- Gericht
- Oberlandesgericht Köln
- Entscheidung
- Urteil vom
- Aktenzeichen
- 5 U 127/03
- ECLI
- ECLI:DE:OLGK:2003:1222.5U127.03.00
- Ergebnis
- Teilweise erfolgreich
Worum ging es?
Die Versicherte verlangte Leistungen aus einer BU-Versicherung; das Landgericht gab der Klage nach Beweisaufnahme zur Berufsunfähigkeit weitgehend statt. Es legte dabei die ursprünglich vereinbarte Rente zugrunde. Der Versicherer machte mit der Berufung nur geltend, dass die Rente durch zwei spätere Nachträge niedriger sei.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Köln gab der Berufung statt und sprach Rente und Beitragsbefreiung nur in der nach den Nachträgen geltenden Höhe zu. Der neue, aber unstreitige Vortrag des Versicherers war trotz § 314 ZPO und § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil eine Zurückweisung zu einer evident unrichtigen Entscheidung geführt hätte. Die Kosten der ersten Instanz trug der Versicherer, da die Versicherte im Wesentlichen nur verlangt hatte, was ihr zustand.
Was bedeutet das Urteil für Versicherte?
Versicherte sollten vor einer Klage die aktuell gültige Rentenhöhe einschließlich aller Vertragsnachträge genau ermitteln und ihre Forderung nachvollziehbar aufschlüsseln.
Volltext der Entscheidung lesenVolltext der EntscheidungUrteil vom 22.12.2003, ca. 5 Min. Lesezeit
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.6.2003 (23 O 317/01) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:
- 5.062,32 Euro,
- ab 1.5.2003 bis längstens zum 1.1.2022
monatlich je 151,75 EUR zuzüglich einer bedingungsgemäß anfallenden Überschussbeteiligung,
- Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 691,00 EUR seit dem 25.10.2000, aus weiteren 138,20 EUR monatlich für die Zeit vom 1.11.2000 bis 31.12.2000, aus weiteren je 142,90 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2001, aus weiteren je 147,76 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.12.2002 und aus weiteren je 151,75 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 30.4.2003.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der Beiträge für die bei der Beklagten unterhaltenen Lebensversicherung Nr. ####1 seit dem 1.6.2000 bis längstens 01.01.22 freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Parteien haben erstinstanzlich vor allem um die Frage der Berufsfähigkeit gestritten. Die Kammer hat nach Beweisaufnahme der Klage weitgehend stattgegeben. Dabei hat sie als monatliche Rente den Betrag zugrunde gelegt, den sie aus den beiderseits vorgelegten Vertragsunterlagen selbst ermittelt hatte.
4Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Beklagte lediglich geltend, dass die Kammer von einer falschen Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ausgegangen sei. Tatsächlich betrage diese nicht - wie ursprünglich vereinbart - 173,94 EUR monatlich, sondern erheblich weniger, da es in der Folgezeit zwei Nachträge gegeben habe, durch die die gegenseitigen Leistungen umgestellt worden seien. Dies habe sich zumindest indirekt auch aus dem beiderseitigen Parteivortrag ergeben. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berufungsbegründungsschrift nebst Anlagen Bezug genommen.
5Die Klägerin bestreitet den Sachvortrag der Beklagten nicht, erläutert, dass im ursprünglichen Klageantrag bereits die zurückgeforderten Beiträge eingerechnet gewesen seien, und beruft sich im übrigen auf die Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils.
6II.
7Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Kammer hat der Klägerin mehr zugesprochen als ihr zustand. Dass die Klägerin nur Anspruch auf bedingungsmäßige Leistungen im von der Beklagten nunmehr von der Beklagten genau dargelegten und tenorierten Umfang hat und die Berechnung der Kammer auf nicht mehr gültigen Vertragsverhältnissen beruht, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Senat hat daher ohne weiteres die Zahlen aus der Berufungsschrift und den Anlagen zugrunde gelegt.
