.

19Der Kläger beantragt,

201.

21die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 14.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.08.2020) zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.003,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

222.

23die Beklagte zu verurteilen, weitere 455,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24Die Beklagte beantragt,

25die Klage abzuweisen

26Sie bestreitet die klägerische Tätigkeitsbeschreibung sowie den hierzu behaupteten Stundenumfang. Ferner bestreitet sie, dass der Kläger bedingungsgemäß berufsunfähig und nicht mehr in der Lage sei, seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen.

27Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

28Entscheidungsgründe

29Die Klage ist nicht begründet.

30Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und Beitragserstattung, da eine Berufsunfähigkeit bereits nicht schlüssig dargelegt ist.

31Die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist in § 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geregelt. Dieser lautet:

32"(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“

33Nach dem eigenen Vortrag des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass dieser ab dem 27.02.2020 nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 der Bedingungen berufsunfähig ist.

34Unstreitig sind bei dem Kläger zwar pulmonale Rundherde festgestellt worden, die jedoch nach eigenem Vortrag des Klägers keine Beschwerden verursachen, nur zufällig festgestellt worden sind und zu keiner maßgeblichen Einschränkung seiner geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit führen.

35Eine Covid-19-Erkrankung ist bei dem Kläger im geltend gemachten Zeitraum unstreitig nicht aufgetreten.

36Dass er aus psychischen Gründen in der Zeit von Februar 2020 bis zum 1.Juli 2020 (dem Ende des Versicherungsvertrages) nicht in der Lage gewesen sei, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, behauptet der Kläger selber nicht, Anhaltspunkte hierfür sind auch den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen.

37Der Kläger hat nach eigenem Vortrag vielmehr – lediglich vorsorglich - seine berufliche Tätigkeit eingestellt, um sich nicht dem Risiko einer COVID-19-Erkrankung auszusetzen. Eine Einstellung der beruflichen Tätigkeit lediglich zur Verhinderung einer möglichen Ansteckung ist gemäß der Regelung in § 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedoch nicht versichert.

38Die Kammer folgt hierzu den folgenden Ausführungen von Neuhaus in „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Berufsunfähigkeitsversicherung“ (VersR 2021, 205-220):

39„Nach den Versicherungsbedingungen ist das bloße Risiko, wegen einer künftig möglicherweise eintretenden Krankheit berufsunfähig zu werden, nicht versichert. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist nach ihrem Sinn und Zweck keine „Vorbeuge-Versicherung“ zur Erhaltung der beruflichen Leistungskraft. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung, die einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft durch Erbringung der vereinbarten Leistungen verhindern soll. Der Berufsunfähigkeitsversicherer hat jedoch gegenüber dem Versicherten nicht etwa soziale Aufgaben zu erfüllen und ist in keiner Weise verpflichtet, einen sozialen und auch gesundheitlichen Abstieg des Versicherten zu verhindern, sondern allein dazu, an den Anspruchsberechtigten die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Er muss daher nur dann leisten, wenn der bedingungsgemäße Grad der Berufsunfähigkeit tatsächlich erreicht ist und die Leistungsfähigkeit bereits entsprechend entfallen ist. Daraus folgt, dass eine vorbeugende Arbeitseinstellung keine Berufsunfähigkeit begründen kann, weil noch nicht einmal die Grundvoraussetzung einer Krankheit (Infektion), geschweige denn infektionsbedingte Leistungseinschränkungen vorliegen.“

40Zwar kann eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn besondere Umstände (z.B. eine durch Medikamenteneinnahme indizierte Gesundheitsbeeinträchtigung, vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2012, IV ZR 5/11; juris) eine Fortsetzung der Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein spezifischer Zusammenhang zu den gerade aus der Berufstätigkeit herrührenden Gefahren, der beispielsweise dann bestehen kann, wenn ein Versicherter mit erhöhtem Infektionsrisiko bezüglich einer Covid-19-Erkrankung in einem Bereich tätig ist, in dem er in besonderem Umfang mit Covid-19-Erkrankten in Kontakt kommt (z.B. bei Tätigkeit auf einer entsprechenden Station im Krankenhaus).

41Im Rahmen seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit ist der Kläger jedoch nicht in besonderem Umfang einem Kontakt mit Covid-19-Erkrankten ausgesetzt, die Infektionsgefahr ist nicht arbeitsplatzbezogen, sondern ist als zum allgemeinen Lebensrisiko zugehörig anzusehen. Hinzu kommt, dass der Kläger das Infektionsrisiko –entsprechend der Empfehlung im Arztbrief des UKM vom 31.07.2020- durch Einhaltung von Hygienemaßnahmen, Abstandsregeln, Tragen von FFP-2-Masken und Sorge für ausreichende Belüftung in zu besichtigenden Räumlichkeiten weiter herabsetzen kann.

42Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

43Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Quelle

Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: LG Münster, Urteil vom 08.04.2021, 115 O 150/20 auf nrwe.justiz.nrw.de.

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