8Dieser neue Tatsachenvortrag der Beklagten ist berücksichtigungsfähig. Die Wirkung des § 314 ZPO steht dem nicht entgegen. Es entsprach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtslage vor der ZPO-Novelle, dass der Tatbestand eines angefochtenen Urteils zwar grundsätzlich bindend war, gleichwohl aber neuer Sachvortrag damit nicht ausgeschlossen war (so etwa zuletzt BGH NJW-RR 2001, 448). Inwieweit dieser zuzulassen war, bestimmte sich nach altem Recht nach den Vorschriften der §§ 527 ff. ZPO. Hieran hat sich durch die ZPO-Novelle nichts geändert. Zwar sind die Vorschriften, nach denen neues Tatsachenvorbringen in zweiter Instanz zuzulassen ist, deutlich verschärft worden, und insoweit mag eine der Bindungswirkung des § 314 ZPO vergleichbare faktische "Bindung" an erstinstanzlichen Vortrag eintreten. Im Rahmen des § 531 ZPO n.F. hindert aber auch nach neuem Recht der Tatbestand des angegriffenen Urteils nicht die Berücksichtigung neuen Sachvortrags (so ausdrücklich auch OLG Saarbrücken OLGR 2003, 142 f.).
9Das Vorbringen der Beklagten ist zulassungsfähig. Es ist nicht durch § 531 Abs.1 ZPO ausgeschlossen, da es ist nicht in erster Instanz zurückgewiesen worden ist. Es kann hier dahinstehen, ob es nach § 531 Abs.2 Nr. 2 ZPO schon deshalb zuzulassen wäre, weil es infolge eines Verfahrensmangels der Kammer nicht (in prozessual beachtlicher Form) geltend gemacht wurde. Tatsächlich hat es von beiden Seiten Sachvortrag gegeben, der sich auf die Höhe der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit und der Beiträge bezog, der allerdings für sich genommen kaum nachzuvollziehen war und nicht in Einklang stand mit den vorgelegten Versicherungsbedingungen. Es bestand damit eine offenkundige Unklarheit im Tatsächlichen, die grundsätzlich durch eine gerichtliche Nachfrage (§ 139 ZPO) hätte bereinigt werden sollen. Jedenfalls aber ist der nunmehrige tatsächliche Vortrag schon deshalb zu berücksichtigen, da er unstreitig ist und eine Zurückweisung zu einer evident unrichtigen Entscheidung führen würde. In einem solchen Fall ist im vorrangigen Interesse materieller Gerechtigkeit neues Vorbringen nicht auszuschließen (OLG Hamm NJW 2003, 2325 f.). Ob dies über eine teleologische Reduktion von § 531 Abs. 2 ZPO zu begründen ist (so OLG Hamm aaO) oder über eine teleologisch entsprechend weite Auslegung von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sei dabei dahin gestellt. Die mit der ZPO-Novelle verbundene Zielsetzung, durch Beschränkung der Berufung auf eine Fehlerkontrolle der ersten Instanz Zeit und Ressourcen zu sparen, wird jedenfalls nicht verletzt, wenn aufgrund eines unstreitigen Sachvortrages ohnehin eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig wird.
10Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung des Anwalts der Klägerin, wie die ursprüngliche Klageforderung berechnet worden sei (nämlich aus einer Addition von aktuellen Rentenleistungen und rückgeforderten Beiträgen), ist deutlich geworden, dass die Klägerin im Wesentlichen nur das verlangt hat, was ihr zustand, wenn auch mangels Erläuterung der Zahlungsansprüche für die Kammer (verständlicherweise) der Antrag nicht ohne weiteres nachvollziehbar war und falsch gedeutet wurde. Im Ergebnis waren die Kosten der ersten Instanz daher in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (eine nach den Berechnungen des Senats geringfügige Abweichung fällt in den Rahmen von § 92 Abs.2 ZPO). Da die Kostenentscheidungen von Amts wegen zu treffen ist, kann dies auch ohne Einlegung einer Anschlussberufung im Rahmen der Berufung der Beklagten korrigiert werden. Die Kosten zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen, da sie Zurückweisung der Berufung beantragt hat. § 97 Abs.2 ZPO war nicht anzuwenden, da die Beklagte zur Höhe der Rentenleistungen in erster Instanz weder unvollständig noch unrichtig, sondern zutreffend vorgetragen hat und aus ihrer Sicht kein Anlass zu weitergehendem Vortrag bestand.
11Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass.
13Streitwert: bis 1500.- Euro.
Quelle
Amtlicher Text der Entscheidung beim Gericht: OLG Köln, Urteil vom 22.12.2003, 5 U 127/03 auf nrwe.justiz.nrw.de.
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